Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTomsich, in der Rechtsache der Revision der L S, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in Wien, gegen den als Erkenntnis bezeichneten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Juli 2025, W117 2250486-2/2E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerberin, einer syrischen Staatsangehörigen, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. November 2022 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt und es wurde gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2 Mit Schreiben vom 27. Dezember 2024, das von der Revisionswerberin am 9. Jänner 2025 übernommen worden war, teilte ihr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass am 27. Dezember 2024 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ein Verfahren zur Aberkennung des ihr früher zuerkannten Status der Asylberechtigten eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund „des Regimewechsels“ in ihrem Herkunftsstaat Syrien die „Umstände bzw. Voraussetzungen“, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hole derzeit (weitere) Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde die Revisionswerberin „dann auffordern“, dazu sowie zu ihren persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Die Revisionswerberin müsse auf das Schreiben weder antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten. Bis zum Abschluss des Verfahrens sei sie rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
3 Mit Schriftsatz vom 23. April 2025 erhob die Revisionswerberin gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Dezember 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Unter einem stellte sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diese Erledigung und beantragte ihrem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weiters stellte die Revisionswerberin den Antrag, das Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten einzustellen.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Mai 2025 zurück.
5 Weiters erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Bescheid vom 13. Mai 2025, mit dem die Anträge der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Einstellung des Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten zurückgewiesen wurden.
6 Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2025 brachte die Revisionswerberin einen Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 13. Mai 2025 ein.
7 Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Bundesverwaltungsgericht „aufgrund des Vorlageantrages“ der Revisionswerberin „die Beschwerde vom 23.04.2025“ gegen „die Mitteilung gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 des BFA vom 27.12.2024“ als unbegründet ab. Die ordentliche Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
8 In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerberin sei mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Dezember 2024 mitgeteilt worden, dass ein Verfahren zur Aberkennung des ihr zuerkannten Status der Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Die gegen dieses Schreiben erhobene Beschwerde sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Mai 2025 zurückgewiesen worden. „Gegen die Beschwerdevorentscheidung“ sei ein Vorlageantrag eingebracht worden. Durch die bloße Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten werde nicht in die Rechtsposition der Revisionswerberin eingegriffen.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
12 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht weiche mit der angefochtenen Entscheidung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil den Anforderungen an eine genügende Entscheidungsbegründung nicht entsprochen werde. Spruch und Begründung der Entscheidung stünden nämlich in einem unlösbaren Widerspruch. Im Kopf der Entscheidung werde auf die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens und die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde eingegangen. Danach werde die Beschwerde spruchgemäß abgewiesen und somit meritorisch erledigt. In der Begründung gehe das Bundesverwaltungsgericht zunächst auf die Beschwerdevorentscheidung und den Vorlageantrag ein. Dann aber mache es Ausführungen, dass die Revisionswerberin keinen Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens oder auf Feststellung des Fortbestehens der Flüchtlingseigenschaft stellen könne. Da der Spruch und die Begründung somit in einem Widerspruch zueinander stünden, mangle es an einer nachvollziehbaren Begründung der angefochtenen Entscheidung.
13 Die Revisionswerberin hat Beschwerde gegen eine Erledigung erhoben, die sie als Bescheid qualifiziert hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat diese Ansicht nicht geteilt und die Beschwerde mangels Vorliegens eines der Anfechtung zugänglichen Bescheides mit einer Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen. Dies ändert nichts daran, dass das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach § 15 VwGVG die Beschwerde bleibt. Der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (vgl. etwa VwGH 5.9.2022, Ra 2021/03/0084, mwN).
14 Geht das Verwaltungsgericht-in Übereinstimmung mit der Beschwerdevorentscheidung-davon aus, dass die Beschwerde unzulässig ist, hat es die Beschwerde zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. auch dazu VwGH 5.9.2022, Ra 2021/03/0084, mit Hinweis auf VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
15 Obwohl das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall-ohne jeden Zweifel-vom Fehlen eines der Anfechtung zugänglichen Bescheides ausgegangen ist, hat es die Beschwerde in Form eines Erkenntnisses als unbegründet abgewiesen, anstatt sie richtigerweise mit Beschluss zurückzuweisen. Das Vergreifen in der Form steht jedoch für sich genommen der Erledigung einer Revision nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof ordnet im Rahmen eines Revisionsverfahrens die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung der dem Gesetz entsprechenden Rechtsform-unabhängig davon, in welche Form sie das Verwaltungsgericht gekleidet hat-zu und beurteilt auf dieser Basis die Zulässigkeit der Revision (vgl. nochmals VwGH Ra 2021/03/0084, mwN).
16 Dass sich das Bundesverwaltungsgericht-was hier evident ist-im vorliegenden Fall in der Bezeichnung seiner Erledigung und (auch) in seinem Spruch bloß im Ausdruck vergriffen hat, führt demnach nicht dazu, dass die Revisionswerberin in Rechten verletzt wäre (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall, in dem gleichfalls die Beschwerde von der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung wegen fehlender Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung zurückgewiesen worden war, VwGH 17.2.2023, Ro 2023/08/0001, mwN).
17 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird weiters vorbracht, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob der behördlichen Erledigung an den Asylberechtigten, mit der dieser über die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten informiert werde, Bescheidcharakter beizumessen sei.
18 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes-auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision-bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. VwGH 19.12.2025, Ra 2024/12/0037, mwN).
19 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 17. März 2026, Ra 2025/18/0327, auf das gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, mit der rechtlichen Qualifikation einer gemäß § 7 Abs. 2a AsylG 2005 erfolgten Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten befasst. Der Verwaltungsgerichtshof ist in diesem Erkenntnis, in der er auch auf die Vorgaben des Unionsrechts und die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eingegangen ist, zum Ergebnis gelangt, dass einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 7 Abs. 2a AsylG 2005 kein Bescheidcharakter zukommt. Die in der Revision angesprochene Rechtsfrage wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher bereits geklärt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die von der Revisionswerberin eingebrachte Beschwerde mangels eines der Anfechtung zugänglichen Gegenstandes zurückzuweisen sei, steht mithin im Einklang mit dem Gesetz.
20 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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