Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des S, vertreten durch Dr. Karl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 26. September 2025 mündlich verkündete und am 24. Oktober 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW 152/071/8700/2025, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache gemäß § 42 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) fest, dass der Revisionswerber mit Wirkung vom 30. April 2018 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit verloren hat, und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dem Revisionswerber sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 1994 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Der Revisionswerber sei „mit Entlassungsurkunde entsprechend dem [türkischen] Ministerratsbeschluss ... vom 02.03.1995, ausgestellt am 18.05.1995“, aus dem türkischen Staatsverband entlassen worden. Nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft habe der Revisionswerber auf Grund eines eigenen Antrags die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben, weshalb die Voraussetzungen für den ex legeVerlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG vorlägen. Da der Revisionswerber die ihm nach § 28 StbG eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nicht wahrgenommen habe, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten überwögen; vielmehr sei in Verfahren zur Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 StbG die Durchführung einer unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung in solchen Fallkonstellationen nicht (mehr) erforderlich (mit Hinweis auf VwGH 14.8.2025, Ra 2025/01/0097).
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Das Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers richtet sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zur Tatfrage, ob der Revisionswerber die türkische Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag hin wiedererworben habe.
8Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).
9Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 27 Abs. 1 StbG nicht eine „hundertprozentige Sicherheit“ für die Feststellung des (Wieder)Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit auf Grund des Antrages, der Erklärung oder der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht im Feststellungsverfahren nach § 27 Abs. 1 StbG verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist auf den mit § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, wonach die Behörde bzw. iVm § 17 VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat (vgl. etwa VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0048, Rn. 15, mwN).
10 Dass die vom Verwaltungsgericht angestellten, einzelfallbezogen und damit allein auf die Umstände des Revisionsfalls Bedacht nehmenden Erwägungen mit vom Verwaltungsgerichtshof infolge Unvertretbarkeit aufzugreifenden Mängeln behaftet wären, zeigt der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.
11 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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