Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des A A, vertreten durch Mag. Jakob Lex, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 31/1/6c, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2024, W168 2266755 2/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 6. Jänner 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend gab er an, in Syrien vom Militär desertiert zu sein. Im Fall einer Rückkehr erwarte ihn die Todesstrafe.
2 Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
Das BVwG führte begründend aus, dass dem Revisionswerber keine unmittelbar konkrete Verfolgung durch das syrische Regime oder die syrische Armee drohe, nämlich weder auf Grund der angegebenen und nicht glaubhaft gemachten Desertion noch angesichts einer allfälligen Wehrdienstverweigerung oder einer (vom Revisionswerber ebenfalls nicht glaubhaft gemachten) oppositionellen Gesinnung.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, dass das BVwG keine Unterscheidung zwischen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren vorgenommen habe. Letztere würden meist strenger bestraft, wobei es nicht darauf ankomme, ob aus politischen oder religiösen Überzeugungen desertiert worden sei, weil „eine Desertion derart sanktioniert wird, die einen Grund einer asylrelevanten Verfolgung des Deserteurs im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK darstellt“. Eine Desertion begingen Soldaten, die bereits einer Militäreinheit beigetreten seien. Wehrdienstverweigerung werde hingegen in den meisten Fällen von Zivilisten begangen, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt seien. Im angefochtenen Erkenntnis werde dies außer Acht gelassen. Auch belege ein im Verfahren vorgelegtes Beweismittel, dass der Revisionswerber gesucht werde.
6 Mit diesen Ausführungen vermag die Revision nicht darzulegen, inwiefern der Annahme des BVwG, wonach keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Revisionswerber vom Militärdienst desertiert sei und er vom syrischen Regime als Oppositioneller bzw. Gegner angesehen und verfolgt werden würde, eine unvertretbare Beweiswürdigung zugrunde liege (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab VwGH 13.5.2024, Ra 2024/19/0074, mwN).
Das BVwG setzte sich unter anderem auch beweiswürdigend mit dem ins Treffen geführten Beweismittel auseinander und legte nachvollziehbar dar, warum dieses ausschließlich im Gesamtkontext des Vorbringens zu berücksichtigten sei und allein auf Grund der Vorlage des betreffenden Schriftstückes eine verfahrensrelevante Bedrohung des Revisionswerbers nicht anzunehmen sei.
7 Soweit die Revision zudem vorbringt, das BVwG habe gegen die aus § 29 VwGG erfließende Begründungspflicht verstoßen, weil es das Vorbringen des Revisionswerbers zum Wehrdienst bzw. zu seiner Desertion widersprüchlich ausgelegt habe, gelingt es ihr ebenfalls nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
Werden Verfahrensmängel wie hier Begründungsmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 31.5.2024, Ra 2024/19/0123, mwN).
Eine solche Darlegung enthält die vorliegende Revision nicht. Es wird lediglich ein Begründungsmangel behauptet, ohne konkret darzulegen, anhand welcher zusätzlicher oder anders zu treffender Feststellungen das BVwG zu einem für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte kommen können.
8 Wenn die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung schließlich weiter auf die Revisionsgründe verweist, ist ihr zu entgegnen, dass ein solcher Verweis die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen vermag (vgl. VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0181, mwN).
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 5. September 2024