§ 15 Privatschulgesetz macht die Dauer der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes davon abhängig, in welchem Entwicklungsstadium sich die Privatschule befindet (vor dem Vollausbau hat eine Einschränkung auch auf die bestehenden Klassen zu erfolgen) und welche Beobachtungen hinsichtlich dieser Schule vorliegen (vgl. VwGH 27.3.2025, Ro 2024/10/0009, Rz. 23).
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