Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder, den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin Mag. Marchart als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, über die Revision des S P, vertreten durch Mag. Andreas Stobl, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 20. November 2023 mündlich verkündete und mit 22. Dezember 2023 schriftlich ausgefertigte (als Beschluss bezeichnete) Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-151/011/4084/2023/E-18, betreffend Aufenthaltskarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Am 16. Dezember 2016 beantragte der Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, beim Landeshauptmann von Wien-unter Berufung auf seine Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen-die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG).
2 Mit dem am 19. Mai 2020 mündlich verkündeten und mit 14. Oktober 2020 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis sprach das-aufgrund einer Säumnisbeschwerde zuständig gewordene-Verwaltungsgericht Wien aus, dass dem Mitbeteiligten eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt werde.
3 Über Amtsrevision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. März 2023, Ra 2021/22/0011, das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Verwaltungsgerichtshof begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich das Verwaltungsgericht mit dem im Akt befindlichen Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 3. März 2020, woraus sich der Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe ergeben hatte, nicht auseinandergesetzt gehabt habe, und sich dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nicht ausreichend entnehmen habe lassen, von welchen Überlegungen ausgegangen worden sei, die für die Beurteilung, dass keine Aufenthaltsehe vorgelegen sei, maßgeblich gewesen seien.
4 Im fortgesetzten Verfahren traf das Verwaltungsgericht die als Beschluss bezeichnete Entscheidung, mit der es den Antrag des Revisionswerbers vom 16. Dezember 2021 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte „als unzulässig zurückwies“. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
5 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Ehe des Revisionswerbers „kurze Zeit nach Zuerkennung der Aufenthaltskarte durch das [Verwaltungsgericht]“ (mit dem oben angeführten und zu Ra 2021/22/0011 vom Verwaltungsgerichtshof behobenen Erkenntnis) geschieden worden sei. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt läge keine aufrechte Ehe mit einem EWR-Bürger mehr vor. Aufgrund des „Entfalls der Anspruchsgrundlage“ erweise sich „der Antrag als unzulässig“. Im Zeitpunkt der Entscheidung fehlten die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 54 NAG. Die „meritorische Zuerkennung des beantragten Aufenthaltstitels“ sei „zu verneinen“. Eine Ableitung von einem nicht bestehenden Aufenthaltstitel scheide aus. Abschließend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die gegenständliche Entscheidung „in Form des Beschlusses nach § 31 VwGVG“ erfolgt sei. Man könne auch die Ansicht vertreten, dass „der Antrag als unbegründet abzuweisen gewesen wäre“. Der „Entscheidungsträger“ habe aber nach der Verhandlung in Beachtung seiner Verpflichtung zur mündlichen Verkündung der Entscheidung „binnen weniger Minuten eine rechtliche (schnell) Beurteilung herbeiführen“ müssen, die „in der Form des Beschlusses nach § 31 VwGVG“ erfolgt sei. Durch diese Wahl der „Entscheidungsgrundlage“ sei der Revisionswerber aber nicht beschwert, weil die Zurückweisung „ebenfalls als Versagung zu bewerten“ sei.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Revisionswerbers, der in der Zulässigkeitsbegründung zusammengefasst geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass die Ehe des Revisionswerbers mehr als drei Jahre bestanden gehabt habe und sein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 5 NAG erhalten geblieben sei.
7 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.
10 Der Revisionswerber stellte im vorliegenden Fall einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
11 Das Verwaltungsgericht begründete die-wie das Verwaltungsgericht selbst erkannte: irrtümlich als Zurückweisung bezeichnete und formal unrichtig in die Form eines Beschlusses gekleidete (vgl. dazu, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen eines Revisionsverfahrens die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung der dem Gesetz entsprechenden Rechtsform-unabhängig davon, in welche Form sie das Verwaltungsgericht gekleidet hat-zuordnet und auf dieser Basis die Zulässigkeit der Revision beurteilt, VwGH 18.6.2026, Ra 2025/20/0427, sowie dazu, dass immer dann, wenn-wie hier im Spruch des angefochtenen Beschlusses bloß ein versehentliches Vergreifen im Ausdruck vorliegt, ein der Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG zugänglicher Schreibfehler vorliegt und die angefochtene Entscheidung bereits vor Berichtigung in der richtigen Fassung zu lesen ist (etwa VwGH 27.6.2023, Ra 2023/20/0152, jeweils mwN)-Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte mit der inzwischen erfolgten Scheidung des Revisionswerbers von seiner freizügigkeitsberechtigten Ehefrau. Es ging davon aus, dass der Revisionswerber aufgrund der Scheidung von seiner Ehefrau keinen Anspruch nach § 54 NAG mehr geltend machen könnte.
12 Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen.
13 Eine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG zählt zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts-und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung, ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender „Aufenthaltstitel“ liegt mit der Aufenthaltskarte nicht vor (vgl. VwGH 16.5.2019, Ro 2019/21/0004, mwN).
14 Gemäß § 54 Abs. 5 Z 1 NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.
15 Daher hätte das Verwaltungsgericht, das davon ausgeht, dass die Ehe des Revisionswerbers mit seiner-freizügigkeitsberechtigten-ungarischen Staatsangehörigen mittlerweile geschieden sei, vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung jedenfalls von einer mehr als dreijährigen Dauer der Ehe bis zur Scheidung ausgegangen ist, fallbezogen prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für ein Weiterbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß § 54 Abs. 5 Z 1 NAG vorlagen.
16 Für das fortzusetzende Verfahren wird auf die Bestimmung des § 54 Abs. 7 NAG und die dazu ergangene Rechtsprechung (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/22/0162, mwN) sowie darauf, dass das Verwaltungsgericht auch im zweiten Rechtsgang keine Feststellungen und keine Beurteilung zur Frage getroffen hat, ob im vorliegenden Fall eine Aufenthaltsehe vorgelegen sei, hingewiesen.
17 Die angefochtene Entscheidung war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
19 Aufwandersatz für die Erstattung der Revisionsbeantwortung war nicht zuzusprechen, weil der Rechtsträger, in dessen Namen die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde gehandelt hat, gemäß § 47 Abs. 2 Z 2 VwGG nur im Fall der Abweisung der Revision Anspruch auf Aufwandersatz hat.
Wien, am 2. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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