Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der Z A H in G, vertreten durch Mag. Michael Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 13. Jänner 2025, Zl. LVwG 70.12 3951/2024 16, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache der Antrag der Revisionswerberin, einer somalischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen (I.) und die Revisionswerberin zum Ersatz der angefallenen Dolmetschkosten verpflichtet (II.). Eine Revision wurde für unzulässig erklärt (III.).
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision (Begründung der Zulässigkeit der Revision mit lediglich sinngemäßer Wiedergabe des Wortlauts von Art. 133 Abs. 4 B VG, „antizipierende“ Beweiswürdigung infolge Abweisung eines Beweisantrags) ist nicht geeignet, Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufzuwerfen (vgl. etwa VwGH 21.11.2024, Ra 2024/01/0391, und die dort zitierten Beispiele aus der umfänglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, mit der ebenfalls vom Rechtsvertreter der Revisionswerberin abgefasste und eingebrachte Revisionen mit ähnlichem Zulässigkeitsvorbringen zurückgewiesen wurden).
6 Abgesehen davon hat die Revisionswerberin im Verleihungsverfahren die zur Darlegung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzungen nach § 10a Abs. 1 Z 1 und 2 StbG erforderlichen Nachweise (ausreichende Deutschkenntnisse, Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes) nicht erbracht. Sie hat auch kein amtsärztliches Gutachten zum Nachweis der Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nach Abs. 2 Z 3 leg. cit. (physisch oder psychisch dauerhaft schlechter Gesundheitszustand) vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat demnach in der Sache das Verleihungsansuchen zu Recht abgewiesen; es ist von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen (vgl. zur diesbezüglichen Beweispflicht des Verleihungswerbers etwa VwGH 21.11.2023, Ra 2023/01/0258, sowie VwGH 16.1.2024, Ra 2023/01/0296, jeweils mwN).
7 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. März 2025
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