JudikaturVwGH

Ra 2025/19/0031 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
15. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des M A, vertreten durch Mag. Michael Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2024, L525 22234431/66E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte am 19. Juni 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 9. August 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

2 Mit Erkenntnis vom 3. März 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

3 Mit Erkenntnis vom 21. September 2023, E 1171/2023 13, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.

4 Mit dem im fortgesetzten Verfahren erlassenen und vorliegend angefochtenen Erkenntnis vom 17. Oktober 2024 wies das BVwG die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der psychischen Auswirkungen der Trennung des Revisionswerbers von seinen Kindern als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

Begründend führte das BVwG aus, es könne nicht festgestellt werden, dass dem Revisionswerber im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat asylrechtlich relevante Verfolgung oder eine Verletzung der nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liege auch keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor, weil eine Gesamtschau der individuellen Umstände ergebe, dass die privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen würden.

5 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 12. Dezember 2024, E 4357/2024 5, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das BVwG habe seinen Ausspruch, wonach eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig sei, ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B VG begründet. Die „Erklärung eines Verwaltungsgerichtes“ dürfe zwar kurz, aber nicht inhaltsleer sein. Zudem habe „die belangte Behörde“ ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen, weil die vom Revisionswerber dargelegten Gründe nur unzureichend zu seinen Gunsten berücksichtigt worden seien.

10 Soweit die Revision rügt, die Begründung zur Zulässigkeit der Revision sei bloß mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 BVG erfolgt, weswegen die Revision zuzulassen sei, ist ihr zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, ist die revisionswerbende Partei nicht gehindert (vgl. VwGH 12.12.2024, Ra 2024/19/0520, mwN).

11Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. erneut VwGH Ra 2024/19/0520, mwN).

12Die Revision legt im vorliegenden Fall die Zulässigkeitsgründe nicht wie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefordert konkret dar. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, pauschal Verfahrensmängel sowie eine verfehlte Beweiswürdigung geltend zu machen, ohne darauf einzugehen, mit welcher Begründung das BVwG von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre. Ebensowenig wird die Relevanz der vorgebrachten Verfahrensmängel oder eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung des BVwG aufgezeigt (vgl. dazu etwa VwGH 5.9.2024, Ra 2024/19/0262, mwN).

13 In der Revision, die im Übrigen auch keine tauglichen Revisionspunkte enthält, werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 15. Mai 2025