JudikaturVwGH

Ra 2019/02/0098 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 2019

Eine überlange Verfahrensdauer ist als Grund für die Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG in Anschlag zu bringen. Die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist dabei an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0085).

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