Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des W H, vertreten durch Dr. Beate Schauer und Mag. Thomas Stöger, Rechtsanwälte in Bruck/Leitha, gegen das am 17. November 2025 mündlich verkündete und mit 18. November 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, E 002/16/2025.055/009, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Burgenland), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (Verwaltungsgericht) wurden über den Revisionswerber in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO (Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses) und einer Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO (Spruchpunkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses) zwei Geld und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ihm die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis ausdrücklich außer der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Zu ihrer Zulässigkeit enthält die Revision unter dem Punkt „I .) Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ folgende Begründung:
„Die außerordentliche Revision ist zulässig, da seitens des Landesverwaltungsgerichtes gravierende Verfahrensfehler begangen wurden; durch diese Verfahrensfehler wurden grundlegende prozessuale Rechte des Revisionswerbers verletzt; es liegt darüber hinaus eine gehäufte Verkennung der Rechtslage vor, sodass entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes eine (ordentliche) Revision sehr wohl zulässig ist.
Der Revisionswerber erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt, wobei die angefochtene Entscheidung an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z3 VwGG leidet.“
7Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 18.9.2025, Ra 2025/02/0143, mwN).
8Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht der revisionswerbenden Partei die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich bereits aus der gesonderten Darstellung in der Zulässigkeitsbegründung ergeben (vgl. VwGH 18.9.2025, Ra 2025/02/0153, mwN).
9In der gesonderten Darstellung ist konkret aufzuzeigen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 23.12.2024, Ra 2024/02/0241, mwN).
10Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die Darlegung, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht hierfür jedenfalls nicht aus (vgl. etwa VwGH 3.3.2025, Ra 2024/02/0054, mwN).
11Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist zudem, dass die aufgezeigten Rechtsfragen auch präjudiziell sind, d.h. die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Fragen abhängt. Dazu ist es erforderlich, dass (bereits) anhand der Zulässigkeitsbegründung beurteilt werden kann, inwieweit das Schicksal einer Revision von der Lösung welcher Rechtsfrage abhängt (vgl. VwGH 18.6.2025, Ra 2025/02/0085, mwN).
12 Die oben zitierte Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision stellt keinen Fallbezug her und lässt nicht erkennen, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren beantworten soll.
13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 11. Februar 2026
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