Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt. Das Erfordernis der Auslandsantragstellung nach § 21 Abs. 1 NAG 2005 stellt nicht auf die Art der Einbringung des Antrages ab, sondern auf die Verpflichtung des Antragstellers, den Antrag noch vor der Einreise nach Österreich zu stellen und die Entscheidung über den Antrag im Ausland abzuwarten (Hinweis E 26. Juni 2012, 2010/22/0191). Somit darf ein im Inland nicht persönlich eingebrachter Antrag nicht von vornherein abgewiesen werden.
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