Hat der anwaltlich vertretene Antragsteller bewusst eine fehlerhafte Einbringungsform für einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (e-mail am 1.1. um 00:00 Uhr statt persönliche Einbringung) gewählt, um dadurch einen Rangvorteil zu erzielen, durfte die Behörde die entgegen der Anordnung der persönlichen Antragstellung nach § 19 Abs. 1 NAG 2005 in der missbräuchlichen Absicht, unter Ausnutzung der behördlichen Praxis durch die bloß schriftliche Einbringung den Rang zu wahren, eingebrachten Anträge ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückweisen.
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