Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der F, vertreten durch Mag. Ulrike Pöchinger, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. November 2025, Zl. VGW 152/099/4137/2025 129, betreffendStaatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlungin der Sache der Antrag der Revisionswerberin, einer afghanischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) iVm § 10 Abs. 2 Integrationsgesetz (IntG) abgewiesen und eine Revision für unzulässig erklärt.
2Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin sei anerkannter Konventionsflüchtling und halte sich seit 2005 in Österreich auf. Sie habe den Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 10a Abs. 1 Z 1 StbG iVm § 7 Abs. 2 Z 2 IntG nicht erbracht. Auf die Revisionswerberin finde auch der Ausnahmetatbestand des §10a Abs. 2 Z 3 StbG keine Anwendung, zumal die dem Verfahren beigezogene amtsärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten zweifelsfrei zum Ergebnis gekommen sei, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Revisionswerberin den Spracherwerb erschwerten aber nicht verunmöglichten; ein wesentliches Hemmnis für den Erwerb der deutschen Sprache sei vielmehr der Analphabetismus der Revisionswerberin. Das Vorliegen eines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes sei von der Revisionswerberin nicht durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen worden, weshalb der Ausnahmetatbestand des § 10a Abs. 2 Z 3 StbG nicht erfüllt sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6Da die Revisionswerberin im vorliegenden Fall die zur Darlegung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzung nach § 10a Abs. 1 Z 1 StbG erforderlichen Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse unstrittig nicht erbracht hat, wäre ihrem Verleihungsansuchen nur stattzugeben gewesen, wenn sie gemäß Abs. 2 Z 3 leg. cit. den Nachweis für das Vorliegen eines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes erbracht hätte, der die Erbringung der in Abs. 1 leg. cit. genannten Nachweise unmöglich macht.
7Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann dieser Nachweis nach dem klaren Wortlaut des § 10a Abs. 2 Z 3 StbG nur durch Vorlage eines Gutachtens eines Amtsarztes der dabei allenfalls eine ergänzende fachliche Expertise (etwa durch Beischaffung von fachärztlichen Befunden bzw. Stellungnahmen) heranziehen kann erbracht werden; die (bloße) Beibringung von sonstigen (fach)ärztlichen Gutachten reicht nicht. Analphabetismus erfüllt für sich genommen diese Voraussetzung nicht; das Gleiche gilt für Fälle einer (bloßen) „intellektuellen Minderbegabung“ bzw. „verminderten Lernfähigkeit“ sowie einer (daraus resultierenden) fehlenden Beschulung oder Ausbildung des Verleihungswerbers (vgl. zum Ganzen VwGH 21.11.2023, Ra 2023/01/0258, mit Hinweis auf VwGH 25.9.2023, Ra 2022/01/0240, mit umfangreichen Hinweisen auf Materialien und Rechtsprechung).
8Die in den Zulässigkeitsausführungen näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 31.1.2020, Ra 2017/22/0108) zu § 64 Abs. 3 NAG (in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2015; zur Möglichkeit der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für drittstaatsangehörige Studierende für Studienzwecke trotz Fehlens des Studienerfolges) ist im Anwendungsbereich des § 10a Abs. 2 Z 3 StbG nicht einschlägig.
9 Soweit die Revision zur Zulässigkeit weiters vorbringt, es sei klärungsbedürftig, ob ein „unverschuldeter und vom Willen der [Revisionswerberin] nicht beeinflussbarer Analphabetismus“ infolge mangelnder Möglichkeiten einer Schulbildung für eine Frau in Afghanistan unter dem Taliban Regime„bei der Gesamtbeurteilung der Zumutbarkeit des Spracherwerbs außer Betracht“ bleiben müsse, ist sie zum Einen darauf zu verweisen, dass es nach der genannten Rechtsprechung zu § 10a Abs. 2 Z 3 StbG auf die Frage eines allfälligen „Verschuldens“ eines Verleihungswerbers an Analphabetismus nicht ankommt. Zum Anderen geht fallbezogen der Hinweis auf eine (unverschuldete) mangelnde Möglichkeit einer Beschulung der Revisionswerberin in Afghanistan angesichts des Umstandes, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits seit 20 Jahren in Österreich (als Asylberechtigte) gelebt hat, ins Leere.
10 Zum weiteren Zulässigkeitsvorbringen in diesem Zusammenhang, wonach der Analphabetismus der Revisionswerberin im vorliegenden Fall nur in Kombination mit ihren (psychischen) Erkrankungen den Erwerb der deutschen Sprache unmöglich mache und „ungeklärt“ sei, ob diese Faktoren „isoliert oder kumulativ zu würdigen“ seien, ist die Revisionswerberin darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis gestützt auf die Ausführungen der medizinischen Amtssachverständigenfestgestellt hat, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Revisionswerberin den erforderlichen Spracherwerb bzw. die Erbringung des entsprechenden Nachweises gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 StbG (lediglich) erschwerten, aber nicht verunmöglichten.
Davon ausgehend wird mit dem erwähnten Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG dargelegt, weil die Revision nicht aufzeigt, dass das rechtliche Schicksal der Revision von der als klärungsbedürftig angesehenen Frage abhängt (vgl. dazu für viele VwGH 23.9.2025, Ro 2024/10/0021, mwN).
11 Zusammengefasst hat das Verwaltungsgericht in der Sache das Verleihungsansuchenmangels Erbringung der in § 10a Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 2 Z 3 StbG geforderten Nachweise durch die Revisionswerberinzu Recht abgewiesen; es ist von der erwähnten einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10a StbG nicht abgewichen (vgl. zur diesbezüglichen Beweispflicht des Verleihungswerbers aus jüngerer Zeit auch VwGH 16.1.2024, Ra 2023/01/0296; 19.3.2025, Ra 2025/01/0062, jeweils mwN).
12 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. Februar 2026
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