Der Verleihungswerber ist hinsichtlich des Vorliegens der in § 10a Abs. 2 Z 3 StbG 1985 normierten Umstände beweispflichtig (vgl. auch die Materialien [ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP 49], argum. "von Fremden"; vgl. weiters etwa VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019; 18.4.2018, Ra 2018/22/0004, Rz. 12, jeweils zur vergleichbaren Regelung des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG 2005). Vom Verleihungswerber nachzuweisen ist demnach das Vorliegen eines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, der die Erbringung der in Abs. 1 leg. cit. genannten Nachweise unmöglich macht. Analphabetismus erfüllt für sich genommen diese Voraussetzung nicht (vgl. dazu VwGH Ra 2018/22/0004, mwN; vgl. weiters VwGH 8.2.2022, Ra 2021/22/0190, Punkt 6.4.); das Gleiche gilt für Fälle einer (bloßen) "intellektuellen Minderbegabung" bzw. "verminderten Lernfähigkeit" sowie einer (daraus reultierenden) fehlenden Beschulung oder Ausbildung des Verleihungswerbers.
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