Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision 1. der R A, 2. der J K, 3. des N K und 4. der Z K, alle vertreten durch Mag. Elisabeth Mace, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2025, 1. W144 2313946 1/4E, 2. W144 2313947 1/3E, 3. W144 2313948 1/3E und 4. W144 23139491/3E, betreffend Einreisetitel nach § 26 FPG iVm § 35 Abs. 1 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der weiteren in den Jahren 2018, 2020 und 2022 geborenen revisionswerbenden Parteien. Alle sind Staatsangehörige von Syrien. Sie streben die Familienzusammenführung mit dem ebenfalls aus Syrien stammenden Ehemann der Erstrevisionswerberin an, der der Vater der weiteren revisionswerbenden Parteien (im Weiteren als Bezugsperson bezeichnet) ist. Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 20. Oktober 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
2Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 19. Februar 2025 wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien vom 15. Dezember 2023 auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen.
3Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab. In seiner Begründung führte das BVwG zusammengefasst aus, dass gegen die Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt des BVwG ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei, was gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 der Erteilung eines Einreisetitels entgegenstehe.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Das BVwG legte die Revision samt den Verwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof vor, der das Vorverfahren einleitete. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
5In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, dass das BVwG ausschließlich die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seiner Entscheidungsgrundlage erhoben habe. Es sei jedoch möglich und auch zumutbar, die näheren Umstände des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten hinsichtlich der Bezugsperson zu überprüfen. Es liege ein Widerspruch zu näher genannter Rechtsprechung vor, wonach das BVwG im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 nicht an die Einschätzung des BFA gebunden sei, sondern eigene Ermittlungen zu tätigen habe.
6 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
7 Der vorliegende Revisionsfall gleicht in allen entscheidungswesentlichen Sachund Rechtsfragen dem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2026, Ra 2025/20/0399 0401, zugrunde lag. In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2025, E 12091211/2025, jene Kriterien dargestellt, die bei der Prüfung, ob der in § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 enthaltene Tatbestand erfüllt ist, zu beachten sind. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war auch im vorliegenden Fall das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
8Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Februar 2026
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