Im Falle der Übertragung des Vollzugs von baurechtlichen Angelegenheiten an staatliche Behörden kommt der Gemeinde in den von diesen Behörden durchgeführten Baubewilligungsverfahren Parteistellung (als Amtspartei) sowie Rechtsmittellegitimation gemäß Art 132 Abs. 4 B-VG (Amtsbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht) und Art 133 Abs. 8 B-VG (Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof) zu. Dem Bürgermeister obliegt nach § 44 Abs. 1 Z 8 Slbg GdO 2019 die Wahrnehmung der Rechte der Gemeinde als Partei in allen öffentlich- und zivilrechtlichen Verfahren.
Rückverweise