Die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des Tatbestandselements "sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist" im Einleitungssatz des § 88 Abs. 1 FPG ist nur dann geboten (und muss je nach konkreter Fallkonstellation im Ergebnis zur Erteilung des Fremdenpasses führen), wenn zumindest eine der übrigen Erteilungsvoraussetzungen nach § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG vorliegt (VwGH 3.9.2026, Ra 2025/21/0111).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden