(1) Der Gemeinderat kann über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, ausgenommen über individuelle Verwaltungsakte und überwiegend abgabenrechtliche Angelegenheiten, eine Befragung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder (Volksbefragung) anordnen.
(2) Die Frage, die durch die Volksbefragung zu entscheiden ist, ist so eindeutig zu stellen, daß sie entweder mit “Ja” oder “Nein” beantwortet oder im Falle, daß über zwei oder mehrere Varianten entschieden werden soll, die gewählte Variante bestimmt bezeichnet werden kann. Der Gemeinderat kann überdies beschließen, daß das Ergebnis der Volksbefragung einem Gemeinderatsbeschluß gleichzuhalten ist, wenn gleichzeitig für die Bedeckung allfälliger Ausgaben vorgesorgt wird.
Rückverweise
NÖ GO 1973 · NÖ Gemeindeordnung 1973
§ 64 § 64
…1) Der Bürgermeister hat die Volksbefragung binnen vier Wochen nach ihrer Anordnung (§ 63), frühestens jedoch am Tag nach dem Stichtag, auszuschreiben. Als Stichtag gilt der Tag, welcher eine Woche nach der Anordnung der Volksbefragung folgt. (2) Die Volksbefragung…
§ 9 § 9
…Konzept ohne zusätzliche, über den üblichen Rahmen hinausgehende Förderungen für die Gemeinden deren Lebensfähigkeit gewährleistet, kann sie das Konzept von einer Volksabstimmung nach § 63 in der zu trennenden Gemeinde abhängig machen. Spricht sich dabei in wenigstens einer der neu zu schaffenden Gemeinden die Mehrheit gegen das vom Gemeinderat beschlossene…