G310 2314706-1/17E G310 2314707-1/15E G310 2314708-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über den Antrag der venezolanischen Staatsangehörigen 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , und 3. minderjährige XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, alle vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Michael HAIBÖCK, auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht beschlossen:
A) Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Verfahrensgang:
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 11.09.2025, G310 23104706-1/6E, G310 2314708-1/5E und G310 2314707-1/5E, wurde die Beschwerde der nunmehrigen Antragsteller gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 24.05.2025, Zahlen zu XXXX , XXXX sowie XXXX , betreffend die Anträge auf internationalen Schutz, als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 26.11.2025 beantragten die Antragsteller die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung auf Grund des Unionsrechts bis zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Revision. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der Zweit- und Drittantragstellerin mit großer Wahrscheinlichkeit ein schwerer Schaden durch die Rückführung nach Venezuela zu erwarten sei. Zudem habe sich die medizinische Versorgungslage seit 11.09.2025 gröblich verschlechtert, wie auch die allgemein prekäre Sicherheitslage.
Feststellungen:
Die Antragsteller sind venezolanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Venezolaner an und ihre gemeinsame Muttersprache ist Spanisch. Sie reisten am XXXX .2024 von Venezuela kommend über die Türkei und Italien in das Bundesgebiet ein und stellten am XXXX .2024 Anträge auf internationalen Schutz.
Mit den oben angeführten Bescheiden des BFA vom 24.05.2025 wurden die Anträge abgewiesen und Rückkehrentscheidungen erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit den Erkenntnissen des BVwG vom 11.09.2025 abgewiesen. Es kann nicht festgestellt werden, wann die Antragsteller nach Venezuela abgeschoben werden sollen, ebenso wenig, dass die Abschiebung unmittelbar bevorsteht.
Der Erstantragsteller ist in XXXX /Venezuela geboren und in XXXX aufgewachsen. Er besuchte elf Jahre die Grundschule, und studierte fünf Jahre an der Universität in XXXX . Er verfügt über ein abgeschlossenes Masterstudium in Sozialpädagogik. Er war 28 Jahre als Sozialpädagoge in einem Ministerium im Umweltbereich tätig. Der Erstantragsteller wohnte vor der Ausreise mit seiner Familie in einem Miethaus, wo derzeit ein Freund lebt. Er hat insgesamt fünf Kinder, davon sind vier bereits erwachsen und eine minderjährige Tochter, die Drittantragstellerin. In Venezuela leben sein Vater, eine Tochter und ein Sohn, vier Brüder sowie vier Schwestern. Ein Bruder lebt in Chile und zwei Söhne leben in den USA.
Die Zweitantragstellerin ist im Bundesstaat XXXX in der Stadt XXXX geboren und aufgewachsen. Sie besuchte elf Jahre die Grundschule und studierte vier Semester Pädagogik ohne Abschluss. Bis zu ihrer Ausreise war sie als Verkäuferin tätig. In Venezuela leben ihre Eltern, ihr Bruder und eine Schwester.
Es besteht regelmäßiger Kontakt zu den in Venezuela lebenden Angehörigen.
Der Erst- und die Zweitantragstellerin waren vor der Ausreise in der Lage den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie durch ihre beruflichen Tätigkeiten zu finanzieren und wurden zusätzlich vom Vater der Zeitantragstellerin finanziell unterstützt. Die wirtschaftliche Situation der Familie war aufgrund der allgemein schlechten wirtschaftlichen Situation schwierig, aber bewältigbar.
Die Antragsteller leiden an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium, die in Venezuela nicht behandelbar wäre. Bereits vor ihrer Ausreise war es ihnen möglich, für eine medizinische Behandlung zu sorgen. Eine medizinische Versorgung ihrer Erkrankungen ist in Venezuela gewährleistet und – insbesondere im privaten Sektor - auch zugänglich. Die benötigten Medikamente sind in Venezuela verfügbar.
Es kann nicht festgestellt werden, dass den Antragstellern ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden durch die Abschiebung nach Venezuela droht, zumal sich ihre engsten Angehörige in Venezuela aufhalten, sie auch bislang – wenn auch mit familiärer Unterstützung – in der Lage waren, durch ihre Erwerbstätigkeit für den Lebensunterhalt und die Mietkosten aufzukommen. Angesichts der abgeschlossenen Schul- und universitären Berufsausbildung sowie Berufserfahrung ist nicht zu erwarten, dass die Antragsteller bei ihrer Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten werden.
Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglichen unbestrittenen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Das Vorbringen der Antragsteller im gegenständlichen Antrag zur Verschlechterung der medizinischen Versorgungslage legt nicht dar, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete schwere und nicht wieder gut zu machende Schaden ergibt. Es wird lediglich festgehalten, dass die Situation vor Ort mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr den Feststellungen des BVwG entspricht. Berichte oder Dokumente, die nachvollziehbar darauf schließen lassen, wurden nicht beigelegt.
Auch wurde nicht konkret dargelegt, welche schweren und nicht wieder gut zu machende Schäden den Antragstellern aufgrund der Sicherheitslage vor Ort bei einer Abschiebung nach Venezuela drohen würden.
Mit dem pauschalen Vorbringen wird kein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden dargelegt, weshalb ein solcher nicht festgestellt werden konnte.
Rechtliche Beurteilung:
Der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung auf Grund des Unionsrechts ist darauf gerichtet, dass bereits vor Revisionseinbringung die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Sicherung der über die Revision ergehenden Entscheidung begehrt wird.
Das Verwaltungsgericht ist sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0470).
Der EuGH hält in seiner im Anwendungsbereich des Unionsrechtes relevanten Rechtsprechung (aufbauend auf Art. 160 seiner Verfahrensordnung ("Anträge auf Aussetzung oder einstweilige Anordnungen")) fest, dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen müssen (vgl. dazu und zum Folgenden EuGH (Große Kammer) 20.11.2017, C- 441/17 R, Europäische Kommission gegen Republik Polen, Rz 28 ff, mwH). Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter darf diesen nur dann gewähren, wenn die Notwendigkeit der Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und ferner dargetan ist, dass sie dringlich in dem Sinne ist, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung der Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten muss. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor. Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, sodass der Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfolgreich sein kann, wenn eine von ihnen fehlt (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056).
Im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung ist konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete schwere und nicht wieder gut zu machende Schaden ergibt. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH hat eine Partei, die einen solchen Schaden geltend macht, diesen nachzuweisen; auch wenn insoweit keine absolute Gewissheit des Schadenseintritts erforderlich ist, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, ist eine antragstellende Partei gleichwohl verpflichtet, die Umstände nachzuweisen, die einen solchen Schaden erwarten lassen (EuGH (Große Kammer) 20.11.2017, C-441/17 R, Europäische Kommission gegen die Republik Polen, Rz 44). Die antragstellende Partei muss konkrete Angaben machen, die es dem entscheidenden Gericht erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahme wahrscheinlich eintreten würden (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056); Borchart in Lenz/Borchart, EU-Verträge Kommentar6, 2012, Art. 278, 279 AEUV, Rz 17 uH auf unionsrechtliche Rechtsprechung).
Auf dieser Grundlage sind bezüglich eines geltend gemachten wirtschaftlichen Schadens auch die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer antragstellenden Partei konkret anzugeben (vgl. etwa VwGH 20.4.2015, Ra 2015/03/0020, mwH), zumal nur dann beurteilt werden kann, dass ohne die Gewährung eines einstweiligen Rechtsschutzes die antragstellende Partei vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache andernfalls in eine Lage geriete, die ihre finanzielle Lebensfähigkeit bzw. ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen könnte, oder dass ihre Marktanteile ernsthaft irreparabel beeinträchtigt werden könnten (vgl. dazu den Beschluss des Vizepräsidenten des EuGH 8.4.2014, C-78/14 P-R, Anko, Rz 26 ff; vgl. auch den Beschluss des Präsidenten des Gerichts, 1.9.2015, T-235/15 R, RSEMA, Rz 102), so wie dies der Maßstab des schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens erfordert.
Die Antragsteller haben in ihrem Antrag nicht konkret dargelegt, welcher schwere und nicht wieder gut zu machende Schaden ihnen bei einer Abschiebung nach Venezuela drohen würde. Es wird pauschal auf die schlechte medizinische Versorgungslage und prekäre Sicherheitslage verwiesen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die konkrete Darlegung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Antragsteller, weshalb die Dringlichkeit der beantragten Anordnung nicht dargetan wurde.
Die Antragsteller haben somit die Notwendigkeit der Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht glaubhaft gemacht.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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