Ra 2017/01/0105 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zur Beurteilung der Zulässigkeit der behördlichen Auflösung des Vereins (hier: nach § 31 Abs. 3 IslamG) ist der VwGH nicht zuständig. Dass diese Frage im Wege einer Amtsrevision an den VwGH herangetragen wurde, ändert nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nichts.