Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, in der Rechtssache der Revision des A M, vertreten durch Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Hintere Achmühlerstraße 1a/2. OG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. April 2025, I423 2310833 1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein tunesischer Staatsangehöriger, stellte am 17. November 2022 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Er reiste nach Deutschland weiter, worauf das Verfahren eingestellt wurde. Nach einer Asylantragstellung in München und der darauffolgenden Rücküberstellung nach Österreich gab er in der Erstbefragung an, in Tunesien keine Arbeit zu finden und „Erbstreitigkeiten zu haben“. Er fürchte im Fall der Rückkehr Armut und Arbeitslosigkeit.
2 Mit Bescheid vom 12. März 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab, und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise.
3 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
6 In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber vor, das Bundesverwaltungsgericht habe keine mündliche Verhandlung durchgeführt und es damit unterlassen, dem Revisionswerber die Möglichkeit einzuräumen, seine Fluchtgründe darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte nicht die Möglichkeit, ihn zu seinen Fluchtgründen und zu der Rückkehrsituation im Herkunftsstaat zu befragen.
7 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 24.1.2024, Ra 2023/20/0561, mwN). Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 5.3.2025, Ra 2025/20/0051, mwN).
8 Diesem Erfordernis wird der Revisionswerber mit dem dargelegten Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht gerecht. Schon aus diesem Grund wird damit keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgeworfen.
9 Abgesehen davon wird vom Revisionswerber auch sonst nicht dargetan, dass das Bundesverwaltungsgericht von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien, wann von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden darf, abgewichen wäre (vgl. zu den diesbezüglichen Kriterien ausführlich VwGH 28.5.2014, Ra 20014/20/0017, 0018; dem folgend etwa VwGH 16.12.2024, Ra 2024/20/0750, mwN).
10 In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2025