L506 2301683-1/4E
L506 2301678-1/6E
L506 2301680-1/6E
L506 2301684-1/6E L506 2301681-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Margit GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (BF1), geb. XXXX , der XXXX (BF2), geb. XXXX , des XXXX (BF3), geb. XXXX , der XXXX (BF4), geb. XXXX , und der XXXX (BF5), geb. XXXX , alle StA Israel, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manuel DIETRICH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2024, Zl. XXXX und XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 88 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die BeschwerdeführerInnen (nachfolgend kurz als „BF“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 bezeichnet) sind israelische Staatsangehörige.
Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und Eltern der volljährigen BF3 – BF5.
2. Die BF stellten am XXXX in Österreich Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX abgewiesen wurden; in einem wurden die BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel ausgewiesen. Die von den BF eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des AsylGH vom XXXX rechtskräftig abgewiesen.
Den Anträgen der BF vom XXXX auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde entsprochen und den BF erstmalig am XXXX mit Rechtskraft I. Instanz Aufenthaltsberechtigungen plus aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
Die BF stellten am XXXX bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX Anträge auf einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, welche am XXXX zurückgewiesen wurden.
Am XXXX stellten die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend kurz BFA) Anträge auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG.
Am XXXX wurde den BF jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus aus Gründen des Art. 8 EMRK“ gem. § 55 AsylG, gültig bis XXXX erteilt.
Die BF stellten am XXXX bei der BH XXXX Anträge auf Rot-Weiß-Rot-Karte Plus (Umstieg § 41a Abs. 9 NAG); den BF wurde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus mit der Gültigkeitsdauer XXXX ausgestellt.
3. Am XXXX stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen gem. § 88 Abs. 1 FPG.
In den Anträgen wurde lediglich angegeben, dass die BF keine eigenen Reisepässe hätten und wurden Kopien der Aufenthaltstitel und des – abgelaufenen – Reisepasses des BF1 in Vorlage gebracht. Angaben über den Reisezweck und über die Gründe, warum eine Passausstellung im Interesse der Republik Österreich liegen würde, wurden in den Anträgen nicht angeführt.
4. Am XXXX wurde dem BFA die Vollmachtserteilung an einen gewillkürten bekannt gegeben.
5. Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurde den BF ein Verbesserungsauftrag erteilt bzw. Parteiengehör gewährt.
Den BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass den Anträgen keine Nachweise beiliegen, aus denen ein Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgeleitet werden könne. In einem wurde auf die Erfordernisse des § 88 Abs. 1 FPG bei gleichzeitiger Wiedergabe der entsprechenden Gesetzesstelle verwiesen.
Die BF wurden ferner zur Darlegung aufgefordert, weshalb es ihnen nicht möglich wäre, Reisepässe ihres Heimatstaates zu beschaffen. Für den Fall, dass sie einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG beantragen wollten, wurden die BF zur Vorlage der genannten Nachweise aufgefordert.
Es wurde eine vierwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
Die Zustellung des genannten Schreibens erfolgte am XXXX .
6. Mit – nicht fristgerecht – eingebrachter Stellungnahme vom XXXX brachte der BF1 mit Verweis auf Ziffer 1 und 4 des § 88 Abs. 1 FPG vor, dass es ihm nicht möglich sei, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu besorgen, zumal die Botschaft des Staates Israel keine einzige Anfrage beantwortet habe und dem BF1 mündlich mitgeteilt worden sei, dass Konvertiten, die nicht als Juden geboren wurden, keine israelischen Staatsbürger mehr seien.
7. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Ausstellung von Fremdenpässen gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF keine der Bestimmungen des § 88 Abs. 1 erfüllen würden, ebensowenig wären die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gegeben.
Die Zustellung erfolgte am XXXX .
8. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom XXXX erhoben die BF fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide des BFA.
Darin wurde vorgebracht, dass es den BF faktisch nicht möglich sei, ein israelisches Reisedokument zu erlangen. Die Verwehrung der Fremdenpässe durch die österreichischen Behörden verletze die BF in ihrem Recht auf Freizügigkeit und schränke die BF massiv ein. Sie seien in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK verletzt, da sie das österreichische Bundesgebiet, etwa um Verwandte zu besuchen, nicht verlassen könnten.
Es wurden die Anträge gestellt, das BVwG möge
-) den Beschwerden Folge geben und die Bescheide der belangten Behörde aufheben sowie aussprechen, dass den BF die Fremdenpässe auszustellen wären;
in eventu
-) den Beschwerden Folge geben, die Bescheide der belangten Behörde aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen;
jedenfalls
-) eine mündliche Verhandlung anberaumen.
9. Die gegenständlichen Beschwerden langten samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am XXXX beim BVwG ein.
10. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
11. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die dem BVwG vorliegenden behördlichen Verwaltungsakten, beinhaltend die Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen vom XXXX , die Verbesserungsaufträge vom XXXX , die Stellungnahme des BF1 vom XXXX , die angefochtenen Bescheide vom XXXX und die Bescheidbeschwerden vom XXXX , sowie in die Entscheidungen des AsylGH vom XXXX (E4 429.937-1/2012-8E, E4 429.964-1/2012-6E, E4 429.965-1/2012-4E, E4 429.966-1/2012-4E und E4 429.967-1/2012-4E) zu den Asylanträgen der BF vom XXXX und durch Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister in Verbindung mit der Auskunft der BH XXXX vom XXXX .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
1.2. Die BF sind israelische Staatsangehörige, ihre Identitäten stehen fest. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und Eltern der volljährigen BF3 – BF5.
Die BF stellten am XXXX in Österreich Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX abgewiesen wurden; in einem wurden die BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Israel ausgewiesen. Die von den BF eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnisse des AsylGH vom XXXX rechtskräftig abgewiesen.
Die BF halten sich seit ihrer Asylantragstellung im Jänner XXXX durchgehend in Österreich auf.
Die BF stellten am XXXX Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Den BF wurde erstmals am XXXX eine Karte „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
Die BF verfügen weder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich noch über die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt – EU‘; zuletzt wurden ihnen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus aus Gründen des Art. 8 EMRK“ gem. § 55 AsylG, gültig von XXXX bis XXXX , erteilt. Die BF stellten am XXXX bei der BH XXXX Anträge auf Rot-Weiß-Rot-Karte Plus (Umstieg § 41a Abs. 9 NAG); den BF wurde aktuell eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus mit der Gültigkeitsdauer XXXX ausgestellt.
Es kann keine Auswanderungsabsicht der BF iSd § 88 Abs. 1 Z 4 FPG festgestellt werden und liegt keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung iSd § 88 Abs. 1 Z 5 FPG vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten behördlichen Verwaltungsakten und den Verfahrensakten des BVwG.
2.2. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF sowie zu den Asylverfahren der BF ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten, den angefertigten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister sowie dem aktuellen Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, in dem die BF auch auf den aktuell ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarten als israelische Staatsbürger geführt werden, in Zusammenschau mit den Entscheidungen des AsylGH vom XXXX zu den Asylanträgen der BF vom XXXX (E4 429.937-1/2012-8E, E4 429.964-1/2012-6E, E4 429.965-1/2012-4E, E4 429.966-1/2012-4E und E4 429.967-1/2012-4E).
Der Aufenthalt der BF in Österreich und die Feststellung, dass die BF zuletzt über einen am XXXX ausgestellte Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus aus Gründen des Art. 8 EMRK“ gem. § 55 AsylG, gültig bis XXXX , verfügten und aktuell über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus mit der Gültigkeitsdauer XXXX verfügen, ergeben sich aus den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister sowie dem Zentralen Melderegister in Verbindung mit der Auskunft der BH XXXX vom XXXX .
Die BF legten im Verfahren trotz Aufforderung auch keine Nachweise zur Beurteilung der Frage, ob sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt-EU‘ verfügen, vor, ebensowenig wurde eine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung über erbrachte oder zu erwartende Leistungen vorgelegt und brachten die BF auch keine Auswanderungsabsicht vor, weshalb entsprechende Feststellungen zu treffen waren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Verfahrensbestimmungen
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.2. Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet:
„(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“
3.2.2. Zumal die Ausstellung eines Reisedokumentes durch einen anderen Staat einen massiven Eingriff in die Hoheitsreiche des Herkunftsstaates bedeutet, ist für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein restriktiver Maßstab anzulegen und geht das Fremdenpolizeigesetz von der Prämisse aus, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung für ein Reisedokument wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E2).
Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E3).
Die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses ohne angemessene Berücksichtigung, ob dem Betroffenen die Erlangung seines Reisepasses seines Herkunftsstaates angesichts seiner persönlichen Umstände möglich gewesen wäre, kann eine Verletzung des Grundrechtes auf Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK darstellen. Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK legt den Vertragsstaaten jedoch keine allgemeine Verpflichtung auf, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermögliche (vgl. EGMR 14.06.2022, 38.121/20, L.B., Rn. 59, 93 ff).
Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).
Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG K11).
3.2.3. Im vorliegenden Fall erfüllen die BF die in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG normierten Voraussetzungen nicht.
Die BF beantragten am XXXX die Ausstellung von Fremdenpässen im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 FPG. Die belangte Behörde führte in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden eine Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG durch und stellte zu Recht fest, dass keiner der Tatbestände des § 88 Abs. 1 FPG erfüllt seien, weshalb den BF die Erteilung von Fremdenpässen nach § 88 FPG zu versagen sei.
3.2.3.1. Ziffer 1 des § 88 Abs. 1 FPG kommt gegenständlich nicht in Betracht, da es sich bei den BF weder um staatenlose noch um Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt. Nachweise dafür, dass die BF nicht mehr über die israelische Staatsangehörigkeit verfügen würden, wurden nicht vorgelegt und haben sich auch sonst keine Hinweise dafür ergeben.
3.2.3.2. Gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG können Fremdenpässe für ausländische Staatsangehörige ausgestellt werden, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Die BF verfügen nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG, zumal den BF zuletzt am XXXX Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus aus Gründen des Art. 8 EMRK“ gem. § 55 AsylG, gültig bis XXXX , ausgestellt wurden. Zu den (Verlängerungs-)Anträgen der BF auf Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Umstieg gem. § 41a Abs. 9 NAG) vom XXXX wurde seitens der BH XXXX über hg. Anfrage mitgeteilt, dass den BF eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit der Gültigkeitsdauer von XXXX ausgestellt wurde, woraus jedoch kein unbefristetes Aufenthaltsrecht resultiert.
Somit sind die BF auch nicht unter diese gesetzliche Bestimmung (§ 88 Abs. 1 Z 2) zu subsumieren, weshalb es auch nicht von Entscheidungsrelevanz ist, ob es den BF tatsächlich nicht möglich ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.
3.2.3.3. Das Erfordernis für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG wäre, dass bei den BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) vorlägen.
Da die BF mit ihren Anträgen auf Ausstellung von Fremdenpässen keine Bescheinigungsmittel vorlegten, wurden sie mit Parteiengehör vom XXXX unter anderem aufgefordert, innerhalb einer vierwöchigen Frist entsprechende Nachweise vorzulegen. Entsprechende Nachweise legten die BF bis dato nicht vor und sie legten auch nicht dar, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vorlägen, weshalb sie auch nicht unter den Personenkreis des § 45 NAG zu subsumieren sind und kann ihnen daher ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG nicht ausgestellt werden.
3.2.3.4. Auch wurde keine Auswanderungsabsicht der BF für die Erfüllung der Voraussetzung nach § 88 Abs. 1 Z 4 FPG vorgebracht und ergab sich diese auch nicht im Verfahren.
3.2.3.5. Ferner wurde eine gemäß § 88 Abs. 1 Z 5 FPG erforderliche Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder Landes liegt, von den BF im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht und konnten auch keine Leistungen im Sinne dieser Bestimmung erkannt werden.
3.2.3.6. Festzuhalten ist daher, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an die BF gem. § 88 Abs. 1 FPG somit an der Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen scheitert.
3.2.3.7. Da die Staatsangehörigkeit der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt ist und sie weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt sind, erfüllen sie auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 bzw. Abs. 2a nicht.
3.2.4. Zur Beschwerde der BF
Soweit die BF in der Beschwerde vom XXXX - bzw. der BF1 auch in der Stellungnahme vom XXXX - zu ihren Anträgen ausführten, dass es ihnen nicht möglich sei, sich Reisedokumente ihres Herkunftsstaates zu besorgen, zumal sie trotz wiederholter Kontaktaufnahmen mit der Botschaft des Staates Israel in XXXX keine Rückantwort erhalten hätten, und dass sie durch die Verwehrung der Fremdenpässe in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK verletzt seien, da sie das österreichische Bundesgebiet – bspw. um Verwandte zu besuchen – nicht verlassen könnten, ist wie folgt auszuführen:
3.2.4.1. Die BF mögen zwar ausländische Staatsangehörige sein, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, jedoch erfüllen die BF - wie zuvor ausgeführt - nicht die in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG genannten Voraussetzungen und es besteht keine (generelle) Verpflichtung, die Ausstellung eines Fremdenpasses für alle rechtmäßig im Inland aufhältigen Fremden zu ermöglichen. Es ist daher auch nicht weiter auf die Frage, ob im Falle der BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegt, einzugehen (vgl. VfGH 16.06.2023, E 3489/2022)
Diesbezüglich hielt der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.06.2024, E 4021-4022/2023-12 ausdrücklich fest, dass das Fehlen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, in der das Interesse der Beschwerdeführer an der Ausstellung von die Ausreise ermöglichenden Reisedokumenten mit dem Interesse der Republik Österreich abzuwägen gewesen wäre, nur dann die Beschwerdeführer nicht in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletze, wenn auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen.
3.2.4.2. Zudem werden die verfassungsrechtlichen Bedenken in der Beschwerde hg. nicht geteilt.
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist das Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpassens auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechts bedeuten würde (vgl. VfGH 16.06.2023, E 3489/2022), doch wird den Vertragsstaaten durch Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhielten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermögliche (ebenda, mit Hinweis auf EGMR, L.B. Zlen 93ff, Z 59) und liegt ein solches Interesse nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, nicht vor (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070).
Das Bundesverwaltungsgericht kann insbesondere in den Tatbeständen des § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Der Stellungnahme des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienstes (in VfGH 16.06.2023, E 3489/2022) zufolge erweist sich die Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vor dem Hintergrund des dargestellten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in §88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet.
Fremde ohne Reisedokumente, die, wie die BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen.
Ein mit der Versagung des Fremdenpasses einhergehender Eingriff in das Grundrecht auf (Ausreise-)Freiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK (vgl. dazu VfGH 16.06.2023, E 3489/2022 unter Bezugnahme auf EGMR 14.06.2022, 38.121/20, L.B.) liegt angesichts des Umstandes, dass die BF als Fremde ohne Reisedokumente, die lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen sind, sondern über die Möglichkeit verfügen, bei Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer 2 oder 3 des § 88 FPG (unbefristeter Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“) Fremdenpässe zu erhalten, nicht vor.
3.2.5. Da sich die BF für ihre Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses auf keinen Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 oder 2a FPG stützen können, kann ihnen kein Fremdenpass nach § 88 FPG ausgestellt werden.
In diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass der Verfassungsgerichthof in seiner Entscheidung vom 26.06.2024, Zl. E 4021-4022/2023-12, ausdrücklich festhielt, dass die übrigen Erteilungsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG zusätzlich zur Voraussetzung des Interesses der Republik vorliegen müssen.
Die Beschwerden sind somit als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.3.1. gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. lautet auszugsweise:
"Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
[…]“
3.3.2. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist aufgrund der fallbezogenen Umstände und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes – auch unter Berücksichtigung des erteilten Parteiengehörs und der betreffenden Stellungnahme - immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende, Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich klar aus der Aktenlage, weshalb von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssage zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter, Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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