Rückverweise
Nach dem klaren Wortlaut des § 10a Abs. 2 Z 3 StbG 1985 kann der Nachweis nur durch Vorlage eines Gutachtens eines Amtsarztes - der dabei allenfalls eine ergänzende fachliche Expertise (etwa durch Beischaffung von fachärztlichen Befunden bzw. Stellungnahmen) heranziehen kann (vgl. dazu VwGH 8.2.2022, Ra 2021/22/0190, Punkt 6.3.) - erbracht werden; die (bloße) Beibringung von sonstigen (fach-)ärztlichen Gutachten reicht nicht (vgl. demgegenüber etwa § 10 Abs. 1b StbG 1985: "ärztliches Gutachten").