Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Terlitza und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des M, vertreten durch die Gheneff-Rami-Sommer-Sauerschnig Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. April 2026, Zl. LVwG-AV-1431/001-2025, betreffend Nichtzulassung eines Vertreters gemäß § 10 Abs. 3 AVG in einem Verfahren nach dem Führerscheingesetz und dem Waffengesetz 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-in der Sache der Revisionswerber von der Vertretung einer näher genannten Person in einem näher bezeichneten Verfahren betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (FSG) und dem Waffengesetz 1996 (WaffG) gemäß § 10 Abs. 3 AVG „ausgeschlossen“ und eine Revision für unzulässig erklärt.
2 Dem lag zugrunde, dass der Revisionswerber, ein Berufsdetektiv, mittels einer von der näher genannten Person ausgestellten Vollmacht Akteneinsicht „als Vertrauensperson im Rahmen der gesetzlichen Vertretungsbefugnisse gemäß § 129 GewO 1994 (Berufsdetektivgewerbe“)“ nehmen wollte.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Zur Zulässigkeit wird in der Revision zunächst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob die gemäß § 129 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 Berufsdetektiven eingeräumte Berechtigung, für ihre Mandanten im Zusammenhang mit gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren Beweise zu beschaffen, auch Akteneinsichten bei Behörden oder Registerabfragen (zB Einholung einer Meldeauskunft) umfasse.
8 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes-auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision-bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. VwGH 18.6.2026, Ra 2025/20/0427, mwN).
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. April 2026, Ra 2025/11/0065, unter Hinweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2004, G 263/02, VfSlg. 17.217/2004, ausgeführt, dass mangels ausdrücklicher Regelung einer Befugnis zur Parteienvertretung vor Verwaltungsbehörden und Gerichten die Parteienvertretung in einem Verfahren über eine Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 zu Erwerbszwecken nicht vom Berechtigungsumfang des Sicherheitsgewerbes iSd § 94 Z 62 GewO 1994-unter welches u.a. Berufsdetektive fallen-umfasst ist. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses, insbesondere Rn. 28 ff, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen.
10 Nichts anderes kann hinsichtlich der Parteienvertretung in einem Verfahren nach dem FSG oder dem WaffG gelten.
11 Die in der Revision angesprochene Rechtsfrage wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher bereits geklärt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht auch im Einklang mit dieser Rechtsprechung.
12 Soweit in der Revision Verfahrensmängel-hier: Verletzung des Grundsatzes „iura novit curia“, der Manuduktionspflicht sowie Aktenwidrigkeit-als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. für viele VwGH 29.1.2026, Ra 2024/01/0269, mwN). Eine Relevanzdarlegung in diesem Sinn ist dem Zulässigkeitsvorbringen nicht zu entnehmen.
13 Schließlich rügt die Revision eine Verletzung der Verhandlungspflicht. Zwar hat der Revisionswerber in seiner Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Strittige Tatsachenfeststellungen oder Fragen der Beweiswürdigung waren allerdings nicht zu klären. Es ist fallbezogen auf dem Boden des Revisionsvorbringens auch nicht ersichtlich, dass es hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren zu klärenden Rechtsfrage, nämlich ob die prozessuale Vertretung durch den Revisionswerber nach § 10 Abs. 3 AVG zulässig ist, der Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte (vgl. abermals VwGH Ra 2025/11/0065, mwN)
14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. August 2026
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