Die für allgemeine Wahlen grundsätzlich geltenden Regeln der "Freiheit der politischen Willensbildung und Betätigung" und des Postulates der "Reinheit der Wahlen", in deren Ergebnis der wahre Wille der Wählerschaft zum Ausdruck kommen soll, sind nach der Rechtsprechung des VfGH unter Bedachtnahme und nach Maßgabe der Unterschiedlichkeiten der beiden Rechtseinrichtungen auch auf das Verfahren für Volksabstimmungen nach Art. 43 und 44 Abs. 3 B-VG iVm Art. 46 B-VG zu übertragen. Die Werbung für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten darf dabei im Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung in keiner wie immer gearteten Weise (rechtlich oder faktisch) unterbunden oder auch nur beeinträchtigt werden. Eine Beeinflussung der Wähler durch mündliche oder schriftliche Agitation wird dann für relevant erachtet, wenn sie die zum Schutz der Wahlfreiheit gezogenen Schranken überschreitet. Diese Überlegungen finden auch im Zusammenhang mit der Durchführung von Volksbefragungen grundsätzlich Anwendung (vgl. VfGH 28.6.2013, W III 2/2013, 2.7.2.-2.7.3. = VfSlg 19.772, mwH ua auf VfSlg. 13.839/1994). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, warum die Regeln der "Freiheit der politischen Willensbildung und Betätigung" und des Postulates der "Reinheit der Wahlen", in deren Ergebnis der wahre Wille der Wählerschaft zum Ausdruck kommen soll, in dieser Weise nicht auch auf Volksbegehren zu übertragen sind. So ist es auch Teil der Schutzpflichten des Staates, Verletzungen der Rechte der Initiatoren und Unterstützer eines Volksbegehrens nach Art. 41 Abs. 2 B-VG zu verhindern.
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