Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision 1. der K A, 2. des I A, 3. des A A, 4. der E A, 5. des E A und 6. der E A, alle vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Mai 2025, 1. W144 2312252 1/4E, 2. W144 2312259 1/3E, 3. W144 2312253 1/3E, 4. W144 2312254 1/3E, 5. W144 2312256 1/3E und 6. W144 23122581/3E, jeweils betreffend Einreisetitel gemäß § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Der Revisionsfall gleicht in allen entscheidungswesentlichen Aspekten (Abweisung des Einreiseantrages eines Familienangehörigen gemäß § 35 Asylgesetz 2005 allein aus dem Umstand, dass gegen die in Österreich aufhältige asylberechtigte Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren im Sinne des § 35 Abs. 4 Z 1 Asylgesetz 2005 anhängig sei) dem Verfahren, das der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, entschieden hat.
2Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch das vorliegend angefochtene Erkenntnisin einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senatwegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
3Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. Februar 2026
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