Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 6. März 2026, LVwG-607684/7/MK, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: K, vertreten durch Mag. Harald Strasser, Rechtsanwalt in Ohlsdorf), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der nunmehr amtsrevisionswerbenden Behörde vom 23. Juni 2025 wurde dem Mitbeteiligten u.a. zur Last gelegt, er habe sich am 18. März 2024 um 17:48 Uhr an einem näher genannten Ort nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, dass sein Verhalten als Lenker eines dem Kennzeichen nach konkretisierten Fahrzeuges am angeführten Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei. Er habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe von € 3.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Tage und 8 Stunden) verhängt und er gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet wurde.
2 Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde, in der er u.a. ausführte, er „möchte hiermit Einspruch [...] einreichen, dar ich das Fahrzeug beim Vorfall nicht gelenkt habe finde ich das Strafmaß zu hoch.“
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und es behob das bekämpfte Straferkenntnis. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten habe, und es erklärte eine Revision für unzulässig.
4 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, es fehle ein Verdacht eines unfallkausalen Verhaltens und der Lenkereigenschaft des Mitbeteiligten.
5 Das Erkenntnis wurde zunächst mündlich verkündet und über rechtzeitigen Antrag der amtsrevisionswerbenden Behörde schriftlich ausgefertigt.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die amtsrevisionswerbende Behörde erachtet ihre Revision zunächst deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nach Eintritt der Teilrechtskraft abgewichen sei. Der Mitbeteiligte habe lediglich die Strafhöhe bekämpft, weshalb Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur mehr die Strafbemessung sei.
11 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, führt § 27 VwGVG hinsichtlich des Prüfungsumfanges aus, dass es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) zu überprüfen hat (vgl. dazu VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053).
12 Es können auch nur bestimmte, trennbare Absprüche einer Strafverfügung mit einem Einspruch bekämpft werden (vgl. VwGH 23.3.2016, Ra 2015/02/0247, mwN). Es gibt keinen Grund, die Rechtslage hinsichtlich der Straferkenntnisse anders zu sehen als hinsichtlich der Strafverfügungen (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 26.4.1979, 2261, 2262/77, VwSlg. 9669 A). Sohin können auch nur bestimmte, trennbare Absprüche eines Straferkenntnisses mit Beschwerde bekämpft werden.
13 Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist. In Fällen jedoch, in denen ein Abspruch notwendige Grundlage („Vorstufe“) für die weiteren in der Entscheidung enthaltenen Aussprüche darstellt, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Trennbarkeit der Spruchpunkte nicht vor (vgl. VwGH 22.4.2025, Ra 2024/02/0224, mwN). Ein trennbarer Abspruch liegt auch in Bezug auf den Ausspruch von Schuld und Strafe vor (vgl. VwGH 31.3.2025, Ra 2025/02/0034, mwN).
14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Inhalt des Rechtsmittels in der Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. VwGH 17.9.2021, Ra 2021/02/0175, mwN).
15 Bekämpft ein Rechtsmittelwerber nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilrechtskraft eingetreten (vgl. VwGH 27.1.2020, Ra 2019/02/0203, mwN).
16 Bei der Beurteilung des Umfangs eines Einspruchs oder einer Beschwerde ist der Umstand maßgebend, ob „ausdrücklich nur“ das Ausmaß der verhängten Strafe (oder die Entscheidung über die Kosten) angefochten wird (vgl. VwGH 26.1.2007, 2006/02/0252, mwN). Im Zweifel hat das Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass sich die Beschwerde gegen das gesamte Straferkenntnis richtet (vgl. zum Einspruch gegen eine Strafverfügung neuerlich VwGH 23.3.2016, Ra 2015/02/0247).
17 Die Beurteilung des Inhalts einer Beschwerde ist immer eine Frage der Auslegung im Einzelfall. Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt zum Beispiel nur dann vor, wenn die Auslegung einer Parteierklärung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden ist (vgl. VwGH 4.5.2022, Ra 2020/06/0149 und 0150, mwN).
18 Da der Mitbeteiligte in seiner Beschwerde auch vorbrachte, das Fahrzeug beim Vorfall nicht gelenkt zu haben, war die Deutung des Beschwerdeinhalts durch das Verwaltungsgericht nach den oben dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertretbar, was der Zulässigkeit der Revision jedenfalls entgegensteht.
19 Die amtsrevisionswerbende Behörde macht zur Zulässigkeit der Revision noch einen Verstoß des Verwaltungsgerichtes gegen das Überraschungsverbot geltend, weil sie davon ausgegangen sei, dass der Mitbeteiligte seine Beschwerde auf die Strafhöhe beschränkt habe. Eingangs der mündlichen Verhandlung sei noch von der auf die Strafhöhe beschränkten Beschwerde die Rede gewesen. Auch wenn das Verwaltungsgericht in weiterer Folge habe erkennen lassen, dass es nicht von einer ausreichenden Verdachtslage gemäß § 5 Abs. 2 StVO ausgehe, habe die amtsrevisionswerbende Behörde davon ausgehen können, dass nur über die Strafbemessung entschieden werde. Überraschend habe das Verwaltungsgericht dennoch eine Entscheidung über die Schuld getroffen.
20 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das sogenannte Überraschungsverbot auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich. Unter dem Überraschungsverbot ist das Verbot zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht in seine rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt. Auch führt ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot nur dann zu einer Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erledigung, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darzulegen ist. Das Verwaltungsgericht ist in Verwaltungsstrafsachen berechtigt, die als erwiesen angenommene Tat-unter Beachtung der durch das Verbot der reformatio in peius (§ 51 Abs. 6 VStG; nun § 42 VwGVG) gezogenen Grenzen-einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, zu unterziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits festgehalten, dass die Unterstellung eines bestimmten, als erwiesen angenommenen Sachverhaltes unter eine andere Verwaltungsvorschrift, als dies im erstinstanzlichen Straferkenntnis geschehen ist, eine Rechtsfrage betrifft und daher keines Parteiengehörs bedarf (vgl. zum Ganzen VwGH 19.6.2019, Ra 2019/02/0098, mwN).
21 Die amtsrevisionswerbende Behörde räumt selbst ein, erkannt zu haben, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nicht von einer ausreichenden Verdachtslage für den Tatbestand des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO ausging. Angesichts dessen und des nicht zu beanstandenden Umstandes über die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes auch über die Schuld ist nicht ersichtlich, dass ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot vorliege.
22 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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