Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 2. Februar 2026, Zl. LVwG-770052/2/KLi/MM, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Tunesiens, stellte am 25. März 2025 bei der Oberösterreichischen Landesregierung (belangte Behörde) einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Diesen Antrag brachte er auf dem Postweg bzw. elektronisch ein.
2 Mit E-Mail vom 14. April 2025 informierte die belangte Behörde den Revisionswerber darüber, dass für die Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft persönliches Erscheinen Pflicht sei, es nicht genüge, einen Antrag postalisch zu übermitteln und ein Termin bei einer näher genannten Organwalterin vereinbart werden könne.
3 Auf dieses Schreiben reagierte der Revisionswerber nicht; auch die belangte Behörde unternahm keine weiteren Verfahrensschritte.
4 Der vom Revisionswerber am 8. Oktober 2025 erhobenen Säumnisbeschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis statt, trug der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 7 VwGG auf, die versäumte Erledigung unter Zugrundelegung der im Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen nachzuholen, und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.
Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, entgegen der Rechtsansicht der Behörde handle es sich beim verfahrensgegenständlichen Anbringen um einen wirksamen Antrag. Dieser sei entgegen der Bestimmung des § 19 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) nicht persönlich bei der Behörde gestellt, sondern schriftlich per Mail bzw. postalisch eingebracht worden. In dieser Vorgehensweise sei ein wirksamer Antrag mit einem verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu erblicken, weshalb dem Revisionswerber ein Verbesserungsauftrag zur Nachholung der persönlichen Antragstellung zu erteilen gewesen wäre. Da die belangte Behörde im E-Mail vom 14. April 2025 dem Revisionswerber keine Frist zur Verbesserung gesetzt habe, handle es sich bei diesem Schreiben um keinen Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Der belangten Behörde werde daher gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, die versäumte Erledigung-also die Erteilung eines Verbesserungsauftrages unter Fristsetzung zur persönlichen Antragstellung-binnen einer Frist von acht Wochen nachzuholen.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht sei von der näher genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 7 VwGVG abgewichen, weil sich das Erkenntnis auf allgemeine Ausführungen zur Verbesserung von Anbringen beschränke und keine konkreten Rechtsfragen in dessen Spruch entschieden würden.
10 Zunächst ist vorauszuschicken, dass im Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 19 Abs. 1 iVm § 39 StbG Anträge auf Verleihung persönlich bei der (örtlich zuständigen) Landesregierung zu stellen sind (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239, Rn. 75). Dem liegt zugrunde, dass die Staatsbürgerschaftsbehörde auch bei Vorlage eines Lichtbildes nicht ihrer Verpflichtung enthoben ist, sich von der Identität des Verleihungswerbers auf geeignete Weise zu überzeugen. Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (vgl. zu allem VwGH 2.9.2020, Ra 2020/01/0263-0264, mit Hinweis auf VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0145-0147, zum NAG und zu § 13 Abs. 3 AVG).
11 Unterlässt es die Behörde, den Mängelbehebungsauftrag unverzüglich zu erteilen bzw. die Mängelbehebung auf andere Weise zu veranlassen, so ist darauf bei der Prüfung des Verschuldens iSd § 73 Abs. 2 AVG besonders Bedacht zu nehmen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 26.2.2015, 2012/07/0111, mwN, sowie die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Ergänzungsband VwGVG, Rz. 22 zu § 8, wiedergegebene Rechtsprechung).
12 In der vorliegenden Rechtssache hat die belangte Behörde den Revisionswerber mit E-Mail vom 14. April 2025 auf den Mangel der persönlichen Antragstellung hingewiesen, ihm mitgeteilt, dass ein Termin bei einer näher genannten Organwalterin vereinbart werden könne, und somit die die Behebung des Mangels auf andere Weise veranlasst. Dem Revisionswerber musste daher nach diesem Schreiben bewusst sein, dass eine Weiterbehandlung seines Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eine persönliche Antragstellung samt entsprechender Terminvereinbarung voraussetzt. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine solche Terminvereinbarung aus in der Sphäre der Behörde liegenden Gründen nicht in angemessener Zeit möglich gewesen wäre. Der Revisionswerber reagierte jedoch auf dieses Schreiben in keiner Weise, sondern erhob nach monatelangem Zuwarten am 8. Oktober 2025 Säumnisbeschwerde.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. etwa VwGH 28.1.2026, Ra 2025/20/0458, mwN).
14 Unter Berücksichtigung, dass der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung nach § 19 Abs. 1 StbG ohne Weiteres dadurch beseitigt werden konnte, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt, und die Behörde in der vorliegenden Revisionssache die Behebung des Mangels auf andere Weise veranlasst hat, indem sie es dem Revisionswerber freistellte, einen Termin bei einer näher genannten Organwalterin zu vereinbaren, ist ein überwiegendes Verschulden der Behörde nicht zu sehen. Die Säumnisbeschwerde wäre daher gemäß § 8 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG abzuweisen gewesen.
15 Davon ausgehend werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
16 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 7. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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