JudikaturVwGH

Ra 2022/21/0169 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
11. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des F F S, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Juli 2022, W288 2256970 1/29E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der 1995 geborene Revisionswerber ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er stellte nach illegaler Einreise am 19. November 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde im zweiten Rechtsgang mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17. September 2018 abgewiesen, es wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 5. Juli 2021 als unbegründet ab.

2 Der Revisionswerber verblieb im Bundesgebiet. Er wurde am 3. Februar 2022 wegen Verwaltungsübertretungen einer Personenkontrolle unterzogen und aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrags des BFA festgenommen. Am 4. Februar 2022 stellte der Revisionswerber einen ersten Asylfolgeantrag. Die ihm daraufhin zugewiesene Unterkunft verließ der Revisionswerber spätestens am Folgetag und tauchte erneut unter.

3 Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des BFA vom 1. März 2022 wurde der erste Asylfolgeantrag des Revisionswerbers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, es wurde gegen ihn neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Weiters wurde gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

4 Nachdem der Revisionswerber schon zuvor mit Urteil eines Landesgerichtes vom 30. März 2016 wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15 Abs. 1,269 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden war, wurde er am 28. Juni 2022 wegen mehrfacher Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2 SMG und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15 Abs. 1, § 269 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Unmittelbar nach der Verkündung dieses Urteils wurde der Revisionswerber aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrags des BFA festgenommen.

5 Mit Mandatsbescheid des BFA vom 29. Juni 2022 wurde über den Revisionswerber nach seiner Vernehmung die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet; weiters wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) eingeleitet.

6 Noch am 29. Juni 2022 wurde der Revisionswerber aus der Schubhaft wieder entlassen und in stationäre medizinische Behandlung aufgenommen. Nach seiner Entlassung wurde über ihn mit Mandatsbescheid vom 1. Juli 2022 neuerlich gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 2. Juli 2022 trat der Revisionswerber in Hungerstreik, am 8. Juli 2022 stellte er im Stande der Schubhaft einen zweiten Asylfolgeantrag. Mit begründetem Aktenvermerk vom 9. Juli 2022 hielt das BFA fest, dass die Schubhaft gegen den Revisionswerber gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten werde.

7 Mit Beschwerde vom 13. Juli 2022 beantragte der Revisionswerber, „die Fortsetzung der Schubhaft (hier offenbar gemeint: die Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde) für rechtswidrig zu erklären“. Einerseits sei er aufgrund des Hungerstreiks nicht mehr haftfähig und andererseits könne er aufgrund seines Gesundheitszustandes nur per Charterflug, der nach Ägypten nicht durchgeführte werde, abgeschoben werden, sodass der Schubhaftzweck nicht mehr gegeben sei.

8 In mehreren Stellungnahmen zu dieser Beschwerde teilte das BFA unter anderem mit, dass das Verfahren über den zweiten Asylfolgeantrag des Revisionswerbers zwischenzeitig (am 12. Juli 2022) zugelassen worden sei; deshalb könne auch das HRZ Verfahren nicht weitergeführt werden, es werde aber fortgesetzt, sobald über den Asylantrag negativ entschieden oder der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden sei. Weiters wurde mitgeteilt, dass ein für 20. September 2022 geplanter Charterflug nach Ägypten abgesagt worden sei und ein neuer Termin für einen Flug derzeit noch nicht feststehe.

9 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers vom 13. Juli 2022 gemäß § 22a Abs. 1 BFA VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet ab, es stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG iVm § 76 FPG fest, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, und traf entsprechende Kostenentscheidungen. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.

10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.

11 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

13 In der vorliegenden Revision wird in der Zulässigkeitsbegründung - in der der Gesundheitszustand des Revisionswerbers nicht mehr thematisiert und auch das Bestehen der vom BVwG angenommenen erheblichen Fluchtgefahr nicht in Frage gestellt wird - zunächst geltend gemacht, die gegen den Revisionswerber bestehende Rückkehrentscheidung sei infolge der Zulassung seines zweiten Asylfolgeantrags „untergegangen“, weshalb die gegen ihn zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängte Schubhaft nicht hätte aufrecht erhalten werden dürfen.

14 Dabei übersieht der Revisionswerber, dass nach § 76 Abs. 6 FPG die Schubhaft aufrechterhalten werden kann, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, sofern Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das gilt auch für eine Schubhaft, die ursprünglich auf Basis einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der dann aufgrund des dem Revisionswerber nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz zukommenden faktischen Abschiebeschutzes oder (wie hier) aufgrund eines deshalb zukommenden vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts der Boden entzogen wurde, nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden war (vgl. in diesem Sinn schon VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116, Rn. 11). Schon deshalb geht das Vorbringen des Revisionswerbers zum Fehlen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ins Leere.

15 Weiters wendet sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision gegen die Beurteilung des BVwG, dass seine Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer tatsächlich in Betracht komme. Dabei führt der Revisionswerber ins Treffen, infolge der Stellung eines weiteren, vom BFA zugelassenen Asylantrags sei das HRZ Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG nicht mehr geführt worden und es sei auch der zuletzt für seine Abschiebung in Aussicht genommene Charterflug abgesagt worden. Bei seiner Einschätzung sei das BVwG außerdem zu Unrecht von einer maximal zulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten gemäß § 80 Abs. 4 FPG ausgegangen. Rechtsrichtigerweise betrage die maximale Schubhafthöchstdauer im vorliegenden Fall gemäß § 80 Abs. 2 Z 2 FPG nur sechs Monate.

16 Bei diesem Vorbringen wird vom Revisionswerber vor allem außer Acht gelassen, dass die ursprünglich zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG nach Stellung des Asylfolgeantrags gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhaltene Schubhaft primär der Verfahrenssicherung diente (vgl. erneut VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116, nunmehr Rn. 12) und die Schubhafthöchstdauer allein bis zur (neuerlichen) Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 80 Abs. 5 FPG zehn Monate betrug (vgl. etwa VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288, Rn. 19, mwN). Soweit in der Revision streng am Wortlaut der genannten Bestimmung orientierend („ ... Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, ... “) deren Anwendbarkeit im Fall eines (erst) in der Schubhaft gestellten Antrags auf internationalen Schutz bestritten wird, widerspricht dies der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. So hat der Gerichtshof nicht nur schon in dem zuletzt zitierten Beschluss, sondern auch daran anschließend in dem Beschluss VwGH 31.8.2023, Ra 2023/21/0114, Rn. 19, eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass schon aus teleologischen Gründen die in § 80 Abs. 5 FPG normierte Verlängerung der Schubhafthöchstdauer auf zehn Monate (analog) auch für den Fall der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz (erst) im Stande der Schubhaft gilt. Daran ist festzuhalten. Der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates und Organisation eines Abschiebefluges kommt demnach entgegen der in der Revision vertretenen Meinung in diesem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Asylfolgeantrag noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. neuerlich VwGH 19.5.2022, Ra 2021/21/0288, Rn. 19).

17 Schließlich wendet sich der Revisionswerber dagegen, dass das BVwG bei der Beurteilung der Frage, ob Gründe zur Annahme bestehen, der zweite Asylfolgeantrag des Revisionswerbers vom 8. Juli 2022 sei iSd § 76 Abs. 6 FPG zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden, auch Aspekte mitberücksichtigt habe, die nach dem Zeitpunkt der Aufrechterhaltung der Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft ab 9. Juli 2022 eingetreten seien.

18 In diesem Zusammenhang ist dem Revisionswerber zwar zuzustimmen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon ausgeht, dass bei der Beurteilung, ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung eines Asylantrags gemäß § 76 Abs. 6 FPG zulässig war, darauf abzustellen ist, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs oder Vereitelungsabsicht im Sinne der genannten Bestimmung zu unterstellen. Vom BVwG ist nur eine „nachträgliche Kontrolle“ durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürfen vom BVwG nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0274, Rn. 20, mwN, sowie darauf Bezug nehmend VwGH 27.9.2023, Ra 2023/21/0078, Rn. 17). Allerdings ist entgegen der in der vorliegenden Revision vertretenen Ansicht nicht zu sehen, dass das BVwG von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre.

19 Das BVwG stützte seine Beurteilung, wonach der Revisionswerber seinen am 8. Juli 2022 im Stande der Schubhaft gestellten dritten Antrag auf internationalen Schutz in der (ausschließlichen) Absicht gestellt habe, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern, im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung tragend vor allem auf die „äußeren Umstände dieser Antragstellung“ und dabei insbesondere darauf, dass der Revisionswerber seit der Zurückweisung seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 1. März 2022 genügend Zeit gehabt habe, um einen weiteren Antrag zu stellen, dies jedoch unterlassen habe. Weder bei seiner vorübergehenden Festnahme am 20. Mai 2022, noch bei seiner neuerlichen Festnahme am 28. Juni 2022, bei der am 29. Juni 2022 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme und bei der anschließenden Inschubhaftnahme bzw. der neuerlichen Verhängung der Schubhaft am 1. Juli 2022 habe er einen entsprechenden Antrag gestellt. Vielmehr sei der Antrag erst (nach Rechtsberatung) eine Woche nach Beginn der Anhaltung gestellt worden. Insoweit folgerte das BVwG im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung, es lägen keine nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb der Revisionswerber bei tatsächlicher Befürchtung einer Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

20 Vor diesem Hintergrund erweist sich zunächst die dem angefochtenen Erkenntnis erkennbar zu Grunde liegende Annahme des BVwG, das BFA habe im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft auch nach der Stellung des zweiten Asylfolgeantrags gemäß § 76 Abs. 6 FPG von deren Rechtmäßigkeit ausgehen dürfen, jedenfalls als vertretbar. Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG darf nämlich vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs oder Vereitelungsabsicht zählt (vgl. etwa VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0076, Rn. 13, mwN).

21 Dass das BVwG in der Folge bei der Beurteilung, ob der Revisionswerber seinen zweiten Asylfolgeantrag iSd § 76 Abs. 6 FPG zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe, zusätzlich auch auf Umstände Bedacht nahm, die sich erst nach der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG durch das BFA ab 9. Juli 2022 ereignet haben (Aussage des Revisionswerbers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, aus der aus näher genannten Gründen auf die Aussichtslosigkeit des Asylfolgeantrags geschlossen wurde), erweist sich sodann im Hinblick darauf, dass das BVwG einen Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG zu treffen und deshalb zu beurteilen hatte, ob auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch vom Vorliegen unter anderem der Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG auszugehen war, als rechtsrichtig. Dass die vom BVwG in diesem Zusammenhang vorgenommene Beurteilung insgesamt unvertretbar wäre, wird in der Zulassungsbegründung der Revision aber gar nicht dargetan.

22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

23 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 11. April 2024

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