Die Wortfolge "jede Art der Wahlwerbung" des § 58 Abs. 1 NRWO 1992 iVm § 12 VBegG 2018 ist dahin zu verstehen, dass davon jegliche Handlung in der Verbotszone erfasst wird, die geeignet ist, in irgendeiner Weise den freien Willen von Stimmberechtigten (§ 7 VBegG 2018), einem Volksbegehren im Eintragungsverfahren (§§ 6 ff VBegG 2018) die Unterstützung zu erteilen, zu beeinflussen. Damit ist auch jede Art der Werbung für ein Volksbegehren verboten, ohne dass es darauf ankäme, in welchem Verfahrensstadium sich das beworbene Volksbegehren befindet, wenn diese geeignet ist, in irgendeiner Weise den freien Willen von Stimmberechtigten (§ 7 VBegG 2018) zu beeinflussen.
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