Die Revision muss, damit sie zulässig ist, gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung der Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, "abhängen". In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (Hinweis B 22. Juli 2014, Ro 2014/04/0055, mit Hinweis auf den B vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001).
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