Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der Niederösterreichischen Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. Februar 2026, Zl. LVwG AV 257/002 2026, betreffend eine Angelegenheit nach der NÖ Gemeindeordnung 1973 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Velm Götzendorf; mitbeteiligte Partei: R), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 18. September 2025 sprach der Bürgermeister der Gemeinde Velm Götzendorf gemäß § 16a Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) aus, dass die Behandlung eines Initiativantrags zur Anordnung einer Volksbefragung mit einer näher bezeichneten Fragestellung unterbleibt. Die dagegen vom Mitbeteiligten (als Zustellungsbevollmächtigten der Initiative) erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstands dieser Gemeinde vom 2. Februar 2026 abgewiesen.
2 Der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge und behob den Bescheid. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Beurteilung der Frage, ob der Initiativantrag auf eine im Sinn der §§ 63 ff NÖ GO 1973 zulässige Volksbefragung gerichtet sei, nicht dem Bürgermeister, sondern gemäß § 16b leg. cit. dem für die Anordnung der Volksbefragung zuständigen Gemeinderat obliege. Zur Unzulässigkeit der Revision verwies das Verwaltungsgericht auf näher zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), wonach die gegenständliche Angelegenheit von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei.
4 Die vorliegende Amtsrevision ist unzulässig.
5 Gemäß Art. 133 Abs. 5 B VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (vgl. ähnlich Art. 133 Z 1 B VG idF vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51).
6 Vorliegend handelt es sich um keine Angelegenheit der Wahlgerichtsbarkeit nach Art. 141 B VG, die gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen wäre. Die Wahlgerichtsbarkeit ist nämlich auf die in Art. 141 B VG ausdrücklich genannten Fälle eingeschränkt. So sind etwa Beschwerden gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes über einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 weiterhin auf Art. 144 B VG zu stützen, da sie trotz ihrer Sachnähe nicht als Anfechtung der Entscheidung über das Ergebnis einer Volksbefragung gemäß Art. 141 B VG zu werten sind (vgl. zu allem VwGH 26.1.2023, Ra 2022/01/0220, Rn. 37, mwH auf Rechtsprechung des VfGH). Die Prüfung eines Initiativantrags bzw. der Anordnung einer (zulässigen) Volksbefragung (wie in § 16a und § 16b NÖ GO 1973 vorgesehen) sind in der Aufzählung des Art. 141 Abs. 1 B VG idF BGBl. I Nr. 41/2016, insbesondere in dessen lit. h (Anfechtung des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen) nicht genannt (vgl. so auch VfGH 27.6.2017, E 1823/2017, Rn. 4).
7 Dennoch ist die vorliegende Rechtssache von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 133 Abs. 5 B VG ausgeschlossen.
8 Nach der Rechtsprechung des VfGH handelt es sich nämlich bei dem durch § 16b iVm §§ 63 ff NÖ GO 1973 eingeräumten Recht, die Durchführung einer Volksbefragung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu verlangen, um eine Konkretisierung der in Art. 117 Abs. 8 B VG verankerten Möglichkeit des Landesgesetzgebers, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorzusehen, wodurch jede Rechtsverletzung unmittelbar auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Durchführung einer Volksbefragung auf Gemeindeebene bzw. Art. 117 Abs. 8 B VG verletzt, sodass für eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 133 Z 1 B VG (in der Fassung vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012) kein Raum mehr bleibt (vgl. VfGH 3.12.2012, B 990/12 = VfSlg. 19.711, Pkt. 2.2. und 3., mit Hinweis auf VfSlg. 18.029/2006, 18.807/2009).
9 Der VfGH hat diese Rechtsprechung, wonach jede Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Durchführung einer Volksbefragung auf Gemeindeebene unmittelbar auch das diesbezügliche verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht iSd Art. 117 Abs. 8 B VG verletzt, in seiner jüngeren Rechtsprechung nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 aufrechterhalten (vgl. VfGH 1.3.2023, E 3130/2022 = VfSlg. 20.591, Rn. 20, zum Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetz).
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass für die Zuständigkeitsabgrenzung nach Art. 133 Abs. 5 B VG (in einer materiellen Betrachtungsweise) entscheidend ist, dass Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des VfGH gehören, vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht behandelt werden dürfen (vgl. VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, Rn. 45 f, mwN).
11 Dass diese Fragen im Wege einer Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen werden, ändert daran nichts, zumal auch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz bzw. das Revisionsmodell keine Auswirkungen auf die diesbezügliche Kompetenzabgrenzung zwischen Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof entfaltete (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2017/01/0105, Rn. 16 f, sowie abermals VwGH Ra 2021/01/0181, Rn. 47).
12 Nach der dargestellten Rechtslage bzw. Rechtsprechung ist es im Übrigen auch unerheblich, dass der VfGH seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 im Fall der Abweisung bzw. Ablehnung einer auf Art. 144 B VG gestützten Beschwerde die Beschwerde jedenfalls gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG iVm § 87 Abs. 3 VfGG auf Antrag dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten hat (vgl. dazu grundlegend VfGH 12.3.2014, E 30/2014 = VfSlg. 19.867; vgl. weiters abermals etwa VfSlg. 20.591, Rn. 35), zumal § 87 Abs. 3 VfGG (nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013) nunmehr im Gegensatz zur Fassung vor der genannten Novelle den Ausschluss der Beschwerdeabtretung (auch) in Fällen der ausschließlichen Zuständigkeit des VfGH nicht mehr vorsieht (vgl. dazu Eberhard in Eberhard/Fuchs/Kneihs/Vašek [Hrsg.] VfGG Kommentar [2020] Rz. 33 zu § 87; vgl. demgegenüber noch zur Unzulässigkeit der Beschwerdeabtretung nach der alten Rechtslage abermals VfSlg.19.711, Pkt. 3., mwN).
13 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. Mai 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden