Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision 1. des B E und 2. der A K, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Juni 2025, 1. W185 2313929 1/3E und 2. W185 23139301/3E, jeweils betreffend Einreisetitel gemäß § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1Der Revisionsfall gleicht in allen entscheidungswesentlichen Aspekten (Abweisung des Einreiseantrages eines Familienangehörigen gemäß § 35 Asylgesetz 2005 allein aus dem Umstand, dass gegen die in Österreich aufhältige asylberechtigte Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren im Sinne des § 35 Abs. 4 Z 1 Asylgesetz 2005 anhängig sei) dem Verfahren, das der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, entschieden hat.
2Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch das vorliegend angefochtene Erkenntnisin einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senatwegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
3Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014, wobei Kosten für den Schriftsatzaufwand im beantragten Ausmaß zuzusprechen waren. Hingegen findet das ausdrücklich auf den Zuspruch von 10 % Streitgenossenzuschlag gerichtete Mehrbegehren in den anwendbaren Rechtsgrundlagen keine Deckung und war daher abzuweisen (vgl. etwa VwGH 29.3.2022, Fr 2021/21/0020 bis 0022, mwN).
Wien, am 19. Februar 2026
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