Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und den Hofrat Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aWagner, über die Revision des S G, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Jänner 2025, W117 2301904-2/9E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Mandatsbescheid vom 28. Oktober 2024 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.
2 Eine gegen diesen Bescheid und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde des Revisionswerbers vom 5. November 2024 wurde mit am 11. November 2024 verkündetem und am 27. Dezember 2024 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) abgewiesen (siehe dazu den Beschluss des VwGH vom heutigen Tage, Ra 2025/21/0014). Zugleich stellte das BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG eine weitere Beschwerde des Revisionswerbers vom 16. Jänner 2025, in der beantragt worden war, die Schubhaft von 11. November 2024 bis 15. Jänner 2025 für rechtswidrig zu erklären, hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft am 11. Jänner 2025 (gemeint offenbar: 11. November 2024) und am 15. Jänner 2025 als unzulässig zurück und hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von 12. November 2024 bis 14. Jänner 2025 als unbegründet ab. Unter einem traf es diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidungen. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 In seinen Entscheidungsgründen stellte das BVwG-soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz-(teils disloziert) fest, dass gegen den Revisionswerber am 28. Oktober 2015 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen worden sei. Zudem habe ihm das BFA keinen Aufenthaltstitel gemäß § 55 (sic!) AsylG 2005 erteilt, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei, und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Zustellung dieser Entscheidung sei der Revisionswerber untergetaucht, unangemeldet in Wien aufhältig gewesen, immer wieder mit gefälschten Dokumenten in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union gereist und illegalen Beschäftigungen im Bundesgebiet nachgegangen.
5 Am 27. Oktober 2024 sei der Revisionswerber auf einer Autobahnraststation mit einer gefälschten kroatischen ID-Karte und einem gefälschten kroatischen Führerschein betreten und festgenommen worden. Im Rahmen der anschließenden Befragung habe er angegeben, in Deutschland zu wohnen, jedoch die Adresse nicht zu wissen. Einen Asylantrag wolle er nicht stellen.
6 Am 4. November 2024 habe der Revisionswerber im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, woraufhin die Schubhaft auf Grundlage eines Aktenvermerkes des BFA vom selben Tag gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten worden sei. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 12. November 2024 habe das BFA diesen Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei, und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 14. Jänner 2025 sei der Revisionswerber schließlich in den Herkunftsstaat rücküberstellt worden.
7 Der Revisionswerber sei ledig und habe zwei erwachsene Kinder. Er sei in Österreich weder beruflich verankert noch integriert gewesen, habe keine Möglichkeit gehabt, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sowie über kein Einkommen und keine ausreichenden Existenzmittel verfügt. Im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft hätte sich der ausreiseunwillige, unkooperative und hochgradig mobile Revisionswerber nicht den Behörden zur Verfügung gehalten.
8 Generell habe sich gegenüber dem am 11. November 2024 verkündeten Vorerkenntnis des BVwG keine Änderung des wesentlichen Sachverhalts in Bezug auf die Fluchtgefahr und die Realisierbarkeit der Rückführung ergeben.
9 Im Rahmen der Beweiswürdigung listete das BVwG die vom BFA vorgenommenen Verfahrensschritte auf, darunter die Feststellung und Dokumentation der Rechtskraft im „INT. Verf“ und die Erstellung einer Checkliste sowie die Erhebung der zeitlichen Frist für die Erlangung eines Heimreisezertifikates jeweils am 16. Dezember 2024, Buchungsanfragen für Flüge am 17. und 18. Dezember 2024, die Zustellung einer Information zur bevorstehenden Abschiebung am 23. Dezember 2024 und eine „Rückinformation“ über die Möglichkeit der Abholung des Heimreisezertifikates ab dem 8. Jänner 2025.
10 Die Ausreiseunwilligkeit des Revisionswerbers ergebe sich aus dessen bisherigen Verhalten und der Aussage, dass er nach Deutschland weiterreisen wolle.
11 In rechtlicher Hinsicht ging das BVwG mit näherer Begründung davon aus, dass über die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft am 11. November 2024 bereits mit seinem Vorerkenntnis vom selben Tag entschieden worden sei und einer Anfechtung der Schubhaft am 15. Jänner 2025 die faktische Grundlage fehle, zumal sich der Revisionswerber-nach seiner Abschiebung am 14. Jänner 2025-an diesem Tag nicht mehr in Schubhaft befunden habe. In Bezug auf den übrigen Zeitraum sei die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erfolgt, da vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers und seiner fehlenden Integration von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG auszugehen sei und gelindere Mittel nicht in Frage kämen. Da der Zweck der Schubhaft innerhalb eines „verhältnismäßigen Zeitfensters“ erreicht worden sei und der Revisionswerber durch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz selbst zur Verzögerung der Abschiebung beigetragen habe, begegne die Dauer der Schubhaft keinen Bedenken. In diesem Zusammenhang sei auch auf § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG zu verweisen, wonach mit der Abschiebung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzuwarten sei.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.
13 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
15 In der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision macht der Revisionswerber geltend, dass das BFA erst am 16. Dezember 2024 Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unternommen habe und auch danach keine Handlungen für eine zeitnahe Abschiebung erfolgt seien. Im Übrigen habe der Revisionswerber nach seiner Festnahme den Willen nach einer freiwilligen Ausreise geäußert, die ihm vom BFA während einer mehr als zweimonatigen Anhaltung in Schubhaft verwehrt worden sei.
16 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schubhaft unter dem Gesichtspunkt der Realisierbarkeit der Abschiebung als rechtmäßig anzusehen, solange (in einer ex-ante-Betrachtung) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass die Abschiebung innerhalb der nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 bis 5a FPG zu berechnenden Schubhafthöchstdauer möglich sein würde (vgl. etwa VwGH 24.8.2022, Ra 2021/21/0230, Rn. 12).
17 Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates und Organisation eines Abschiebefluges in einem frühen Stadium der Schubhaft noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH 23.5.2024, Ra 2022/21/0111, Rn. 18, zu einer Schubhaftdauer von etwa zehn Wochen; zudem VwGH 11.4.2024, Ra 2022/21/0169, Rn. 16, mwN).
18 Zufolge der Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis-denen der Revisionswerber nicht entgegentritt-traf das BFA nach dem Eintritt der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vom 12. November 2024 zeitnah Vorbereitungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und zur Buchung eines Fluges. Als Ergebnis dieser Bemühungen wurde der Revisionswerber ca. elf Wochen nach Verhängung der Schubhaft in seinen Heimatstaat rücküberstellt. Vor dem Hintergrund dieses zeitlichen Ablaufes zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtswidrigkeit in Bezug auf die Beurteilung des BVwG auf (zu den eingeschränkten Möglichkeiten der Beantragung eines Einreisedokumentes während der Anhängigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz vgl. VwGH 31.5.2022, Ra 2021/21/0321, Rn. 15/16).
19 Soweit der Revisionswerber zudem geltend macht, dass er eine freiwillige Ausreise angestrebt habe und mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen hätte gefunden werden können, setzt er sich in Widerspruch zu den Feststellungen des BVwG, denen zufolge der Revisionswerber trotz entsprechender Behauptungen keine freiwillige Ausreise beabsichtigt habe und sich den Behörden nicht zur Verfügung gehalten hätte. Der diesen Feststellungen zugrunde liegenden-nachvollziehbaren-Beweiswürdigung tritt die Revision nicht entgegen.
20 Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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