G310 2314706-1/6E G310 2314708-1/5E G310 2314707-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerden der venezolanischen Staatsangehörigen 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , und 3. minderjährige XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 24.05.2025, Zahlen zu 1. XXXX , zu 2. XXXX sowie zu 3. XXXX , betreffend die Anträge auf internationalen Schutz, zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) verheiratet, sie sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (BF3).
Die Beschwerdeführer (BF) reisten am XXXX .2024 von Venezuela kommend über die Türkei und Italien in das Bundesgebiet ein und stellten am 02.04.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Am 02.04.2024 fand die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 vor einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX statt. Als Fluchtgrund gab der BF1 zusammengefasst an, dass sie wegen ihrer schlechten Situation aus Venezuela ausgereist seien. Er habe in seinem Beruf nur 10 US-Dollar monatlich verdient. Seine Gattin würde an Epilepsie und seine Tochter an Rhinitis und Asthma leiden. Er könne sich die medizinische Behandlung für seine Familie nicht leisten. Die medizinische Versorgung und die Ausbildungen seien sehr schlecht und wenn man diesbezüglich etwas sagen würde, lande man sofort im Gefängnis. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er eine Haftstrafe fürchte, weil man sich wegen gar nichts beschweren könne, da man gleich sanktioniert werde. Er fühle sich dort nicht mehr sicher.
Am selben Tag fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung der BF2 statt. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass sie unter Epilepsie und ihre Tochter an Rhinitis sowie Asthma leide. Sie könnten sich die medizinische Behandlung nicht leisten. Sie bekomme dort keine Medikamente, die sie benötigen würden. Sie seien wegen der schlechten Situation aus Venezuela ausgereist. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab sie an, dass sie ihren gesamten Besitz verkauft hätten, sie würden dort auf der Straße landen.
Am 26.03.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Als Fluchtgrund gab der BF2 zusammengefasst an, dass er im Monat 10 US-Dollar verdient habe und seine Familie nicht mehr versorgen habe können. Seine Freunde hätten ihm vor kurzem mitgeteilt, dass die Löhne von 10 Dollar auf 8 Dollar runtergehen würden. Seine Frau habe eine Gehirnentzündung und die Medikamente seien sehr teuer dafür. Medikamente würden versteckt werden, um diese teuer zu verkaufen. Seine Tochter, die Sauerstoff benötige, habe manchmal nicht medizinisch behandelt werden können. Sie hätten sich Medikamente ausborgen müssen. Sie hätten keine Sozialversicherung mehr. Die wirtschaftliche Lage in Venezuela sei sehr prekär, man könne sich kein Essen, keine Kleidung, keine Medikamente leisten. Das Gas und Benzin seien sehr teuer. Die Regierung würde sich das ganze Geld in die Taschen stecken, es gebe bereits neun Millionen Venezolaner, die ihre Heimat verlassen hätten. Seine Frau würde Medikamente im Wert von 25 US-Dollar benötigen. Sie hätten für eine Gehirnuntersuchung 100 Dollar ausgeben müssen. Auch seine Tochter benötige Medikamente im Wert von 15 bis 20 Dollar. Sie müsse auch zu einem Lungenfacharzt. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF1 an, dass er nicht nach Venezuela zurückkehren würde, er könne dort nicht leben und er würde sich ein anderes Land suchen.
Am 26.03.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF2 vor dem BFA statt. Als Fluchtgrund gab die BF2 zusammengefasst an, dass das Gehalt ihres Mannes für die Medizin, die sie und ihre Tochter benötigt hätten, nicht ausgereicht habe. Sie hätten sich zwischen Lebensmittel und Medikamenten entscheiden müssen. Ihr Vater habe sie ein wenig unterstützt, jedoch sei er auch in einem gewissen Alter, in dem er sich selber versorgen müsse. Bei einem Asthmaanfall seien sie sofort ins Krankenhaus gegangen, jedoch habe es keine Medizin für sie gegeben. Selbst das Krankenhaus habe keine Medikamente. Die BF2 habe Angst gehabt, dass die BF3 ersticken würde. Die Medikamente und Behandlungen hätten zwischen 60 und 80 Dollar gekostet. Im Falle einer Rückkehr, hätten sie nichts, da sie alles verkauft hätten, um die Ausreise zu finanzieren. Sie könne ihre Tochter nicht leiden sehen, die BF2 habe Angst, dass ihre Tochter dort Asthmaanfälle bekommen würde und nicht behandelt werden könnte.
Mit den oben angeführten Bescheiden vom 24.05.2025 wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf Venezuela abgewiesen (Spruchpunkt II.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Venezuela festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs 1 bis Abs 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF keiner asylrelevanten Verfolgung in Venezuela ausgesetzt gewesen seien. Das Fluchtvorbringen sei grundsätzlich glaubhaft, da laut Länderberichten die allgemeine wirtschaftliche Lage in Venezuela als schlecht einzustufen sei. Die BF verfügen über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte. Laut Anfragebeantwortung liege das durchschnittliche Einkommen für die berufliche Tätigkeit des BF1 im Bereich von 250 bis 350 US-Dollar monatlich. Seine Ehefrau habe demnach ein monatliches Einkommen zwischen 120 und 220 US-Dollar erzielt. Daher sei der Erwerb notwendiger Medikamente sowie medizinische Behandlungen finanziell grundsätzlich möglich gewesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, alle Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, die Bescheide zu beheben und den Beschwerdeführern den Asylstatus, jeweils in eventu den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 EMRK zu erteilen; in eventu die Bescheide aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Die Beschwerdeführer brachten ergänzend vor, dass die BF1 und der BF2 der Regierung von Maduro und dessen Korruption ablehnend gegenüber stehen würden, schlussendlich seien es die Folgen dieser Regierung, welche die BF in die Armut und Not getrieben hätten. Die BF2 leide seit ihrer Kindheit an Epilepsie und die BF3 seit Jahren an schwerem Asthma. Beide würden täglich lebensnotwendige Medikamente benötigen. Obwohl die Familie Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei, hätten sie die hohen Kosten für die benötigten Medikamente nicht auftreiben können. Die BF seien daher gezwungen gewesen auf Nahrungsmittel zu verzichten und in völliger Armut zu leben. Auch hätte die BF2 regelmäßig auf den Erwerb ihrer Medikamente verzichtet, nur um die Versorgung ihrer Tochter zu ermöglichen. Aus diesem Grund habe die BF1 regelmäßig schwere epileptische Anfälle erlitten. Zum Kindeswohl wurde ausgeführt, dass die BF3 kaum genug zu essen gehabt habe und an schwerem Asthma leide. Sie habe gravierende Lernschwierigkeiten und einen sehr hohen Förderbedarf. In Venezuela könne sie diese Förderung nicht erhalten. Der BF1 habe ein monatliches Einkommen von 10 US-Dollar und die BF2 habe aufgrund ihrer Erkrankung und der mangelnden Behandlung nur unregelmäßig einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Sie habe 5 US-Dollar verdient. Die BF würden der Regierung Maduro ablehnend gegenüber stehen und daher drohe ihnen im Falle einer Rückkehr Verfolgung durch diesen Staat.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 23.06.2025 vom BFA vorgelegt.
Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Venezuela betreffend: „Epilepsie, Schlaflosigkeit, Bronchialasthma, Allergien, Medikamente, Mindestlohn“ vom 28.04.2025, wurde den BF mit Schreiben des BVwG vom 28.07.2025 mit dem Ersuchen um eine Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 19.08.2025 wurde eine schriftliche Stellungnahme sowie ein Beweismittel übermittelt.
Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind venezolanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Venezolaner an und ihre gemeinsame Muttersprache ist Spanisch. Der BF1 ist katholisch und die BF2 ist ohne Bekenntnis. Die Beschwerdeführer sind im Besitz eines gültigen venezolanischen Reisepasses. Der BF1 und die BF2 sind seit XXXX 2023 verheiratet und Eltern der minderjährigen BF3.
Der BF1 ist in XXXX /Venezuela geboren und in XXXX aufgewachsen. Er besuchte elf Jahre die Grundschule, und studierte fünf Jahre an der Universität in XXXX . Er verfügt über ein abgeschlossenes Masterstudium in Sozialpädagogik. Er war 28 Jahre als Sozialpädagoge in einem Ministerium im Umweltbereich tätig. Der BF1 wohnte vor der Ausreise mit seiner Familie in einem Miethaus, wo derzeit ein Freund lebt. Der BF1 hat insgesamt fünf Kinder, davon sind vier bereits erwachsen und eine minderjährige Tochter (BF3). In Venezuela leben sein Vater, eine Tochter und ein Sohn, vier Brüder sowie vier Schwestern. Ein Bruder lebt in Chile und zwei Söhne leben in den USA. Der BF hat täglich Kontakt mit seiner Familie.
Die BF2 ist im Bundesstaat XXXX in der Stadt XXXX geboren und aufgewachsen. Sie besuchte elf Jahre die Grundschule und studierte vier Semester Pädagogik ohne Abschluss. Bis zu ihrer Ausreise war sie als Verkäuferin tätig. In Venezuela leben ihre Eltern, ihr Bruder und eine Schwester. Ihr Vater arbeitet und versorgt die gesamte Familie. Die BF1 hat regelmäßig Kontakt mit ihren Eltern.
Der BF1 und die BF2 waren vor der Ausreise in der Lage den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie durch ihre beruflichen Tätigkeiten zu finanzieren. Die wirtschaftliche Situation der Familie war aufgrund der allgemein schlechten wirtschaftlichen Situation schwierig, aber bewältigbar. Der Vater der BF2 hat ihre Familie gelegentlich finanziell unterstützt. Die Kosten für die Ausreise betrugen 2.300 USD.
Die minderjährige BF3 ist in Venezuela geboren und besuchte dort die Grundschule. Sie besucht in Österreich die Volksschule in XXXX . Für die BF3 wurde ein sonderpädagogischer Förderbedarf bewilligt und sie wird nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet. Sie weist große Lernschwierigkeiten auf, hat sich sprachlich nicht weiterentwickelt hat und muss einzeln betreut werden.
Die Beschwerdeführer verließen am XXXX .2024 per Flugzeug ihren Herkunftsstaat und reisten legal am XXXX .2024 über die Türkei und Italien in das Bundesgebiet ein, wo sie am 02.04.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz für sich und ihre minderjährige Tochter stellten. Für die minderjährige BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe, sondern jene ihrer Eltern im Familienverfahren geltend gemacht.
Die Beschwerdeführer verfügen seit 04.04.2024 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Sie halten sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf und leben alle im gemeinsamen Haushalt in einer zugewiesenen Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung.
Der BF1 ist gesund und arbeitsfähig. Er ist seit XXXX .2025 als Küchengehilfe bei der XXXX in XXXX beschäftigt und verdient EUR 2.100,00 monatlich. Er verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Küchengehilfe im Zeitraum von XXXX .2025 bis XXXX .2026.
Die BF2 leidet seit ihrer Kindheit an Epilepsie und Schlaflosigkeit und nimmt regelmäßig Medikamente. Sie wurde am 05.04.2024 am LKH XXXX im Bundesgebiet medizinisch behandelt. Grund war die Umstellung der Medikation von Phenobarbital auf Levetiracetam, da das mitgebrachte Medikament Phenobarbital in österreichischen Apotheken nicht erhältlich ist und dieses nur noch für zehn Tage reichte. Die BF2 gab im Rahmen der Untersuchung gegenüber der behandelnden Fachärztin an, dass sei seit 10 Jahren keine Anfälle hatte. Die Kosten für die Medikamente der BF2 (Levetiracetam und Quetiapine) belaufen sich auf insgesamt 37 USD und sind in Venezuela grundsätzlich erhältlich.
Die BF3 leidet an Asthma bronchiale, wurde bereits in Venezuela deswegen medizinisch behandelt und nahm regelmäßig zwei Medikamente ein. Die Erkrankung wurde bei ihr bereits vor sechs Jahren diagnostiziert. Die BF3 war von XXXX .2024 bis XXXX .2024 stationär im Klinikum XXXX und es wurden bei ihr „Reizhusten, Rez. Obstruktive Bronchitis sowie Adipositas“ diagnostiziert. Des Weiteren wurde ein Allergietest durchgeführt, der positiv war. Im März 2025 wurde die BF abermals am Klinikum XXXX medizinisch behandelt und wurden folgende Diagnosen gestellt: „Akuter Atemwegsinfekt mit Pharyngitis, Asthma bronchiale, Hausstaubmilbenallergie und Adipositas“. Zudem stand die BF im XXXX 2024 wegen „Exacerbation eines Asthma bronchiale“ in medizinischer Behandlung bei einer Ärztin für Allgemeinmedizin. Die Kosten für die Medikamente der BF3 belaufen sich auf insgesamt 71 USD und sind in Venezuela erhältlich.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF2 und die BF3 an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leiden, die in Venezuela nicht behandelbar wäre. Eine medizinische Behandlung ihrer Erkrankungen ist in Venezuela gewährleistet und – insbesondere im privaten Sektor - auch zugänglich. Die benötigten Medikamente sind in Venezuela verfügbar.
Die BF2 ist arbeitsfähig und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach.
Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF1 und die BF2 sind strafrechtlich unbescholten.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF2 über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügt, einen Deutsch-Integrationskurs besucht oder eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hätte. Der BF1 besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau A1/1.
Der BF1 engagierte sich seit XXXX 2024 beim Verein XXXX , an 5 Tagen in der Woche, insgesamt 20 Wochenstunden auf ehrenamtlicher Basis.
Der BF1 nahm am Beschäftigungsprogramm der BBU GmbH teil und war von XXXX . bis XXXX .2024 im Rahmen der Tagesbetreuung in der Küche tätig.
Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführer waren nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion in Venezuela tätig. Sie sind in Venezuela nicht einer dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Sie haben im Falle ihrer Rückkehr nach Venezuela keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie werden dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Venezuela aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung irgendwelchen Repressalien ausgesetzt sein werden.
Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Venezuela mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würden. Es ist nicht konkret zu befürchten, dass sie in Venezuela keine Lebensgrundlage mehr vorfinden würden und die Grundbedürfnisse ihrer Existenz dort nicht gedeckt werden können. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ist jedenfalls gegeben. Daher kommt den von den Beschwerdeführern angeführten Rückkehrbefürchtungen keine Asylrelevanz zu.
Die Beschwerdeführer haben Venezuela aus wirtschaftlichen sowie privaten Gründen verlassen. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie in Venezuela nach ihrer Rückkehr dorthin einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werden.
Zur allgemeinen Lage in Venezuela:
Politische Lage
Venezuela ist eine präsidiale Demokratie mit einem Einkammerparlament. Die demokratische Ordnung ist jedoch weitgehend ausgehöhlt (AA 15.3.2024a). Das politische System ist seit der Regierungszeit von Hugo Chávez von Autoritarismus geprägt, seit 2013 ist sein Nachfolger Nicolas Maduro an der Macht (AA 15.3.2024b).
In Venezuela kam es im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen zu einer Verschärfung der Repressionen, einschließlich der Verhaftung von Oppositionsmitgliedern (von denen viele weiterhin willkürlich inhaftiert sind und deren Aufenthaltsort unbekannt ist), der willkürlichen Disqualifizierung von Oppositionskandidaten und der Bemühungen um eine weitere Einschränkung des zivilgesellschaftlichen Raums (HRW 16.1.2025).
Am 28. Juli 2024 haben die Venezolaner in großer Zahl an den Präsidentschaftswahlen teilgenommen. In der Wahlnacht erklärte der venezolanische Wahlrat, dass Amtsinhaber Nicolás Maduro die Wahl mit über 51 Prozent der Stimmen gewonnen hat (HRW 16.1.2025; vgl. BAMF 29.7.2024). Bis heute hat der Rat weder die Auszählungslisten der einzelnen Wahllokale veröffentlicht noch die gesetzlich vorgeschriebenen Wahlprüfungen oder Bürgerkontrollen durchgeführt (HRW 16.1.2025).
Nach der Wahl äußerten internationale Beobachter ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Behauptung des Wahlrats, Nicolás Maduro sei wiedergewählt worden (HRW 16.1.2025).
Das Wahlexpertengremium der Vereinten Nationen und das Carter Center, die die Wahlen in Venezuela auf Ersuchen der Wahlbehörde beobachteten, stellten fest, dass es dem Prozess an Transparenz und Integrität mangelte, und stellten die erklärten Ergebnisse in Frage. Sie schenkten den von der Opposition veröffentlichten Auszählungslisten auf Bezirksebene Glauben, die laut Carter Center darauf hindeuteten, dass der Oppositionskandidat Edmundo González die Wahl mit großem Vorsprung gewonnen hatte (HRW 16.1.2025). Der regierungsnahe oberste Wahlrat (CNE) erklärte Maduro nach der Wahl vom 28.7.2024 mit 52 % der Stimmen zum Wahlsieger, ohne jedoch aufgeschlüsselte Zahlen zur Auszählung vorzulegen. Der Einheitskandidat der Opposition, Edmundo Gonzalez Urrutia, reklamierte, die Wahl mit 67 % der Stimmen gewonnen zu haben (BAMF 13.1.2025).
Am 10.1.2025 wurde Nicolás Maduro trotz internationaler Proteste für eine dritte Amtszeit als Präsident vereidigt (BAMF 13.1.2025).
Am 2. September erließ ein Richter einen Haftbefehl gegen González wegen „Verschwörung“, „Aufstachelung zum Ungehorsam“ und anderer Straftaten. González war gezwungen, aus dem Land zu fliehen (HRW 16.1.2025).
Nach der Bekanntgabe der Wahlergebnisse gingen Tausende von Demonstranten in weitgehend friedlichen Protesten auf die Straße, um eine faire Auszählung der Stimmen zu fordern. Die Menschen, auch in einkommensschwachen Gebieten, die traditionell den Chavismo - die politische Bewegung des verstorbenen Präsidenten Hugo Chávez - unterstützen, protestierten in großer Zahl. Die Behörden reagierten mit Gewalt und weit verbreiteten Übergriffen, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Strafverfolgung sowie die Schikanierung von Kritikern (HRW 16.1.2025).
Human Rights Watch erhielt glaubwürdige Berichte über 23 Tötungen von Demonstranten und Unbeteiligten und fand Beweise, die Sicherheitskräfte und regierungsnahe bewaffnete Gruppen, so genannte „Colectivos“, mit mehreren dieser Tötungen in Verbindung zu bringen (HRW 16.1.2025).
Das Wahlsystem ist stark von politischer Manipulation und institutioneller Einmischung zugunsten der PSUV (United Socialist Party of Venezuela) geprägt (FH 2024).
Das Maduro-Regime stützt sich auf das Militär, paramilitärische Kräfte und undurchsichtige Unterstützung aus dem Ausland, um seine politische Macht zu erhalten. Militärführer haben zahlreiche Ämter übernommen, und Maduro hat die Bolivarische Miliz (eine zivile Milizgruppe, die 2008 zur Unterstützung des Militärs gegründet wurde) weiter gestärkt (FH 2024).
Die Amtszeit des Präsidenten beträgt sechs Jahre und unterliegt keiner Amtszeitbeschränkung (FH 2024). Die Einkammer-Nationalversammlung (Parlament) wird vom Volk für fünf Jahre gewählt, wobei eine Mischung aus Mehrheits- und Verhältniswahlsystem angewandt wird (FH 2024).
Die Regional- und Kommunalwahlen im November 2021 wurden durch den Missbrauch staatlicher Mittel und die Einmischung der Justiz zu Gunsten der Regierung beeinträchtigt. Eine Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union (EU) berichtete, dass die Wahlbeteiligung bei 42,5 Prozent lag, dem niedrigsten Wert seit 25 Jahren (FH 2024).
Sicherheitslage
Venezolaner sind physischer Unsicherheit und Gewalt aus verschiedenen Quellen ausgesetzt, darunter irreguläre bewaffnete Gruppen, Sicherheitskräfte und organisierte Banden (FH 2024).
Die Kriminalitätsrate und die Gewaltbereitschaft sind hoch (EDA 18.2.2025; vgl. AA 18.2.2025).
Der Besitz von Schusswaffen ist weit verbreitet (EDA 18.2.2025).
Aufgrund der anhaltenden politischen und wirtschaftlichen Krise ist es vor allem in den Städten auch spontan zu Demonstrationen gekommen. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten mit Straßensperrungen sind möglich (AA 18.2.2025; vgl. EDA 18.2.2025, BMEIA 18.2.2024a).
Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Venezuela nicht ausgeschlossen werden (EDA 18.2.2025).
Die NRO Alerta Venezuela warnte davor, dass irreguläre bewaffnete Gruppen im Land Menschenrechtsverletzungen begehen, darunter Tötungen, Folter, Entführungen, Binnenvertreibungen indigener Gemeinschaften, Menschenhandel und Ausbeutung von Frauen und Kindern (USDOS 23.4.2024).
In den Gebieten entlang der kolumbianischen Grenze, insbesondere in den venezolanischen Teilstaaten Amazonas, Apure, Barinas, Táchira und Zulia, aber auch im Grenzgebiet zu Brasilien besteht eine hohe Gefahr durch organisierte Kriminalität mit Entführungen und anderen Gewaltverbrechen. Im Bundesstaat Apure kommt es regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Drogenbanden bzw. Mitgliedern ehemaliger Guerillagruppen (FARC) (AA 18.2.2025; vgl. EDA 18.2.2025). Darunter auch die Nationale Befreiungsarmee (ELN) die Patriotischen Kräfte der Nationalen Befreiung (FPLN) und Gruppen, die nach der Demobilisierung der Revolutionären Streitkräfte Kolumbiens (FARC) entstanden sind (HRW 16.1.2025).
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung sah eine unabhängige Justiz vor, aber die Justiz war nicht unabhängig und entschied im Allgemeinen auf allen Ebenen zugunsten von Maduro und seinen Vertretern (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025, FH 2024). Es gab glaubwürdige Vorwürfe von Korruption und politischer Einflussnahme in der gesamten Justiz (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sah das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren mit mündlicher Verhandlung für alle Personen vor. Das Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) stellte fest, dass anhaltende Verzögerungen bei Gerichtsverfahren (einschließlich Ermittlungen, Anhörungen und Strafverfolgung) die Garantien für ein faires und ordnungsgemäßes Verfahren untergruben (USDOS 23.4.2024).
Es gab einen allgemeinen Mangel an Transparenz bei der Zuweisung von Staatsanwälten zu strafrechtlichen Ermittlungen. Diese Mängel behinderten die Möglichkeit, Straftäter vor Gericht zu bringen, und führten zu einer hohen Straflosigkeitsrate bei gewöhnlichen Straftaten und Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen (USDOS 23.4.2024).
Gerichte stützten sich auf Beweise, die von anonymen „patriotas cooperantes“ (kooperierenden Patrioten) erlangt wurden, um mutmaßliche Gegner Maduros zu schikanieren (USDOS 23.4.2024).
Vertreter Maduros nutzten die Justiz, um Personen einzuschüchtern und gerichtlich zu verfolgen, die ihrer Politik oder ihren Handlungen kritisch gegenüberstanden, und erhoben in der Regel Anklage wegen Verschwörung, Terrorismus und Verrats, um Personen zu verhaften (USDOS 23.4.2024).
Laut Gesetz galten Angeklagte bis zum Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Das Gesetz verlangte, dass Häftlinge unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anklagen informiert werden. Das Gesetz sah auch vor, dass bei Abwesenheit des Verteidigers ein vom Gericht ernannter Pflichtverteidiger das Verfahren weiterführen konnte. Diese Anforderungen wurden laut Menschenrechtsorganisationen oft ignoriert (USDOS 23.4.2024).
Das Recht mittelloser Angeklagter auf einen kostenlosen Rechtsbeistand wurde aufgrund des Anwaltsmangels oft nicht respektiert. Nicht spanischsprachigen Angeklagten stand oft keine kostenlose Dolmetscherleistung zur Verfügung (USDOS 23.4.2024).
Unter bestimmten Umständen waren Abwesenheitsurteile zulässig, obwohl Gegner eines solchen Verfahrens behaupteten, dass die Verfassung solche Urteile verbietet (USDOS 23.4.2024).
Obwohl der Kodex der Militärjustiz dahingehend reformiert wurde, dass Zivilisten nicht mehr vor Militärgerichten angeklagt werden dürfen, erließ der Oberste Gerichtshof (TSJ) im Jahr 2021 eine Entscheidung, die die Möglichkeit offen ließ, Zivilisten vor Militärgerichten anzuklagen, wenn die Exekutive dies für angemessen hält (USDOS 23.4.2024).
Es gab glaubwürdige Berichte, dass Vertreter Maduros versuchten, internationale Strafverfolgungsinstrumente, einschließlich Interpol-Ausschreibungen (Red Notices), zu missbrauchen, um politisch motivierte Repressalien gegen bestimmte Personen außerhalb des Landes durchzuführen (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung verbot die Festnahme oder Inhaftierung einer Person ohne richterliche Anordnung und sah vor, dass der Angeklagte bis zur Verhandlung auf freiem Fuß bleibt, aber Richter und Staatsanwälte missachteten diese Bestimmungen oft. Vertreter Maduros räumten Inhaftierten nur selten das Recht ein, die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung vor Gericht anzufechten, obwohl dieses Recht gesetzlich verankert war. Vertreter Maduros nahmen Personen, darunter auch ausländische Staatsbürger, willkürlich für längere Zeiträume ohne strafrechtliche Anklage in Gewahrsam (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz schreibt vor, dass Häftlinge innerhalb von 12 Stunden einem Staatsanwalt und innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt werden müssen, um die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung zu prüfen. Das Gesetz schreibt außerdem vor, dass Häftlinge unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anklagen informiert werden müssen. Staatsanwälte und Richter ignorierten diese Anforderungen jedoch routinemäßig (USDOS 23.4.2024).
Obwohl das Gesetz eine Kaution vorsah, wurde Personen, die wegen bestimmter Straftaten angeklagt waren, keine Freilassung gegen Kaution gewährt (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz gestand Inhaftierten das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und zu Familienangehörigen zu, aber diese Anforderung wurde oft nicht erfüllt, insbesondere bei politischen Gefangenen. Die Verfassung gewährte jeder inhaftierten Person auch das Recht auf sofortige Kommunikation mit Familienangehörigen und Rechtsbeiständen, die wiederum das Recht hatten, den Aufenthaltsort eines Inhaftierten zu erfahren (USDOS 23.4.2024).
Eine längere Untersuchungshaft stellte nach wie vor ein erhebliches Problem dar. Das Gesetz sah vor, dass eine Person, die eines Verbrechens beschuldigt wird, nicht länger als die mögliche Mindeststrafe für dieses Verbrechen oder länger als zwei Jahre inhaftiert werden darf, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, außer unter bestimmten Umständen, z. B. wenn der Angeklagte für die Verzögerung des Verfahrens verantwortlich war. Vertreter Maduros ignorierten diese Anforderungen routinemäßig (USDOS 23.4.2024).
Aufgrund der Überbelegung wurden viele Büros von Polizeistationen als provisorische Gefängniszellen genutzt. Während die Gefängnisse der Polizeistationen laut Strafprozessordnung eigentlich nur für eine Haftdauer von 48 Stunden ausgelegt waren, führten lange Verzögerungen bei Gerichtsverfahren und Gefängnistransfers dazu, dass einige Gefangene jahrelang in diesen Einrichtungen festgehalten wurden (USDOS 23.4.2024).
Trotz verfassungsrechtlicher Garantien, die eine zügige Verhandlung vorsahen, legten Richter Berichten zufolge erste Anhörungen erst Monate nach den Ereignissen fest, die zur Inhaftierung geführt hatten. Verfahren wurden oft vertagt oder ausgesetzt, wenn ein Amtsträger des Gerichts, wie der Staatsanwalt, der Pflichtverteidiger oder der Richter, nicht erschien. Gefangene berichteten NGOs, dass fehlende Transportmöglichkeiten und die schlechte Organisation im Gefängnissystem ihren Zugang zu den Gerichten einschränkten und zu Verzögerungen bei den Gerichtsverfahren beitrugen (USDOS 23.4.2024).
Es gab keine bekannten glaubwürdigen Bemühungen der Staatsanwaltschaft, des Büros der Ombudsperson oder der Justiz, die an willkürlichen Tötungen beteiligten Täter zu ermitteln und zu bestrafen (USDOS 23.4.2024).
Sicherheitsbehörden
Die venezolanischen Sicherheitsbehörden bestehen aus: Bolivarische Nationalstreitkräfte (Fuerza Armada Nacional Bolivariana, FANB): Bolivarische Armee (Ejercito Bolivariano, EB), Bolivarische Marine (Armada Bolivariana, AB; umfasst Marineinfanterie, Küstenwache), Bolivarische Militärluftfahrt (Aviacion Militar Bolivariana, AMB; umfasst ein gemeinsames Luft- und Raumfahrtverteidigungskommando (Comando de Defensa Aeroespacial Integral, CODAI), Bolivarische Miliz (Milicia Bolivariana), Bolivarische Nationalgarde (Guardia Nacional Bolivaria, GNB) (CIA 12.2.2025).
Weiters gehört zu den Sicherheitsbehörden das Ministerium für Inneres, Justiz und Frieden mit der Bolivarischen Nationalpolizei (Policía Nacional Bolivariana, PNB) (CIA 12.2.2025).
Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche und rechtswidrige Tötungen durch Vertreter Maduros, darunter auch außergerichtliche Tötungen (USDOS 23.4.2024).
Nach den Untersuchungen der inländischen Menschenrechts-NGO FundaRedes waren Sicherheitskräfte an Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Verschwindenlassen, beteiligt, indem sie mit irregulären bewaffneten Gruppen und kriminellen Banden kooperierten (USDOS 23.4.2024).
Berichten zufolge arbeiten die Sicherheitskräfte mit illegalen Minenarbeitern zusammen, indem sie unter anderem Quecksilber für den Goldabbau bereitstellen und Zivilisten mit unverhältnismäßiger Gewalt angreifen (HRW 16.1.2025).
Die Straflosigkeit für Sicherheitskräfte war ein großes Problem (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024). Es gab immer wieder Berichte über polizeilichen Missbrauch und Verwicklung in Kriminalität, insbesondere in die Aktivitäten illegaler bewaffneter Gruppen, einschließlich illegaler und willkürlicher Verhaftungen, außergerichtlicher Tötungen, Entführungen und übermäßiger Gewaltanwendung. Vertreter von Maduro ergriffen keine wirksamen Maßnahmen, um gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte zu ermitteln, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten. Korruption, unzureichende Polizeiausbildung und -ausrüstung sowie unzureichende Finanzierung, insbesondere für Polizeikräfte in Bundesstaaten und Gemeinden, die von Oppositionsbeamten regiert werden, schmälerten die Effektivität der Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024).
Die von Maduro kontrollierten Geheimdienste, die keiner unabhängigen Aufsicht unterlagen, führten Überwachungsmaßnahmen zu politischen Zwecken durch (USDOS 23.4.2024).
Das OHCHR (UN High Commissioner for Human Rights) berichtete zwar im Jahr 2022, dass die Sondereinsatzkräfte der venezolanischen Polizei (Fuerzas de Acciones Especiales de la Policía Nacional Bolivariana – FAES) von den Behörden aufgelöst worden sind, dennoch wurde diese Spezialeinheit auch 2023 mit Hunderten mutmaßlichen außergerichtlichen Hinrichtungen in Verbindung gebracht. Die Ermittlungsmission zu Venezuela kam zu dem Schluss, dass die FAES effektiv durch die neue Einheit für Strategie und Taktik (Dirección de Acciones Estratégicas y Tácticas – DAET) abgelöst worden ist und mehrere Angehörige der FAES nach wie vor in der Polizei aktiv waren (AI 24.4.2024).
Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl die Verfassung und das Gesetz solche Praktiken untersagten, gab es glaubwürdige Berichte, dass mit Maduro verbündete Sicherheitskräfte regelmäßig Häftlinge folterten und misshandelten (USDOS 23.4.2024).
Im Rahmen der Unterdrückung kritischer Stimmen begingen staatliche Stellen außerdem Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen und Folter (AI 24.4.2024).
Im Juli 2023 deckte die Website für investigativen Journalismus Armandoinfo 25 Fälle von Sippenhaft auf, einer Foltermethode, bei der auch Familienmitglieder von Inhaftierten bestraft wurden (USDOS 23.4.2024).
Korruption
Korruption ist in Venezuela weit verbreitet (FH 2024).
Das Gesetz sah strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Es wurde jedoch nicht wirksam umgesetzt (USDOS 23.4.2024).
Korruption war ein großes Problem in allen Sicherheits- und Streitkräften, deren Mitglieder in niedrigeren Rängen im Allgemeinen schlecht bezahlt und nur minimal ausgebildet waren (USDOS 23.4.2024). Die Wirtschaftspolitik der Regierung – insbesondere ihre Währungs- und Preiskontrollen – bietet erhebliche Möglichkeiten für illegale Marktaktivitäten und Absprachen zwischen Beamten und Netzwerken der organisierten Kriminalität (FH 2024).
Niedrige Gehälter für Richter auf allen Ebenen erhöhten das Korruptionsrisiko (USDOS 23.4.2024).
Es gibt praktisch keine Transparenz in Bezug auf die Staatsausgaben (FH 2024).
Der Corruption Perceptions Index 2024 von Transparency International listet Venezuela auf Rang 178 von 180 Staaten (TI ohne Datum).
Allgemeine Menschenrechtslage
Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwindenlassen; Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Sicherheitskräfte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung durch Sicherheitskräfte; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene und Inhaftierte; willkürliche und rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Bestrafung von Familienmitgliedern für angebliche Straftaten eines Verwandten; rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindern durch illegale bewaffnete Gruppen; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder Strafverfolgung von Journalisten, Zensur und Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Verleumdungsgesetzen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder den Betrieb von Nichtregierungs- und zivilgesellschaftlichen Organisationen; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Möglichkeit, das Land zu verlassen; fehlende Möglichkeiten der Bürger, ihre Regierung friedlich durch freie und faire Wahlen zu ändern; schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politischen Beteiligung; schwerwiegende Korruption in der Regierung; schwerwiegende Einschränkungen oder Schikanen der Regierung gegenüber nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen; weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder partnerschaftlicher Gewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Femizid und anderer Formen solcher Gewalt; erhebliche Hindernisse beim Zugang zu sexuellen und reproduktiven Gesundheitsdiensten; Verbrechen, die mit Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen indigene Völker wie die Yanomami einhergehen; Menschenhandel; Verbrechen, die mit Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen sexuelle Minderheiten einhergehen; Verbot unabhängiger Gewerkschaften oder erhebliche oder systematische Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer, wie Gewalt und Drohungen gegen Gewerkschaftsaktivisten; und die schwerwiegendsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024).
Es gab keine bekannten glaubwürdigen Bemühungen der Staatsanwaltschaft, der Ombudsperson oder der Justiz, die an willkürlichen Tötungen beteiligten Täter zu ermitteln und zu bestrafen. NROs gaben an, dass die Sicherheitskräfte die meisten Tötungen als Konfrontationen mit mutmaßlichen Kriminellen darstellten. Zwar stellten NGOs seit 2021 einen Rückgang willkürlicher Tötungen fest, führten diesen Rückgang jedoch eher auf die Existenz internationaler Rechenschaftsmechanismen wie die Unabhängige Faktenfindungsmission der Vereinten Nationen (FFM) und die neu eingeleitete Untersuchung des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Land zurück als auf eine Änderung der Politik zum Schutz der Menschenrechte (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung gab den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung durch freie und faire Wahlen zu ändern. Maduros Einmischung, Wahlunregelmäßigkeiten, verfassungswidrige Ernennungen von Wahlhelfern sowie die Schikanierung und Manipulation von Wählern und Kandidaten schränkten die Ausübung dieses Rechts ein (USDOS 23.4.2024). Im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen in Venezuela im Juli 2024 verschärften die Behörden die Repressionen, indem sie Menschenrechtsverteidiger und Oppositionelle mit Verhaftungen und Disqualifikationen ins Visier nahmen und die Einschränkungen des zivilgesellschaftlichen Raums verschärften. Nach der Wahl äußerten internationale Beobachter ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Behauptung des Wahlrats, Nicolás Maduro sei wiedergewählt worden. Als Tausende von Demonstranten auf die Straße gingen, reagierten die Behörden mit einem brutalen Vorgehen, das Tötungen, Verhaftungen und andere breit angelegte repressive Taktiken beinhaltete (HRW 16.1.2025).
Die Verfassung sah die Unverletzlichkeit der Wohnung und der Privatsphäre vor, aber die Vertreter Maduros hielten sich im Allgemeinen nicht an diese Verbote. Mit Maduro verbündete Personen griffen in die persönliche Kommunikation ein oder führten Razzien in Wohnungen durch, insbesondere in Fällen politischer Gegner (USDOS 23.4.2024).
Venezuela erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig und unternimmt keine nennenswerten Anstrengungen, dies zu tun. Maduro und seine Vertreter setzten die Strafverfolgung nur unzureichend durch. Das venezolanische Recht kriminalisierte nicht alle Formen des Menschenhandels (USDOS 24.6.2024).
Meinungs- und Pressefreiheit
Das Gesetz sah die Meinungsfreiheit vor, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien, aber die Kombination aus Gesetzen und Vorschriften zu Verleumdung, übler Nachrede und Medieninhalten sowie rechtliche Schikanen, physische Einschüchterung von Einzelpersonen und Medien und Maduros Einfluss auf die Justiz führten zu einer erheblichen Einschränkung dieser Freiheiten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), was zum Teil auf die abschreckende Wirkung der umfassenden staatlichen Überwachung zurückzuführen ist (FH 2024).
Die weit verbreitete Gewalt im Land, die oft von Maduro und seinen Vertretern gefördert oder nicht verhindert wurde, machte es schwierig festzustellen, ob Angriffe auf Journalisten auf gewöhnliche kriminelle Aktivitäten zurückzuführen waren oder ob Kriminelle oder andere Personen Medienvertreter als eine Form der Zensur ins Visier nahmen (USDOS 23.4.2024).
Mitglieder unabhängiger Medien und Menschenrechtsaktivisten, die ihre Aktivitäten einschränkten oder einstellten, gaben an, dass sie sich aus Angst vor Repressalien regelmäßig selbst zensierten. Viele Journalisten veröffentlichten ihre Artikel auf ihren persönlichen Blogs und Websites, anstatt sie in den traditionellen Medien zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sah für die Beleidigung des Präsidenten eine Haftstrafe von sechs bis 30 Monaten ohne Kaution vor, wobei geringere Strafen für die Beleidigung von Beamten mit niedrigerem Rang vorgesehen waren (USDOS 23.4.2024).
Zweck des Verfassungsgesetzes gegen Hass und für politisches Zusammenleben und Toleranz (Hassgesetz) bestand darin, „Frieden und Toleranz zu fördern“. NGOs beobachteten, dass das vage formulierte Gesetz dazu benutzt wurde, Aktivisten für freie Meinungsäußerung und Journalisten zum Schweigen zu bringen. Das Gesetz wurde auch dazu verwendet, ihre Rechte nach ihrer Freilassung einzuschränken, indem internationale Reisen verboten und regelmäßige Gerichtstermine vorgeschrieben wurden (USDOS 23.4.2024).
Die Medien arbeiten in einem stark regulierten und gesetzlich stark eingeschränkten Umfeld. Venezuela profitierte früher von einem lebendigen Zeitungs-, Fernseh- und Radiosektor, aber viele Sender mussten schließen oder ihre Tätigkeit einschränken (FH 2024; vgl. HRW 16.1.2025).
Führende Politiker auf nationaler und bundesstaatlicher Ebene sowie Maduro-nahe Personen schikanierten und schüchterten weiterhin private und oppositionelle Fernsehsender (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025), Medienunternehmen und Journalisten ein, indem sie Drohungen aussprachen, Eigentum beschlagnahmten und administrative und strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen einleiteten (USDOS 23.4.2024).
Das Maduro-Regime unterhält eine staatlich kontrollierte Medieninfrastruktur, die sein politisches und ideologisches Programm fördert (FH 2024).
Ein Gesetz sah vor, dass ungenaue Berichterstattung, die als Störung des öffentlichen Friedens angesehen wurde, mit Gefängnisstrafen von zwei bis fünf Jahren geahndet werden konnte. Die Anforderung, dass Medien nur „wahre“ Informationen verbreiten dürfen, war nicht definiert und ließ politisch motivierte Interpretationen zu (USDOS 23.4.2024).
Verleumdung und üble Nachrede waren Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren und einer hohen Geldstrafe geahndet wurden. Personen, die mit Maduro sympathisierten, übten Vergeltung gegen Medienorganisationen und Einzelpersonen, die öffentlich Kritik an Maduro oder seiner Politik äußerten (USDOS 23.4.2024).
NGOs stellten fest, dass Vertreter Maduros lieber auf rechtliche Verfahren, finanzielle Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen zurückgreifen, anstatt unliebsame Nachrichtenmedien einfach zu schließen. Vertreter von Maduro übten auch Kontrolle über Inhalte durch Lizenz- und Sendeanforderungen aus. Die Telekommunikationsbehörde National Telecommunications Commission (CONATEL) handelte selektiv bei Anträgen privater Radio- und Fernsehsender auf Erneuerung ihrer Sendefrequenzen, um die Nutzung des Äthers durch Medien, die nicht mit Maduro übereinstimmen, einzuschränken (USDOS 23.4.2024).
Private und öffentliche Radio- und Fernsehsender mussten das ganze Jahr über landesweit verpflichtende Sendungen ausstrahlen, darunter eine tägliche 15-minütige Nachrichtensendung, die über die Aktivitäten der Vertreter Maduros berichtete und diese zusammenfasste (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz erlaubte es der Regierung, Lizenzen auszusetzen oder zu widerrufen, wenn sie solche Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für notwendig erachtete (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz erklärte die Telekommunikation zu einer „Dienstleistung im öffentlichen Interesse“ und ermächtigte die Regierung damit, den Inhalt und die Struktur der Sektoren Radio, Fernsehen und audiovisuelle Produktion zu regulieren (USDOS 23.4.2024). Die staatliche Überwachung blieb weit verbreitet, auch mit Hilfe der Telekommunikationsbehörde National Telecommunications Commission (CONATEL) und des staatlichen Telekommunikationsanbieters Venezuelan National Telephone Company (CANTV) (USDOS 23.4.2024). Die Volksrepublik China hat Berichten zufolge weiterhin Vertretern Maduros Technologie zur Verfügung gestellt, um das soziale, politische und wirtschaftliche Verhalten der Bürger mithilfe der Identitäts- und Heimatkarte (carnet de la patria) zu überwachen. Da die Karte erforderlich war, um Sozialleistungen wie Renten, Medikamente, Lebensmittelkörbe und subventionierten Kraftstoff zu erhalten, hatten die Bürger kaum eine andere Wahl, als die Karte zu beantragen und zu verwenden (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).
Mit Hilfe von CONATEL führten Maduros Vertreter eine Zensur bei allen großen Internetdienstanbietern ein (USDOS 23.4.2024).
Vertreter von Maduro schränkten den Internetzugang ein oder unterbrachen ihn und zensierten Online-Inhalte (USDOS 23.4.2024). Die China National Electronics Import-Export Company stellte weiterhin Cyber-Support, technische Experten und eine Reihe von Software und Hardware zur Verfügung, um die Online-Zensur aufrechtzuerhalten, Informationen zu kontrollieren und die interne Verbreitung von Inhalten zu verhindern, die von der politischen Führung als unerwünscht eingestuft wurden (USDOS 23.4.2024). Das OHCHR berichtete, dass Sperrungen von Internetdienstanbietern durchgeführt wurden, die von Maduro kontrolliert werden oder sich in Privatbesitz befinden, ohne dass es eine formelle Anordnung oder Benachrichtigung gab (USDOS 23.4.2024).
Laut IPYS (Instituto Prensa y Sociedad de Venezuela) lebten etwa sieben Millionen Menschen, das sind 21 Prozent der Bevölkerung, in „Medienwüsten“ oder „schweigenden Zonen“, also Gebieten, in denen der Zugang zu Informationen unzureichend war. Der Zugang zu Informationen war in Grenzgebieten und Gebieten, in denen indigene Gemeinschaften lebten, am stärksten eingeschränkt, und in diesen Gebieten gab es auch größere Internetbeschränkungen. Darüber hinaus betrachtete IPYS Grenzgebiete aufgrund der Anwesenheit krimineller Gruppen als Hochrisikogebiete für Journalisten (USDOS 23.4.2024).
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) stellten fest, dass Nutzer sozialer Netzwerke bedroht und eingeschüchtert wurden, weil sie auf Facebook, X (ehemals Twitter) und WhatsApp Inhalte veröffentlicht hatten, die Maduro kritisierten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).
In der Rangliste der Pressefreiheit 2024 liegt Venezuela auf Platz 156 von 180 gelisteten Staaten, was eine Verbesserung um 3 Plätze gegenüber 2023 darstellt (RSF 2024).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Vertreter von Maduro schränkten die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ein (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024).
Versammlungsfreiheit
Die Verfassung sah das Recht auf friedliche Versammlung vor, aber die Vertreter Maduros unterdrückten oder suspendierten es im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Es kommt zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (FH 2024). Auf 80 Prozent dieser Kundgebungen wurden wirtschaftliche und soziale Rechte eingefordert, oft von Gewerkschaftsmitgliedern, die sich für ihre Arbeitsrechte einsetzten. Die Behörden reagierten häufig mit unnötiger und unverhältnismäßiger Gewalt sowie mit willkürlichen Inhaftierungen (AI 24.4.2024).
Ein öffentliches Dekret aus dem Jahr 2015 regelte das Versammlungsrecht und erteilte den Streitkräften die Befugnis, die öffentliche Ordnung zu kontrollieren. Menschenrechtsgruppen kritisierten das Gesetz, da es den Vertretern Maduros ermöglicht, Demonstranten wegen der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen wegen schwerer Verbrechen anzuklagen sowie Organisationen und Personen, die ihnen kritisch gegenüberstehen, zu kriminalisieren (USDOS 23.4.2024).
Proteste und Demonstrationszüge mussten im Voraus von Vertretern Maduros genehmigt werden und waren in ausgewiesenen „Sicherheitszonen“ verboten (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz erkannte das Streikrecht aller Beschäftigten im öffentlichen und privaten Sektor unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen an. Beschäftigte, die sich an legalen Streiks beteiligten, waren vor Strafverfolgung geschützt und ihre Dienstzeit durfte nicht um die Zeit des Streiks gekürzt werden, was jedoch nicht eingehalten wurde (USDOS 23.4.2024).
Vereinigungsfreiheit
Die Verfassung sah Vereinigungsfreiheit und Freiheit von politischer Diskriminierung vor, aber die Vertreter Maduros respektierten diese Rechte nicht (USDOS 23.4.2024).
Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Sektor (mit Ausnahme der Mitglieder der Streitkräfte bzw mit Einschränkungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes) hatten das Recht, Gewerkschaften ihrer Wahl zu gründen und ihnen beizutreten sowie zu streiken (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Das Gesetz sah jedoch mehrere Einschränkungen dieser Rechte vor, und die Vertreter Maduros setzten eine Vielzahl von Mechanismen ein, um die Rechte unabhängiger Arbeitnehmer und Gewerkschaften zu untergraben (USDOS 23.4.2024).
Die Kontrolle über die Gewerkschaften hat sich von traditionellen, mit der Opposition verbündeten Gewerkschaftsführern auf neue Arbeitnehmerorganisationen verlagert, die oft mit der Regierung verbunden sind. Der Wettbewerb hat zu einem erheblichen Anstieg der Gewalt am Arbeitsplatz beigetragen (FH 2024).
Gewerkschaftsaktivisten berichteten, dass die jährliche Auflage, dem Arbeitsministerium eine Mitgliederliste (mit vollständigen Namen, Privatadresse, Telefonnummer und nationaler Identifikationsnummer) vorzulegen, eine Belastung darstellt und die Vereinigungsfreiheit einschränkt (USDOS 23.4.2024).
Opposition
Es gibt zwar Oppositionskoalitionen und -parteien, aber die regierende PSUV (United Socialist Party of Venezuela) nutzt staatliche Ressourcen sowie Sicherheitskräfte und die Justiz, um Parteien zu zerschlagen, die ihre beherrschende Stellung direkt in Frage stellen (FH 2024).
Die Regierung setzte die Unterdrückung kritischer Stimmen auch 2023 fort (AI 24.4.2024).
Vertreter Maduros nutzten regelmäßig Gesetze gegen kriminelle Vereinigungen und Terrorismusfinanzierung, um politische Gegner zu belasten und ihnen Verbrechen vorzuwerfen (USDOS 23.4.2024). Sie mussten mit willkürlicher Inhaftierung, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen rechnen (AI 24.4.2024).
Oppositionsführer werden seit langem schikaniert, angegriffen, inhaftiert und auf andere Weise an der Teilnahme an politischen Prozessen gehindert (FH 2024).
Beobachter berichteten, dass Vertreter Maduros das Vermögen politischer Gegner beschlagnahmten, um sie einzuschüchtern und zu bestrafen. Es gab keine Berichte über eine Rückgabe solcher beschlagnahmten Vermögenswerte (USDOS 23.4.2024).
Vertreter Maduros nutzten auch indirekte Mittel wie Cyberangriffe oder Falschmeldungen in den sozialen Medien, um politische Gegner zu diskreditieren (USDOS 23.4.2024).
Ferner schränkten Vertreter Maduros die Bewegungsfreiheit einiger Oppositionsführer ein und verweigerten ihnen zeitweise das Besteigen von Inlandsflügen (USDOS 23.4.2024). Sie beschlagnahmten wiederholt Reisepässe von Journalisten, Oppositionsmitgliedern und legitimen Abgeordneten der Nationalversammlung an den Einreisestellen, ohne eine Erklärung abzugeben, als diese versuchten, das Land zu verlassen (USDOS 23.4.2024).
Politische Oppositionsparteien und PSUV-Dissidenten agierten in einer restriktiven Atmosphäre, die durch Einschüchterung, die Androhung von Strafverfolgung oder Verwaltungssanktionen aufgrund fragwürdiger Anschuldigungen und einen sehr eingeschränkten Zugang zu den Mainstream-Medien gekennzeichnet war (USDOS 23.4.2024).
Obwohl die Unzufriedenheit mit dem Maduro-Regime weit verbreitet ist, hat die Regierung praktisch alle Möglichkeiten für einen politischen Wandel auf nationaler Ebene unterbunden und eine Vielzahl von Taktiken eingesetzt, um Spaltungen innerhalb der Oppositionsbewegung zu erzeugen (FH 2024).
Gegner der Regierung und der PSUV werden routinemäßig inhaftiert und ohne Rücksicht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren strafrechtlich verfolgt, darunter auch Zivilisten und Angehörige der Streitkräfte, die vor Militärgerichte gestellt werden (FH 2024).
Opfer von staatlicher Gewalt haben keine realistische Möglichkeit, Wiedergutmachung zu erlangen (FH 2024). Der Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft war ständig bedroht (AI 24.4.2024).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Frauen hatten laut Verfassung den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte wie Männer (USDOS 23.4.2024). Frauen sind jedoch weiterhin mit erheblichen Unterschieden in den Bereichen Bildung, Entlohnung und Beschäftigung konfrontiert und sind von der politisch bedingten Wirtschaftskrise des Landes überproportional betroffen (FH 2024). Frauen und Mädchen hatten auch 2023 nur eingeschränkten Zugang zu angemessener Ernährung sowie Wasser und Sanitäreinrichtungen. Der Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) stellte fest, dass Frauen vermehrt dem Risiko wirtschaftlicher Abhängigkeit in von Missbrauch geprägten Beziehungen ausgesetzt sind und stärker Gefahr laufen, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden (AI 24.4.2024).
Frauen und Männer waren in der Ehe rechtlich gleichgestellt (USDOS 23.4.2024). Die persönlichen sozialen Freiheiten in Bezug auf Heirat, Scheidung und Sorgerecht werden im Allgemeinen gewahrt (FH 2024).
Das Gesetz sah die Gleichstellung der Geschlechter bei der Ausübung des Rechts auf Arbeit vor. Das Gesetz legte fest, dass Arbeitgeber Frauen in Bezug auf Bezahlung oder Arbeitsbedingungen nicht diskriminieren durften. Dennoch verdienten Frauen für gleichwertige Arbeit weniger als Männer (USDOS 23.4.2024).
Ein Gesetz aus dem Jahr 2007 sollte Gewalt gegen Frauen bekämpfen, doch häusliche Gewalt und Vergewaltigungen sind nach wie vor weit verbreitet (FH 2024).
Das Gesetz stellte die Vergewaltigung von Frauen oder Männern unter Strafe, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe und Vergewaltigung durch den Partner oder einer anderen Form häuslicher und sexueller Gewalt (USDOS 23.4.2024).
Auf Femizid standen 20 bis 25 Jahre Gefängnis, auf schweren Femizid 28 bis 30 Jahre (USDOS 23.4.2024).
Weibliche politische Gefangene berichteten von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte, darunter sexuelle Gewalt, Vergewaltigungsdrohungen und erzwungene Nacktheit (FH 2024).
Vertreter von Maduro schränkten den Zugang zu sexuellen und reproduktiven Gesundheitsdiensten für Opfer sexueller Gewalt ein, darunter Notfallverhütung und Postexpositionsprophylaxe für die klinische Behandlung von Vergewaltigungen (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz kriminalisierte körperliche, sexuelle und psychische Gewalt in der Familie, der Gesellschaft und am Arbeitsplatz, wobei die Strafen für Gewalt in der Partnerschaft erhöht wurden. Das Gesetz sah Strafen von sechs bis 27 Monaten Gefängnis für Täter vor, die Gewalt in der Partnerschaft ausüben. Das Gesetz verpflichtete die Polizei, Gewalt in der Partnerschaft den Justizbehörden zu melden, und das Krankenhauspersonal, die Behörden zu benachrichtigen, wenn Patienten aufgenommen wurden, die Opfer von Gewalt in der Partnerschaft waren (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz führte auch Frauenbüros in örtlichen Polizeirevieren und Gerichten ein, die auf geschlechtsspezifische Gewalt spezialisiert sind, und in zwei Dritteln der Bundesstaaten gab es Sondergerichte für Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt. NRO berichteten, dass diese Gerichte und Polizeieinheiten bei der Behandlung von Geschlechterfragen und der Durchsetzung von Gerechtigkeit in der Regel ineffektiv sind (USDOS 23.4.2024).
Die Abteilung der Staatsanwaltschaft für Frauenverteidigung beschäftigte ein Team aus Anwälten, Psychiatern und anderen Experten, die sich ausschließlich mit Fällen von Femizid, geschlechtsspezifischer Gewalt und anderen Verbrechen gegen Frauen befassten (USDOS 23.4.2024).
Die Durchsetzung von Gesetzen und der Zugang zur Justiz waren jedoch eingeschränkt und der Schutz und andere Ressourcen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt waren unzureichend (USDOS 23.4.2024).
CEDAW (Committee on the Elimination of Discrimination Against Women) kritisierte, dass es landesweit nur fünf Notunterkünfte für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt gab (AI 24.4.2024) und die fünf Unterkünfte für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen im Land nicht den Anforderungen des Gesetzes über das Recht der Frau auf ein gewaltfreies Leben entsprachen. Die meisten Unterstützungsleistungen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt wurden von NGOs erbracht (USDOS 23.4.2024).
Sexuelle Belästigung war illegal und wurde mit Geldstrafen und einer Gefängnisstrafe von einem bis drei Jahren geahndet. Obwohl sie laut Medienberichten am Arbeitsplatz weit verbreitet war, wurden Fälle sexueller Belästigung selten gemeldet (USDOS 23.4.2024).
74 zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten im August 2023 über Belästigungen und politische Gewalt, von denen Frauen, die ein öffentliches Amt anstrebten, unverhältnismäßig stark betroffen waren. Zu den Aktionen gegen Frauen gehörten Morddrohungen, körperliche Angriffe und andere Formen der Einschüchterung (USDOS 23.4.2024).
Obwohl mehrere Frauen Führungspositionen in der Regierung innehaben, mangelt es an politischen Diskussionen über Themen, die in erster Linie Frauen betreffen (FH 2024).
Abtreibung ist kriminalisiert, außer wenn das Leben der Schwangeren in Gefahr ist (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2024).
Kinder
Der venezolanische Staat muss gewährleisten, dass alle Kinder in seinem Hoheitsgebiet ihre Rechte tatsächlich wahrnehmen können. Mehrere staatliche Stellen bieten Betreuungs- und Schutzdienste an, darunter die Räte für die Rechte von Kindern und Jugendlichen und die Räte für den sozialen Schutz von Kindern und Jugendlichen, die Gerichte für den Schutz von Kindern und Jugendlichen, das Staatsministerium, das Büro der Ombudsperson und die Ombudsstellen für Kinder und Jugendliche, die Gemeinderäte und andere Formen von Volksorganisationen (IOM 8.2024).
Neben nationalen und internationalen Organisationen gibt es zahlreiche lokale NRO, die sich in bestimmten Gemeinden um die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen kümmern (IOM 8.2024).
Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung betrug 18 Jahre, mit Zustimmung der Eltern lag das Mindestalter jedoch bei 16 Jahren (USDOS 23.4.2024).
NROs stellten fest, dass die Vertreter Maduros keine Daten über Kinder-, Früh- und Zwangsehen im Land erhoben (USDOS 23.4.2024).
Die Geburtenregistrierung war zwar nicht diskriminierend, aber aufgrund des Mangels an Papier, das für den Druck von Geburtsurkunden erforderlich ist, schwierig zu erhalten (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbot Kindesmissbrauch. Vertreter Maduros unternahmen begrenzte Anstrengungen, um einige Täter von Kindesmissbrauch festzunehmen und strafrechtlich zu verfolgen. Obwohl das Justizsystem Maßnahmen ergriff, um Kinder aus Haushalten, wo Missbrauch herrscht, zu entfernen, berichteten NGOs, dass es nur wenige und unzureichende öffentliche Einrichtungen für solche Kinder gab (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbot den Verkauf, die Anbahnung und Gebrauch von Kindern für die kommerzielle sexuelle Ausbeutung, einschließlich des Sexhandels. Sexuelle Beziehungen zu einem Kind unter 13 Jahren, zu einer „besonders schutzbedürftigen“ Person oder zu einem Kind unter 16 Jahren, wenn der Täter ein Verwandter oder Vormund war, wurden mit einer obligatorischen Freiheitsstrafe von 15 bis 20 Jahren geahndet. Die Strafen für einige Formen des Sexhandels mit Frauen und Mädchen lagen zwischen 15 und 20 Jahren Haft. Das Gesetz kriminalisierte nicht alle Formen des Kinderhandels, da es den Nachweis von Gewalt, Betrug oder Zwang als wesentliche Elemente des Verbrechens verlangte (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbot die Herstellung und den Verkauf von Kinderpornografie und sah Strafen von 16 bis 20 Jahren Haft vor (USDOS 23.4.2024).
Venezuela verfügt über eine beträchtliche Anzahl von Schulen mit einem ausgedehnten Netz von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im ganzen Land. Allerdings ist die Verteilung dieser Schulen ungleichmäßig, und die Infrastruktur und Ausstattung einiger Einrichtungen, insbesondere in ländlichen Gebieten und dicht besiedelten Regionen, ist mangelhaft (IOM 8.2024).
Laut Angaben der zivilgesellschaftlichen Organisation HumVenezuela besuchten 18 Prozent der Kinder im Jahr 2023 keine Schule, und mindestens 44,8 Prozent gingen nicht regelmäßig zur Schule. Gründe waren die Unterfinanzierung und personelle Unterbesetzung der öffentlichen Schulen sowie die geringen Löhne für Lehrer (AI 24.4.2024).
Die allgemeine Bildung in Venezuela ist kostenlos. Dies ist ein verfassungsmäßiges Recht für Staatsangehörige von der frühkindlichen Erziehung bis zur Universität. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass die Schulgebühren zwar kostenlos sind, aber zusätzliche Kosten für Materialien, Uniformen und andere Ressourcen anfallen können, die die Familien belasten können (IOM 8.2024).
Das Gesetz verbot die schwerwiegendsten Formen von Kinderarbeit. Das Mindestalter für eine Beschäftigung wurde auf 14 Jahre festgelegt. Kinder unter 14 Jahren durften nur mit einer Sondergenehmigung des Nationalen Instituts für Minderjährige oder des Arbeitsministeriums arbeiten (USDOS 23.4.2024).
Kinder im Alter von 14 bis 18 Jahren durften nicht ohne Erlaubnis ihrer Erziehungsberechtigten oder in Berufen arbeiten, die gesetzlich ausdrücklich verboten sind, und sie durften nicht mehr als sechs Stunden pro Tag oder 30 Stunden pro Woche arbeiten. Kinder unter 18 Jahren durften nicht außerhalb des gewöhnlichen Arbeitstages arbeiten (USDOS 23.4.2024).
In Venezuela gibt es von der Regierung unterstützte bewaffnete Gruppen, die im Zeitraum von April 2022 bis März 2023 Kindersoldaten rekrutiert oder eingesetzt haben (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung sah das Recht auf Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor; Vertreter Maduros respektierten diese Rechte jedoch nicht. Mehrere Menschenrechtsverteidiger berichteten, dass Sicherheitsbeamte sie bei der Aus- oder Einreise festnahmen und verhörten, insbesondere bei Reisen in die oder aus den Vereinigten Staaten (USDOS 23.4.2024).
Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist durch Bedrohungen der physischen Sicherheit in einigen Teilen des Landes eingeschränkt (FH 2024).
Vertreter Maduros schränkten die Bewegungsfreiheit einiger Oppositionsführer ein und verweigerten ihnen zeitweise das Besteigen von Inlandsflügen (USDOS 23.4.2024).
Vertreter Maduros beschlagnahmten wiederholt Reisepässe von Journalisten, Oppositionsmitgliedern und legitimen Abgeordneten der Nationalversammlung an den Einreisestellen, ohne eine Erklärung abzugeben, als diese versuchten, das Land zu verlassen (USDOS 23.4.2024).
Flüchtlinge
Vertreter Maduros arbeiteten nicht mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sah die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor, und es gab ein etabliertes System zum Schutz von Flüchtlingen, obwohl Verzögerungen im System Missbrauch durch Privatpersonen und Vertreter des Staates ermöglichten (USDOS 23.4.2024). Das Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus wurde von der Nationalen Flüchtlingskommission verwaltet (USDOS 23.4.2024).
Asylsuchende ohne gültige Aufenthaltserlaubnis hatten begrenzten Zugang zu Bildungs- und Gesundheitssystemen. Der Mangel an Dokumenten erschwerte es erheblich, ausreichenden Schutz und eine langfristige Integration zu erreichen (USDOS 23.4.2024).
Es gab glaubwürdige Berichte, dass die Regierung den Flüchtlingen nach der offiziellen Anerkennung ihres Flüchtlingsstatus Einschränkungen hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit auferlegte. Flüchtlinge ohne gültige Aufenthaltserlaubnis hatten nur begrenzten Zugang zum formellen Arbeitsmarkt (USDOS 23.4.2024).
Grundversorgung und Wirtschaft
Über 20 Millionen der 28,8 Millionen Venezolaner leben in Armut und haben nur unzureichenden Zugang zu lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen, darunter Lebensmittel und grundlegende Medikamente (HRW 16.1.2025). Ein außergewöhnlich hoher Anteil der Einwohner (88%) zählt zur urbanen Bevölkerung. Allein jeder neunte Einwohner lebt in Caracas (laenderdaten.info 2.2025).
74,5 Prozent aller Haushalte hatten 2023 keinen regelmäßigen Zugang zu sauberem Trinkwasser (AI 24.4.2024; vgl. EDA 18.2.2025). Soweit Wasser über öffentliche Versorgungsnetze verfügbar ist, wird dieses nicht in Trinkwasserqualität bereitgestellt (AA 18.2.2025).
Die Versorgung der Haushalte mit Gas ist prekär. Mit Benzinknappheit muss ebenso jederzeit gerechnet werden, insbesondere außerhalb der Region um die Hauptstadt Caracas (AA 18.2.2025; vgl. EDA 18.2.2025). Ebenso besteht ein Engpass bei der Stromversorgung (EDA 18.2.2025).
Güter des täglichen Bedarfs und Medikamente können über längere Zeiträume nicht verfügbar sein, insbesondere in ländlichen Gegenden (EDA 18.2.2025). Aufgrund von Inflation und einem alarmierenden Kaufkraftschwund waren Güter und Dienste des täglichen Bedarfs kaum noch erschwinglich, was für den Großteil der Bevölkerung eine schwere humanitäre Krise bedeutete, insbesondere für Menschen außerhalb der Hauptstadt Caracas (AI 24.4.2024).
In Venezuela sind 5,1 Millionen Menschen von Hunger betroffen (HRW 16.1.2025).
Das Maduro-Regime ist zunehmend auf wirtschaftliche, medizinische, militärische und andere Unterstützung durch ausländische Verbündete angewiesen, insbesondere durch die Regierungen Russlands, Kubas, der Türkei und des Iran (FH 2024).
Die Inflationsrate betrug 2024 geschätzt 59,6 Prozent (WKO 10.2024). 2023 betrug die Inflationsrate 337,5 Prozent (WKO 10.2024).
Die Arbeitslosenrate betrug 2023 geschätzte 5,5 Prozent (CIA 12.2.2025; vgl. laenderdaten.info 2.2025, WKO 10.2024).
Das Gesetz sah einen Mindestlohn für alle Sektoren vor. Der nationale Mindestlohn lag unter der Armutsgrenze. Der Mindestlohn und andere Leistungen wurden durch Erlasse festgelegt (USDOS 23.4.2024).
Laut Angaben der gewerkschaftlichen Organisation Centro de Documentación y Análisis Social de la Federación Venezolana de Maestros (Cendas-FVM) kostete der monatliche Warenkorb mit Grundnahrungsmitteln für eine fünfköpfige Familie im Oktober 2023 ungefähr 494 US-Dollar (etwa 450 Euro). Gleichzeitig betrug der monatliche Mindestlohn gerade einmal 3,67 US-Dollar (etwa 3,37 Euro), wodurch der Großteil der Bevölkerung unter starker Ernährungsunsicherheit litt (AI 24.4.2024).
Das Gesetz sah Tarifverhandlungen vor und laut Gesetz konnten Arbeitgeber einen Tarifvertrag nur mit Gewerkschaften aushandeln, die die Mehrheit ihrer Arbeitnehmer vertraten (USDOS 23.4.2024).
Arbeitsplätze mussten „den Schutz der Gesundheit und des Lebens der Arbeitnehmer vor allen gefährlichen Arbeitsbedingungen“ gewährleisten. Die Standards für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz waren für die wichtigsten Branchen nicht angemessen (USDOS 23.4.2024). Die Bedingungen im Bergbausektor waren besonders gefährlich. NRO und Medien berichteten über gefährliche Bedingungen in Bergwerken, von denen viele illegal betrieben wurden und die Bergleute Verletzungen, Krankheiten und Quecksilbervergiftungen aussetzten (USDOS 23.4.2024).
Der Orinoco-Bergbau-Bogen war das Zentrum des illegalen Bergbaus und Goldschmuggels (USDOS 23.4.2024). Illegal abgebautes venezolanisches Gold wird nach Brasilien, Kolumbien und in die Dominikanische Republik geschmuggelt und von dort aus in andere Länder exportiert (HRW 16.1.2025).
Sozialbeihilfen
Das venezolanische Institut für soziale Sicherheit bietet ein umfassendes Sozialversicherungssystem, das Renten-, Berufsunfähigkeits-, Arbeitslosen-, Unfall-, Kranken- und Lebensversicherungen umfasst. Das umlagefinanzierte System wird stark vom Staat subventioniert. Beiträge sind im formellen Sektor obligatorisch (BS 2024).
Das System besteht aus einer Reihe von Programmen, sozialen Aufgaben, Institutionen und öffentlichen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Grundbedürfnisse der Bevölkerung in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Ernährung, Wohnen, soziale Sicherheit und anderen Bereichen zu befriedigen (IOM 8.2024).
Das venezolanische Rentensystem, das von der IVSS (Venezolanisches Institut für soziale Sicherheit) verwaltet wird, bietet verschiedene Arten von Renten an, unter anderem: Altersrente, Invaliditätsrente, Hinterbliebenenrente, Betriebsrente sowie andere Sonderrenten (IOM 8.2024).
In Venezuela gibt es verschiedene Arten von Versicherungen, die medizinische Kosten abdecken können: Öffentliche Sozialversicherung: Es handelt sich um eine öffentliche Versicherung, die Arbeitnehmer und deren Angehörige abdeckt. Diese Versicherung bietet eine grundlegende Gesundheitsversorgung, einschließlich medizinischer Grundversorgung, Krankenhausaufenthalt und einiger Medikamente. Private Krankenversicherungen: Auf dem venezolanischen Markt gibt es eine große Auswahl an privaten Krankenversicherungen. Diese Versicherungen bieten ein breites Spektrum an Leistungen (IOM 8.2024).
Die Patienten müssen einen erheblichen Teil der Kosten für die medizinische Versorgung in Venezuela selbst tragen, selbst wenn sie krankenversichert sind. Das liegt daran, dass die Versicherung in der Regel nicht die Gesamtkosten der Leistungen abdeckt und die Patienten für Zuzahlungen, Selbstbeteiligungen und andere zusätzliche Kosten aufkommen müssen (IOM 8.2024).
Gegenwärtig gibt es in Venezuela keine Organisationen, die Unterstützungsdienste für Arbeitslose anbieten oder Datenbanken für Arbeitssuchende führen (IOM 8.2024).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist in öffentlichen Krankenhäusern aufgrund fehlenden Personals, Engpässen in der Versorgung mit Medikamenten sowie aufgrund der hygienischen Verhältnisse kaum gewährleistet (EDA 18.2.2025; vgl. AA 18.2.2025, BMEIA 18.2.2025b). Die Verfügbarkeit von medizinischen Zentren und Ärzten in Venezuela variiert je nach Region und sozioökonomischem Niveau (IOM 8.2024).
Die Verfügbarkeit von Medikamenten in Venezuela hat sich in den letzten Jahren aufgrund der Wirtschaftskrise zu einem erheblichen Problem entwickelt. Der Mangel an Arzneimitteln im Land ist unterschiedlich groß, und die ständige Verfügbarkeit bestimmter Medikamente, insbesondere zur Behandlung von Bluthochdruck, Diabetes, HIV und anderen chronischen Krankheiten, kann nicht garantiert werden (IOM 8.2024).
Im privaten Sektor ist in der Hauptstadt Caracas auf vielen Gebieten eine gute medizinische Versorgung gegeben (AA 18.2.2025).
Das venezolanische Gesundheitssystem besteht aus einem Netz öffentlicher und privater Einrichtungen, die Gesundheitsdienste für die Bevölkerung anbieten. Der öffentliche Gesundheitssektor in Venezuela ist seit jeher der wichtigste Anbieter von Gesundheitsdiensten für die Bevölkerung, aber ein weit verbreiteter Mangel an medizinischem Material, Medikamenten und qualifiziertem Personal wirkt sich negativ auf die Qualität der Versorgung aus, weshalb der private Gesundheitssektor eine immer wichtigere Rolle in der Gesundheitsversorgung in Venezuela spielt (IOM 8.2024).
Im März 2024 schätzte die venezolanische humanitäre Organisation Convite, dass in 28,4 Prozent der Apotheken des Landes zumindest einige lebenswichtige Medikamente nicht verfügbar waren, und mehrere der verfügbaren Medikamente waren für viele unerschwinglich (HRW 16.1.2025).
In 72,4 Prozent der öffentlichen Gesundheitszentren mangelte es im Jahr 2023 an Medikamenten, Geräten und Personal, und 88,9 Prozent der öffentlichen Gesundheitsdienste waren nicht funktionsfähig (AI 24.4.2024).
In Caracas sind gängige Medikamente in vielen Apotheken verfügbar (AA 18.2.2025).
Rückkehr
Vertreter Maduros arbeiteten nicht mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um zurückkehrenden Flüchtlingen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung sah das Recht auf Rückkehr in das Heimatland vor. Vertreter Maduros respektierten diese Rechte jedoch nicht (USDOS 23.4.2024).
Das „EU Reintegration Programme“ (EURP) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr in das Heimatland (BBU GmbH 2025).
Dokumente
Es war nach wie vor schwierig, einen Reisepass zu erhalten. Die Kosten für einen Reisepass beliefen sich auf etwa 5.300 Bolivar (216 US-Dollar), was für viele Bürger zu teuer war (USDOS 23.4.2024).
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Venezuela betreffend: „Epilepsie, Schlaflosigkeit, Bronchialasthma, Allergien, Medikamente, Mindestlohn“ vom 28.04.2025:
Diagnosen: Epilepsie, Schlaflosigkeit, Bronchialasthma, Allergien
Medikamente (Wirkstoffe): Levetiracetam, Quetiapin, PULMICORT (Budesonide), BERODUALIN Inhalationslösung (Fenoterolhydrobromide / Ipratropiumbromide), SULTANOL Inhalationslösung/Spray (Salbutamol), Azelastinhydrochloride Spray, FLIXOTIDE (Fluticasonpropionate), Desloratadine, Luuf Nasenspray (Diphenhydramin hydrochloride / Naphazolin hydrochloride)
Sind die Medikamente in Venezuela verfügbar?
Wie hoch sind die Kosten für die Medikamente?
Wie hoch sind die Kosten für eine Untersuchung bei einem Neurologen oder Lungenfacharzt?
Werden diese Kosten von der öffentlichen Hand oder Versicherung getragen?
Wie sieht die generelle medizinische Versorgung in Venezuela aus? In welchem Zustand sind die öffentlichen Krankenhäuser?
Wie hoch ist der monatliche Mindestlohn in Venezuela?
Wie hoch ist der Lohn bei einer Verkäuferin in einem Geschäft?
Wie hoch ist der Lohn bei einem Sozialpädagogen?
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die gesuchten Medikamente (Wirkstoffe) theoretisch in Venezuela verfügbar sind. Die Quellen weisen jedoch darauf hin, dass die Verfügbarkeit von Medikamenten stark variiert und möglicherweise nicht überall gegeben ist. Preise finden sich zitiert.
Laut Quellen gibt es nur begrenzte Behandlungsmöglichkeiten durch Neurologen und Lungenspezialisten. Diese sind sowohl in öffentlichen als auch in privaten Gesundheitseinrichtungen zu finden. Der Zugang kann im öffentlichen Gesundheitssystem jedoch aufgrund von Ressourcenengpässen und langen Wartezeiten eingeschränkt sein. Privatkliniken und -krankenhäuser bieten in der Regel einen schnelleren Zugang, aber ihre Leistungen können kostspielig sein und müssen von den Patienten bezahlt werden. Die Verfügbarkeit kann auch je nach Region innerhalb des Landes variieren. Preise finden sich zitiert.
Was die Frage der Kostentragung angeht, gehen die Angaben der Quellen etwas auseinander. EUAA MedCOI berichtet, dass die Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen in Venezuela kostenlos ist, aber je nach Diagnose Patienten möglicherweise eine geringe Gebühr entrichten müssen. Auch Medikamente sind laut EUAA MedCOI, wenn verfügbar, in öffentlichen Einrichtungen kostenlos. IOM besagt hingegen, dass in der Praxis Patienten, aufgrund erheblicher Engpässe und begrenzter Ressourcen, die Medikamente teilweise oder vollständig aus eigener Tasche bezahlen müssen. Auch die Kosten der Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern müssen laut IOM vollständig von den Patienten übernommen werden, da der Staat keine Kostenübernahme vorsieht. Um diese Diskrepanz aufzulösen, wurde bei IOM rückgefragt, dies näher zu beleuchten. IOM berichtet in der Folge, dass in öffentlichen Einrichtungen die medizinische Versorgung zwar grundsätzlich kostenlos ist, aber in der Praxis Leistungen oft privat erbracht werden und es gibt Berichte über irreguläre Zahlungen, die vom Gesundheitspersonal für die Versorgung verlangt werden. Die Patienten müssen ihre Medikamente und notwendigen Hilfsmittel selbst mitbringen, da diese nicht von den Krankenhäusern bereitgestellt werden. Selbst medizinische Untersuchungen müssen von den Patienten außerhalb des Krankenhauses bezahlt werden und die Mahlzeiten für die Patienten werden in der Regel von den Familienangehörigen bereitgestellt. Zwar subventioniert die Regierung eine begrenzte Auswahl an grundlegenden Medikamenten, die in Apotheken im ganzen Land gekauft werden können, der Zugang ist jedoch oft unregelmäßig, da ihre Verfügbarkeit von den Lagerbeständen und der Verteilung in den einzelnen Regionen abhängt. Eine Grundbehandlung kostet etwa 10 US-Dollar, was für die meisten Bürger eine erhebliche finanzielle Belastung darstellt. Das erschwert der Bevölkerung den Zugang zu lebenswichtigen Behandlungen erheblich und zwingt viele Menschen, sich auf Parallelmärkten nach Alternativen umzusehen oder auf die Unterstützung sozialer und humanitärer Organisationen angewiesen zu sein. Spezialmedikamente oder fortschrittlichere Behandlungen sind in der Regel deutlich teurer und für die meisten Menschen unerschwinglich. In einigen Fällen wenden sich Patienten an kommunale Tauschbörsen, in denen Einzelpersonen Medikamente, die sie nicht mehr benötigen, weitergeben oder spenden. IOM zitiert u.a. einen Zeitungsartikel, dem zu entnehmen ist, dass Patienten durchschnittlich 81 Dollar für eine Operation aufwenden müssen und dass Patienten in Gesundheitseinrichtungen zu inoffiziellen Zahlungen aufgefordert werden.
Die Quellen sind sich einig, dass in Venezuela die medizinische Infrastruktur extrem schlecht ist, was sich negativ auf die Behandelbarkeit der Patienten auswirkt.
Der monatliche Mindestlohn in Venezuela beträgt etwa 130 Bolivar. [Aufgrund der Volatilität des Wechselkurses, empfehlen wir, diesen jeweils kurzfristig und aktuell selbst zu erheben; Anm. der Staatendokumentation] Dieser Betrag wurde seit März 2022 nicht mehr angepasst, und obwohl die Regierung den Beschäftigten im öffentlichen Dienst und Rentnern zusätzliche Zulagen gewährt, sind diese nicht Teil des Grundgehalts.
Das durchschnittliche Gehalt einer Verkäuferin liegt zwischen 120 USD (108,17 EUR) und 220 USD (198,31 EUR) pro Monat, je nach Art der Tätigkeit und der Region, in der sie ausgeübt wird. Das durchschnittliche Gehalt eines Sozialpädagogen liegt zwischen 250 USD (225,35 EUR) und 350 USD (315,49 EUR) pro Monat, je nach Art der Stelle und der Region, in der sie sich befindet.
Einzelquellen:
IOM beauskunftet dazu das Folgende:
Die gesuchten Medikamente (Wirkstoffe) sind theoretisch in Venezuela erhältlich. Es ist jedoch zu beachten, dass die Verfügbarkeit stark variiert. In einigen Städten, die weit von Caracas entfernt liegen, sind sie möglicherweise nicht käuflich zu erwerben. Preise siehe Zitat.
In Venezuela stellt das öffentliche Gesundheitssystem theoretisch Subventionen für die Kostenübernahme von Medikamenten durch staatliche Programme wie Barrio Adentro bereit. In der Praxis müssen Patienten jedoch aufgrund erheblicher Engpässe und begrenzter Ressourcen die Medikamente teilweise oder vollständig aus eigener Tasche bezahlen. Die Verfügbarkeit der aufgeführten Medikamente kann je nach Standort und Medikament erheblich variieren.
Generell ist in Venezuela eine angemessene medizinische Infrastruktur nicht ausreichend vorhanden. In einigen Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in ländlichen Gebieten, fehlt es möglicherweise an Spezialausrüstung, qualifiziertem medizinischem Personal oder den notwendigen Ressourcen, um eine wirksame Behandlung zu gewährleisten. Dies kann sich erheblich auf die Qualität und Verfügbarkeit der notwendigen Unterstützung für Patienten auswirken.
In Venezuela gibt es nur begrenzte Behandlungsmöglichkeiten durch Neurologen und Lungenspezialisten. Diese sind sowohl in öffentlichen als auch in privaten Gesundheitseinrichtungen zu finden. Der Zugang kann im öffentlichen Gesundheitssystem kann jedoch aufgrund von Ressourcenengpässen und langen Wartezeiten jedoch eingeschränkt sein. Privatkliniken und -krankenhäuser bieten in der Regel einen schnelleren Zugang, aber ihre Leistungen können kostspielig sein und müssen von den Patienten bezahlt werden. Die Verfügbarkeit kann auch je nach Region innerhalb des Landes variieren. Es ist wichtig, dass der Patient einen vorherigen medizinischen Bericht mitbringt und den Termin persönlich unter Vorlage seines Personalausweises beantragt.
Was die Kosten der Behandlung angeht, müssen diese auch in öffentlichen Krankenhäusern vollständig von den Patienten übernommen werden, da der Staat keine Kostenübernahme vorsieht. Die Kosten für Behandlungen durch Fachärzte, wie Neurologen oder Lungenfachärzte, können in Venezuela je nachdem, ob die Leistungen über öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen in Anspruch genommen werden, erheblich variieren. In öffentlichen Krankenhäusern kommen oft noch lange Wartezeiten hinzu. In Privatkliniken oder -krankenhäusern kosten Facharztbesuche in der Regel zwischen 80 USD (72,11 EUR) und 120 USD (108,17 EUR) pro Sitzung, und zusätzliche diagnostische Tests oder Behandlungen können die Gesamtkosten erhöhen. Diese Kosten werden ebenfalls aus eigener Tasche bezahlt, da die private Gesundheitsversorgung nicht durch staatliche Versicherungssysteme abgedeckt ist.
Der monatliche Mindestlohn in Venezuela beträgt etwa 130 Bolivar. Dieser Betrag wurde seit März 2022 nicht mehr angepasst, und obwohl die Regierung den Beschäftigten im öffentlichen Dienst und Rentnern zusätzliche Zulagen gewährt, sind diese nicht Teil des Grundgehalts.
Das durchschnittliche Gehalt einer Verkäuferin liegt zwischen 120 USD (108,17 EUR) und 220 USD (198,31 EUR) pro Monat, je nach Art der Tätigkeit und der Region, in der sie ausgeübt wird. Das durchschnittliche Gehalt eines Sozialpädagogen liegt zwischen 250 USD (225,35 EUR) und 350 USD (315,49 EUR) pro Monat, je nach Art der Stelle und der Region, in der sie sich befindet.
1. Are the above-mentioned medicines available in Venezuela?
The medicines mentioned in the list are -in theory- available in Venezuela. However, it is important to note that availability is highly variable. In some cities far from Caracas, they might not be available for purchase.
2. How much do these medicines cost?
Please find below a chart with prices provided by IOM detailing the cost of the medications based on their availability in the country's main pharmacies in Caracas.


3. Are these costs covered by the state contribution schemes/insurance or are they to be paid (partly or entirely) out of pocket?
In Venezuela, the public healthcare system theoretically provides subsidies for coverage of medication through state programs like Barrio Adentro. However, in practice, due to significant shortages and limitations in resources, patients are required to purchase medications out of pocket, either partially or entirely.
Please note that the availability of the listed medication can vary significantly depending on the location and specific medication.
4. Is treatment by a neurologist available in Venezuela?
On a general note, there is a lack of adequate medical infrastructure in Venezuela. Some healthcare facilities, especially in rural areas, may lack specialized equipment, qualified medical staff, or necessary resources to provide effective treatment. This can significantly impact the quality and availability of the necessary support for patients.
Limited treatment by a neurologist is available in Venezuela. Neurologists can be found in both public and private healthcare facilities. However, access to neurologists in the public healthcare system may be limited due to resource constraints and long waiting times. Private clinics and hospitals generally offer more immediate access, but their services can be costly and must be paid by the patients. Availability may also vary depending on the region within the country. It is essential for the patient to bring a prior medical report and personally request the appointment using their ID card.
5. Is treatment by a lung specialist available in Venezuela?
Limited treatment by a lung specialist is available in Venezuela. Pulmonologists can be found in both public and private healthcare facilities. However, access in public hospitals may be limited due to resource constraints and long waiting times. Private clinics and hospitals generally offer more immediate access, but their services can be expensive and must be paid by the patients. Availability may also vary depending on the region within the country. It is essential for the patient to bring a prior medical report and personally request the appointment using their ID card.
6. How much do these treatments cost?
In public hospitals, the treatment costs must be fully covered by the beneficiaries, as the state does not provide any coverage. The cost of treatments by specialists, such as neurologists or lung specialists, in Venezuela can vary significantly depending on whether the services are accessed through public or private healthcare facilities.
In public hospitals, due to resource limitations, patients often face long waiting times and need to cover expenses themselves.
In private clinics or hospitals, consultations with specialists typically range from USD 80 (EUR 72.11) to USD 120 (EUR 108.17) per session, and additional diagnostic tests or treatments can increase the overall cost. These expenses are also paid out of pocket, as private healthcare is not covered by state insurance schemes.
7. Are these costs covered by the state contribution schemes/insurance or are they to be paid (partly or entirely) out of pocket?
No, these costs are not covered by state contributions. The entire service must be fully borne by the patient personally.
8. How much is the minimum monthly wage in Venezuela?
The minimum monthly wage in Venezuela is approximately 130 bolívares, which is equivalent to around USD 1.74 (EUR 1.53) at the official exchange rate. This amount has not been adjusted since March 2022, and while the government provides additional bonuses to public sector workers and retirees, these are not part of the base wage.
9. How much does a shop assistant earn on average?
The average salary for a shop assistant ranges between USD 120 (EUR 108.17) and USD 220 (EUR 198.31) per month, depending on the type of job and the region where it is located.
10. How much does a social pedagogue earn on average?
The average salary for a social pedagogue ranges between USD 250 (EUR 225.35) and USD 350 (EUR 315.49) per month, depending on the type of job and the region where it is located. IOM – International Organization for Migration (15.4.2025): Anfragebeantwortung von IOM, per E-Mail
Zum Aspekt der Kostentragung berichtet IOM am 24.4.2025, dass in öffentlichen Krankenhäusern die medizinische Versorgung durch das Personal (Ärzte und Pflegepersonal), das Konsultationen und medizinische Untersuchungen durchführt, zwar kostenlos ist, aber in der Praxis verweisen Ärzte häufig Patienten an ihre Privatpraxen, und es gibt Berichte über irreguläre Zahlungen, die vom Gesundheitspersonal für die Versorgung verlangt werden.
Zu den wenigen Medikamenten und Hilfsmitteln, die in öffentlichen Krankenhäusern verfügbar sind, gehören Antiseptika, Kochsalzlösungen und Verbände. Die Patienten müssen ihre Medikamente und notwendigen Hilfsmittel selbst mitbringen, da diese nicht von den Krankenhäusern bereitgestellt werden. Selbst medizinische Untersuchungen wie Blutuntersuchungen müssen von den Patienten außerhalb des Krankenhauses bezahlt werden, da die dafür erforderlichen chemischen Reagenzien fehlen. Darüber hinaus werden die Mahlzeiten für die Patienten in der Regel von ihren Familienangehörigen bereitgestellt. Die Regierung subventioniert eine begrenzte Auswahl an grundlegenden Medikamenten, die in Apotheken im ganzen Land gekauft werden können. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass der Zugang zu diesen Medikamenten oft unregelmäßig ist, da ihre Verfügbarkeit von den Lagerbeständen und der Verteilung in den einzelnen Regionen abhängt. Eine Grundbehandlung kostet etwa 10 US-Dollar, was für die meisten Bürger eine erhebliche finanzielle Belastung darstellt. Die Diskrepanz zwischen den Kosten für Medikamente und dem Durchschnittseinkommen erschwert der Bevölkerung den Zugang zu lebenswichtigen Behandlungen erheblich und zwingt viele Menschen, sich auf Parallelmärkten nach Alternativen umzusehen oder auf die Unterstützung sozialer und humanitärer Organisationen angewiesen zu sein. Darüber hinaus sind Spezialmedikamente oder fortschrittlichere Behandlungen in der Regel deutlich teurer und für die meisten Menschen unerschwinglich. In einigen Fällen wenden sich Patienten an kommunale Tauschbörsen, in denen Einzelpersonen Medikamente, die sie nicht mehr benötigen, weitergeben oder spenden. Das private Gesundheitssystem hingegen bietet zwar ein umfassendes Leistungsspektrum, ist jedoch in der Regel sehr teuer und für die große Mehrheit der Venezolaner unerschwinglich. IOM zitiert u.a. einen Zeitungsartikel, dem zu entnehmen ist, dass Patienten durchschnittlich 81 Dollar für eine Operation aufwenden müssen, was etwa 22,5 Mindestlöhnen entspricht und dass Patienten in Gesundheitseinrichtungen zu inoffiziellen Zahlungen aufgefordert werden (Mehr als 50% verlangen illegal Geld für die Aufnahme in den Operationssaal, vor allem einzelne Mitarbeiter (58%), gefolgt vom Direktor (26%) und den Servicemitarbeitern (12%) (Übersetzungen aus dem Spanischen mit elektronischen Hilfen, Anm. der Staatendokumentation).
While online sources may seem reliable, the reality is quite different, as the legal provisions on this matter are not aligned with the national economic context.
Historically, public healthcare services in Venezuela have faced significant deficiencies, offering only very basic services. This situation has been a recurring and concerning issue in the country. Among the most notable challenges are power outages, irregular water supply, deteriorating infrastructure, lack of personnel, and shortages of medications and medical supplies.
Regarding public hospitals, it is important to note that medical care is free concerning personnel (doctors and nurses) who provide consultations and medical check-ups. However, in practice, doctors often refer patients to their private consultations, and there are reports of irregular payments required by healthcare staff to provide care.
The few medications and supplies available in public hospital facilities include antiseptics, saline solutions, and bandages. Patients are expected to provide their own medications and necessary supplies, as these are not provided by hospitals. Even medical tests, such as blood analyses, must be paid for by patients outside the hospital due to the lack of chemical reagents needed to conduct these tests. Additionally, meals for patients are typically provided by their family members.
As for oral treatments, the government subsidizes a limited selection of basic medications, which can be purchased at community pharmacies distributed across the country. However, it is important to emphasize that access to these medications is often inconsistent, as their availability depends on inventory levels and distribution in each region.
A basic treatment costs approximately 10 USD, which represents a significant financial burden for most citizens, especially considering that the minimum wage in Venezuela is 3.5 USD. This disparity between the cost of medications and average income severely hampers the population's access to essential treatments, forcing many people to seek alternatives in parallel markets or rely on support from social and humanitarian organizations.
Additionally, specialized medications or more advanced treatments tend to be significantly more expensive and beyond the reach of most people. In some cases, patients turn to community exchange networks, where some individuals share or donate medications they no longer need.
On the other hand, the private healthcare system offers a full range of services but tends to be very expensive, making it inaccessible to the vast majority of Venezuelans.
Below, please find a few links to media coverage on this important issue:
https://cepaz.org/la-grave-crisis-del-sistema-de-salud-en-venezuela-fue-expuesta-ante-la-cidh/
(...) las organizaciones destacaron (ante la CIDH) la grave crisis humanitaria que atraviesa Venezuela, donde el 88% de la población depende de un sistema de salud pública que ha perdido el 80% de su capacidad. Entre las cuestiones destacadas, se señaló que en 2023 el 70% de las personas que buscaban atención médica no la recibieron por la falta de medicamentos básicos, suministros, personal sanitario e instalaciones adecuadas."
"El derecho a la salud en Venezuela sigue en sala de cuidados, intermedios o intensivos según el caso y la variable que se mida. A finales del mes de marzo, la oficina para Venezuela del alto comisionado de Derechos Humanos de la Organización de las Naciones Unidas indicó en la actualización oral de su informe
que por más que haya crecimiento económico en últimos dos años, “el acceso a alimentos, salud y educación sigue afrontando retos estructurales” en Venezuela."
"Los pacientes deban gastar un promedio de 81 dólares para poder operarse, lo que representa una inversión aproximada de 22,5 sueldos mínimos (monto que no se aumenta desde marzo de 2022)."
https://correodelcaroni.com/sociedad/salud/derecho-a-la-salud-en-venezuela-sigue-en-sala-de-cuidados/
"La Encuesta Nacional de Hospitales detectó que en centros de salud se les exige a los pacientes pagos extraoficiales. Más de 50% piden dinero ilegalmente para ingresar a quirófano, principalmente el personal individual (58%), seguido del director (26%) y de los trabajadores de servicios (12%)."
https://www.elnacional.com/venezuela/desabastecimiento-de-insumos-de-emergencia-alcanza-36-en-hospitales-de-venezuela/
IOM – International Organization for Migration (24.4.2025): Auskunft von IOM, per E-Mail
Der Venzuela Country Focus von EUAA vom November 2023 besagt zum Gesundheitssystem in Venezuela, dass mit der Misión Barrio Adentro und dem Einheitlichen System für den Zugang zu Medikamenten (SUAF, Sistema Unificado de Atención Farmaceútica) die Regierung das erklärte Ziel verfolgt, den Zugang zu Gesundheitsversorgung in verarmten Stadtvierteln zu erleichtern. Das Gesundheitssystem Venezuelas befindet sich jedoch seit Jahren in einem Zustand des Zusammenbruchs, was auf die Verschlechterung der Infrastruktur, den Mangel an medizinischer Ausrüstung, die schlechte Instandhaltung, den Mangel an öffentlichen Dienstleistungen, die unzureichende Versorgung mit Medikamenten und medizinischen Hilfsgütern sowie Strom- und Wasserausfälle zurückzuführen ist, zusätzlich zu Korruption im Gesundheitssektor und unterfinanzierten und unterbesetzten Gesundheitszentren. Behandlungen von Gebärmutterhals- und Brustkrebs sind beispielsweise oft nicht verfügbar oder nicht zugänglich. Es mangelt an zuverlässigen staatlichen Daten zu endemischen Krankheiten und Impfungen. Im Jahr 2022 bezeichnete die venezolanische Ärztevereinigung die Krise in den Krankenhäusern als „Gesundheitsholocaust“ und berichtete, dass 98% der Krankenhäuser in Venezuela unter einem Mangel an Medikamenten, Ausfällen in den Laboren sowie Wasser- und Stromknappheit leiden. Dieselbe Quelle gab an, dass von den 301 Krankenhäusern in Venezuela mehr als 80% „in Trümmern liegen und seit vielen Jahren verlassen seien. HumVenezuela gab ebenfalls an, dass im März 2022 82,8% der Krankenhausversorgung, 87% der spezialisierten ambulanten Versorgung und 92% der Einrichtungen der Primärversorgung über nicht funktionierende Dienste berichteten. Angeblich haben 70% der Operationssäle mit Engpässen bei der medizinischen Versorgung zu kämpfen, und 80% der Tomographie- und Magnetresonanzgeräte sowie 31% der Röntgengeräte sind nicht funktionsfähig. Der eingeschränkte Zugang zu Gesundheitsdiensten betraf insbesondere diejenigen, die auf lebensrettende Behandlungen angewiesen waren, wie z. B. Menschen, die auf Organtransplantationen warteten. Die Mängel bei Labor-, Röntgen- und Ultraschalldiensten erreichten 2022 eine Funktionsunfähigkeit von 79%. HumVenezuela berichtete, dass 19 Millionen Menschen in Venezuela aufgrund nicht funktionierender Dienste keinen Zugang zu Gesundheitsdiensten mehr hatten und 16,6 Millionen nicht über die Mittel verfügten, um die Kosten für die Gesundheitsversorgung zu decken. Die Kosten für Medikamente müssen von den Patienten und ihren Familien getragen werden. Schätzungen zufolge können die Krankenhäuser landesweit nur die Kosten für 35–40% der Notfallversorgung und 60% der Notfallmedikamente decken.
The government carries out the Mission Barrio Adentro (Misión Barrio Adentro) and the Unified System for Accessing Medicines (SUAF, Sistema Unificado de Atención Farmaceútica) with the stated purpose of facilitating access to healthcare to impoverished neighbourhoods. However, Venezuela’s health system has been in a state of collapse for ‘years’ due to deterioration of infrastructure, lack of medical equipment, poor maintenance, lack of public services, deficiencies in the provision of medicines and medical supplies, and power and water cuts, in addition to corruption in the health sector, and underfunded and understaffed health centres. Cervical and breast cancer treatments, for example, are often unavailable or inaccessible, and the cost to the patient of the Human Papillomavirus (HPV) vaccine exceeding 100 USD. There is a lack of reliable government data on endemic diseases and vaccinations. In 2022, the Venezuelan Medical Federation (Federación Médica Venezolana) deemed the crisis in hospitals ‘a health holocaust.’ The same Federation reported that 98 % of hospitals in Venezuela lack medications, have failures in laboratories, and lack water and electricity. The same source indicated that of the 301 hospitals in Venezuela, more than 80 % are ‘in ruins and [have been] abandoned for many years.’ HumVenezuela similarly indicated that, as of March 2022, 82.8 % of hospital care, 87 % of specialized ambulatory care, and 92 % of primary care facilities reported inoperative services. Physicians for Health (Médicos por la Salud), a Venezuelan network of physicians that documents the state of healthcare in the country, indicated in its 2022 annual report that the situation of the healthcare system in Venezuela is critical,’ and that the situation has shifted over the years from being ‘temporary’ to ‘chronic.’ According to the same source, 11 % of hospitals possess a functioning electricity generator, 45.9 % of emergency rooms and 70 % of surgery rooms experience shortages of medical supplies, and 80 % of tomography and magnetic resonance and 31 % of X-ray equipment are not operational. Limited access to health services particularly affected those in need of life- saving treatments such as those awaiting organ transplants. Specific types of care such as vaccines, obstetric care, and women’s cancers of the cervix and breast were frequently ‘unavailable or inaccessible.’ Deficiencies in laboratory, x-ray, and ultrasound services reached 79 % inoperability in 2022. HumVenezuela reported that there were 19 million people who had lost access to health services in Venezuela due to inoperative services, and 16.6 million did not have the means to cover health expenses. Sources indicated that in 2022, patients died due to the lack of medicines and medical care, and power and water failures at hospitals, including 261 documented by Médicos por la Salud. Hospitals lost electrical power for an average of four hours per day in 2022 and 21 % had an intermittent water supply. Medicine costs fell onto patients and their families, and hospitals nationwide were estimated to only cover the costs of 35-40 % of emergency supplies and 60 % of emergency medicines.
Ein Artikel des New Humanitarian vom Juni 2024 spricht von einem Kollaps des Gesundheitssystems in Venezuela und einer humanitären Krise. Nach einem Jahrzehnt der Unterfinanzierung, in dem medizinische Fachkräfte abwanderten und die Infrastruktur rapide verfiel, wird geschätzt, dass sich die Kapazität des venezolanischen Gesundheitswesens um mehr als 80% reduziert hat. Engpässe bei lebenswichtigen Medikamenten, Krankenhausbetten und Ausrüstung – zusammen mit der schlechten Instandhaltung der veralteten Infrastruktur und der Schließung vieler Dienste aufgrund von Personalmangel – sind im ganzen Land nur allzu häufig. Der Medikamentenmangel liegt nach NGO-Angaben bei 28,4%, und in mindestens zwei der zehn von der Organisation besuchten Krankenhäuser gab es keine Behandlung für sechs der häufigsten Probleme: Diabetes, ansteckende Atemwegserkrankungen, Durchfall, Bluthochdruck, Depressionen und Krampfanfälle. Laut HumVenezuela können sich 89,7% der Bevölkerung auf das öffentliche Gesundheitssystem nicht mehr verlassen.
The collapse of the healthcare system has been one of the most obvious and drastic aspects of Venezuela’s humanitarian crisis.
(…)
After a decade of underfinancing that saw an exodus of medical professionals and a rapid decaying of infrastructure, the capacity of Venezuela’s health services was already estimated to have been reduced by 70% by the time COVID-19 hit. The pandemic drove that figure to more than 80%, according to HumVenezuela.
(…)
Shortages of vital medicines, hospital beds, and equipment – along with poor maintenance of decrepit infrastructure, and the closure of many services due to staffing issues – are all too common across the country.
According to the NGO Convite, medicine shortages in general reached 28.4% by March 2024, and in at least two of the ten hospitals visited by the organisation, there was no treatment for six of the most common problems: diabetes, infectious respiratory diseases, diarrhoea, hypertension, depression, and seizures. Today, 89.7% of the population is dependent on a public health system they can't rely on, according to HumVenezuela.
TNH – The New Humanitarian (25.6.2024): Hunger, healthcare, and schools: Reasons to leave Venezuela (along with a Maduro poll win), https://www.thenewhumanitarian.org/analysis/2024/06/25/hunger-healthcare-schools-reasons-leave-venezuela-maduro-poll-win, Zugriff 16.4.2025
In der MedCOI-Datenbank wurden folgende bereits vorhandene (nicht zum gegenständlichen Einzelfall eigens angefragte) Informationen gefunden:
EUAA MedCOI berichtet im April 2025, dass das venzolanische Gesundheitsystem in einen öffentlichen und einen privaten Sektor unterteilt ist. Die öffentliche Gesundheitsinfrastruktur in Venezuela steht aufgrund der zunehmenden Wirtschaftskrise im Land vor immer größeren Herausforderungen; die Ressourcen im Gesundheitswesen (insbesondere im öffentlichen Sektor) können sich jederzeit ändern. Viele Medikamente oder Behandlungen im privaten Sektor können mit hohen Kosten verbunden sein und unterliegen aufgrund der Tatsache, dass viele ihrer Produkte importiert werden, auch hier mit extrem kurzfristigen Änderungen. Das venezolanische Gesundheitssystem ist in drei Versorgungsebenen unterteilt:
1. Primärversorgung: Sie dient als erste Anlaufstelle für Patienten und wird häufig von Krankenschwestern, Allgemeinärzten und Hausärzten wahrgenommen. Die Primärversorgungsebene bietet sowohl Versorgung bei chronischen als auch bei neu auftretenden Erkrankungen, mit denen ein Patient konfrontiert sein kann. Die Primärversorgung ist die erste Versorgungsebene, und Patienten benötigen eine Überweisung vom behandelnden Arzt für eine Versorgung auf höherer Ebene. Es gibt mehrere grundlegende Einrichtungen für die Primärversorgung im ganzen Land, auch in abgelegenen Gebieten. Die Ergebnisse der von der Regierung betriebenen Grundversorgung lassen aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Krise, mit der das Land konfrontiert ist, häufig die notwendigen Mittel vermissen, um mit voller Kapazität arbeiten zu können.
2. Sekundärversorgung: Sie ermöglicht es Patienten, sofort auf jeder Ebene in Ambulanzen oder Notaufnahmen versorgt zu werden. Diese Versorgungsebene umfasst Allgemeinmediziner, Krankenschwestern und einige Fachrichtungen wie Geburtshilfe, Allgemeinchirurgie, Pädiatrie, Orthopädie, Innere Medizin und Anästhesiologie. Falls erforderlich, können die Hausärzte der Patienten sie für eine Behandlung auf tertiärer Ebene überweisen.
3. Tertiäre Versorgung: Dies ist die komplexeste Versorgungsstufe, die ein Patient erhalten kann, und umfasst häufig fortgeschrittene medizinische Untersuchungen und Behandlungen wie Operationen, Krebsbehandlungen, Transplantationen usw.
Die Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen in Venezuela ist kostenlos, aber je nach Diagnose müssen Patienten möglicherweise eine geringe Gebühr entrichten. Auch Medikamente sind, wenn verfügbar, in öffentlichen Einrichtungen kostenlos. Das größte Problem, mit dem Patienten in Venezuela beim Zugang zur Gesundheitsversorgung im öffentlichen Sektor konfrontiert sind, ist die Verfügbarkeit von Medikamenten, Verbrauchsmaterialien und anderen Ressourcen, die nicht garantiert werden kann und im öffentlichen Sektor extrem kurzfristig Änderungen unterliegt. Darüber hinaus haben viele der hochqualifizierten Ärzte das Land verlassen, was zu einem allgemeinen Mangel an qualifizierten Ärzten führt, insbesondere im öffentlichen Sektor (ACC 8134).
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den zum Großteil nachvollziehbaren Angaben des BF1 und der BF2 bei ihrer Erstbefragung, bei der Einvernahme durch das BFA sowie in der Beschwerde.
Die Feststellungen zur Identität, Staats- und Religionszugehörigkeit und Familienstand der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befinden sich in den Verwaltungsakten jeweils eine Kopie der venezolanischen Reisepässe der Beschwerdeführer, deren Echtheit nicht in Zweifel steht. Ihre spanischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel.
Die Feststellungen zu den familiären, persönlichen und beruflichen Verhältnissen beruhen auf ihren insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor der Polizei, vor dem BFA und in der Beschwerde. Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung sowie Berufserfahrung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF1 und der BF2 vor dem BFA. Die Feststellungen zur BF3 beruhen auf den Angaben ihrer Eltern gegenüber dem BFA und in der Beschwerde.
Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen bzw. der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführer in Venezuela beruhen auf den Angaben der BF1 und der BF2 gegenüber dem BFA und auf den Ausführungen in der Beschwerde. Dazu wird festgehalten, dass laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.04.2025 das durchschnittliche Gehalt eines Sozialpädagogen zwischen 250 und 350 USD pro Monat beträgt, je nach Art der Stelle und der Region, in der er sich befindet. Das durchschnittliche Gehalt einer Verkäuferin liegt zwischen 120 USD und 220 USD pro Monat, je nach Art der Tätigkeit und der Region, in der sie ausgeübt wird. Die Beschwerdeführer lebten vor ihrer Ausreise in einer Mietwohnung, waren bisher in der Lage die Kosten für die benötigten Medikamente sowie einige Behandlungen aufzubringen sowie die hohen Kosten für die Ausreise in Höhe von 2.300 USD zu bezahlen. Zusätzlich wurden sie laut Angaben der BF2 von ihrem Vater finanziell unterstützt. Den Beschwerdeführern war es offensichtlich möglich mit ihrem – wenn auch nur geringen – Einkommen ihren Lebensunterhalt über Jahre hinweg zu bestreiten.
Die Feststellungen zum Schulbesuch der BF3 in Österreich und Venezuela beruhen auf den Angaben ihrer Mutter gegenüber dem BFA und in der Beschwerde. Es wurde eine Schulbesuchsbestätigung der Volksschule und der Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom XXXX .2025 betreffend Feststellung des pädagogischen Förderbedarfs vorgelegt. Laut E-Mail der Schule vom XXXX .2024 hat die BF3 große Lernschwierigkeiten, ist vom Lernstoff für ein zehnjähriges Kind sehr weit hinten und entwickelt sich sprachlich nicht weiter. Es wurde seitens der Schule angeregt, ein klinisch psychologisches Gutachten einzuholen, damit die BF3 einzeln betreut werden kann.
Die Feststellungen zur Ausreise aus Venezuela, zur Einreise und zum Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich sowie zur Antragstellung auf internationalen Schutz beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Die Wohnsitzmeldungen gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF2 und BF3 beruhen auf den Angaben des BF1 und der BF2 gegenüber dem BFA und in der Beschwerde. Die Diagnosen konnten anhand der vorgelegten medizinischen Beweismittel festgestellt werden. Daraus ergibt sich auch die empfohlene Medikation. Die Kosten für die Medikamente gehen aus der Anfragebeantwortung hervor, wobei laut Angaben der Beschwerdeführer diese sogar geringer waren.
Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF1 konnten nicht festgestellt werden.
Zur Epilepsie-Erkrankung der BF2 wird festgehalten, dass keinerlei medizinischen Befunde vorgelegt wurden, wonach sie während ihres Aufenthaltes in Österreich aufgrund von akuter epileptischer Anfälle in ärztlicher Behandlung gewesen wäre. Es wurde lediglich ein Befund des LKH XXXX vom XXXX .2024 vorgelegt, wonach sie die Neuroambulanz aufgesucht hat, da ihr Vorrat an Phenobarbital nur noch für zehn Tage reichte und dieses Medikament in österreichischen Apotheken nicht verfügbar ist. Aus der Anamnese geht hervor, dass die BF2 gegenüber der behandelnden Fachärztin des LKH XXXX angab, dass sie seit 10 Jahren keine Anfälle mehr hatte. Auch wurde ein EEG bei ihr durchgeführt, das keine epilepsietypischen Potentiale zeigte. Es wurden weiters die von der BF2 zur Untersuchung mitgebrachten medizinischen Befunde sowie das EEG fachärztlich durchgesehen und auch hier konnten keine epilepsietypischen Potentiale festgestellt werden. Es konnte somit keine lebensbedrohliche Erkrankung bei der BF2 festgestellt werden, noch wurde behauptet, dass sie an solche leidet.
Bezüglich des Gesundheitszustandes der BF3 fällt auf, dass bei ihr Adipositas diagnostiziert wurde. Wenn nun in der Beschwerde behauptet wird, dass die BF3 in Venezuela kaum genug zu essen gehabt habe, so kann dies mit der festgestellten Fettleibigkeit nicht in Einklang gebracht werden.
Es konnten somit keine lebensbedrohlichen Erkrankungen bei der BF2 und der BF3 festgestellt werden, noch wurde behauptet, dass sie an solche leiden. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der BF2 und ihrer Tochter der Zugang zum Gesundheitssystem nicht gewährleistet oder für zurückkehrende venezolanische Staatsagehörige systematisch verwehrt wäre.
Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.04.2025 sind die von der BF2 und ihrer Tochter benötigten Medikamente theoretisch in Venezuela verfügbar, auch wenn die Verfügbarkeit von Medikamenten stark variiert und möglicherweise nicht überall gegeben ist. Es gibt es nur begrenzte Behandlungsmöglichkeiten durch Neurologen und Lungenspezialisten. Diese sind sowohl in öffentlichen als auch in privaten Gesundheitseinrichtungen zu finden. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass seitens der Beschwerdeführer nicht behauptet wurde, dass die Medikamente nicht verfügbar wären, sondern dass sie sich diese nicht leisten konnten. Dennoch waren sie in den letzten Jahren vor ihrer Ausreise in der Lage die notwendigen Medikamente zu kaufen und waren auch für ihre Ausreise mit Medikamenten versorgt. Zudem leben zahlreiche Verwandte des BF1 im Ausland (Chile, zwei Söhne in den USA), sodass die Beschwerdeführer auch diese um Unterstützung ersuchen könnten.
Es wird nicht verkannt, dass der Zugang im öffentlichen Gesundheitssystem aufgrund von Ressourcenengpässen und langen Wartezeiten je nach Region eingeschränkt sein kann, Privatkliniken und -krankenhäuser bieten in der Regel einen schnelleren Zugang, die jedoch von Patienten selbst bezahlt werden müssen. Die Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen ist in Venezuela grundsätzlich kostenlos, aber je nach Diagnose müssen die Patienten möglicherweise eine geringe Gebühr entrichten. In der Praxis werden Leistungen oft privat erbracht und es gibt Berichte über irreguläre Zahlungen, die vom Gesundheitspersonal für die Versorgung verlangt werden. Auch Medikamente sind, wenn verfügbar, in öffentlichen Einrichtungen kostenlos. Es kommt vor, dass Patienten aufgrund erheblicher Engpässe und begrenzter Ressourcen, die Medikamente teilweise oder vollständig aus eigener Tasche bezahlen müssen.
Aus den aktuellen Länderberichten geht hervor, dass die medizinische Versorgung nicht überall gewährleistet ist, jedoch im privaten Sektor, insbesondere in der Hauptstadt Caracas, auf vielen Gebieten eine gute medizinische Versorgung gegeben ist. In Caracas sind gängige Medikamente in vielen Apotheken verfügbar.
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF1 und der BF2 sind nicht hervorgekommen, zumal beide vor ihrer Ausreise berufstätig waren und in einem arbeitsfähigen Alter sind. Zudem ist der BF1 als Küchengehilfe beschäftigt und die BF2 auf Arbeitssuche.
Die Erwerbstätigkeit des BF1 ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Ebenso ergibt sich daraus, dass die BF2 keiner Beschäftigung nachgeht. Die Beschäftigungsbewilligung konnte anhand dem Bescheides des AMS vom XXXX .2025 festgestellt werden.
Aus dem Speicherauszug des GVS-Betreuungsinformationssystems ergibt sich, dass die Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung beziehen.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer in Österreich wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt.
Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor. Es wurde lediglich ein Nachweis über die Teilnahme an einem Deutschkurs des BF1 vorgelegt, aber nicht dass er auch eine Prüfung abgelegt hat. Des Weiteren liegt eine Bestätigung der BBU GmbH sowie des Vereines XXXX im Akt auf.
Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr beruhen auf den jeweiligen Angaben des BF1 und der BF2 in ihren Erstbefragungen, den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt und den Ausführungen in der Beschwerde.
Die minderjährige Tochter (BF3) brachte - abgesehen von ihren gesundheitlichen Beschwerden - keine eigenen Fluchtgründe vor und stützt sich diese diesbezüglich ausschließlich auf das Vorbringen ihrer Eltern.
Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr nach Venezuela keine Sanktionen zu befürchten haben, dort nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt werden und dass keine Probleme mit den dortigen Behörden bestehen, beruhen auf den Feststellungen zur allgemeinen Lage sowie auf den entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführer.
Es sind keine Hinweise für eine Verfolgung der Beschwerdeführer durch staatliche Stellen in Venezuela aktenkundig.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Venezuela, der abgeschlossenen Schul- und universitären Berufsausbildung sowie Berufserfahrung ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten werden, selbst wenn ihre Angehörigen sie nicht aufnehmen würden und sie nicht gleich eine Arbeit finden sollten, weil sie dort Sozialhilfeleistungen, allenfalls auch karitative Leistungen, erhalten können. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass sie nach ihrer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten werden.
Die Beschwerdeführer haben ausschließlich wirtschaftliche sowie gesundheitliche Fluchtgründe angeführt.
Die in der Beschwerde erstmals geschilderte Behauptung, wonach sie der Regierung Maduro ablehnend gegenüberstehen würden und ihnen deswegen im Falle einer Rückkehr Verfolgung durch diesen Staat drohen würde, wird entgegengehalten, dass der BF1 und die BF2 nie behauptet haben Mitglied einer Oppositionspartei oder politisch aktiv gewesen zu sein. Auch waren sie nie in einer exponierten Stellung tätig. Sie sind nicht beharrlich für politische Überzeugungen eingetreten, zumal sie keine politischen Aktivitäten gesetzt haben.
Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Venezuela ausgesetzt gewesen seien oder eine solche zukünftig zu befürchten hätten.
Im Ergebnis ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung der Beschwerdeführer aus einem oder mehreren Konventionsgründen bei der Rückkehr nach Venezuela, die die eine asylrelevante Intensität erreicht, auszugehen.
In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens waren – wie die Beschwerdeführer selbst angaben - die angespannte wirtschaftliche Lage in Venezuela sowie der damit einhergehende persönliche Wunsch der Beschwerdeführer, in Österreich in einem wohlhabenden Land zu leben und bessere Lebensbedingungen anzutreffen, als alleinige Gründe für die Ausreise aus Venezuela anzunehmen, nicht jedoch eine konkrete Furcht vor einer ihnen dort drohenden Verfolgung aufgrund ihrer politischen Gesinnung.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage in Venezuela beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die seitens des BVwG eingeholt wurden (Stand 18.02.2025). Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise, soweit entscheidungswesentlich, wiedergegeben.
Das BFA holte eine Anfragebeantwortung betreffend „Epilepsie, Schlaflosigkeit, Bronchialasthma, Allergien, Medikamente, Mindestlohn“ bei der Staatendokumentation ein. Das BVwG hat den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs vom 28.07.2025 die vom BFA eingeholte Anfragebeantwortung vom 28.04.2025 zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
In der Stellungnahme vom 19.08.2025 wurde abermals auf das niedrige Einkommen des BF1 hingewiesen. Als Nachweis wurde ein Schreiben seines früheren Arbeitgebers in spanischer Sprache vorgelegt. Wie bereits beweiswürdigend festgehalten wurde, waren die Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage ihren Lebensunterhalt mit ihrem – wenn auch nur geringen – Einkommen zu bestreiten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.
Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.
Unter „Verfolgung“ ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350), dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0092).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).
Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165).
Im vorliegenden Fall gelangt das erkennende Gericht zum Schluss, dass keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer besteht. Diese haben eine Bedrohung durch die venezolanischen Behörden nicht vorgebracht, sondern ihre Ausreise auf wirtschaftliche und gesundheitliche Probleme und den Wunsch der Verbesserung ihrer Lebenssituation beschränkt, ohne jedoch eine hieraus resultierende Bedrohung ihrer Person glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführer haben im gesamten Verfahren überdies das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint. Eine ablehnende Haltung gegenüber der venezolanischen Regierung begründet noch keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK.
Die Beschwerdeführer gaben primär an, ihren Herkunftsstaat wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation sowie des Gesundheitszustandes der BF2 und BF3 verlassen zu haben. Die von ihnen geschilderten Fluchtgründe begründen jedoch keine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe).
Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Der bloße Wunsch, in Österreich ein besseres Leben zum Beispiel aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt, Schulsystem sowie zu Sozialleistungen und Gesundheitssystem zu haben, vermag die Gewährung von Asyl nicht zu rechtfertigen.
Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht.
Daher waren gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
Im Verfahren auf Grund des Antrages auf internationalen Schutz der minderjährigen Tochter (BF3), wurden von ihren Eltern keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die Eltern der BF3 als gesetzliche Vertreter ihrer Tochter haben beantragt, der minderjährigen BF3 im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 denselben Schutz zu gewähren.
Da sich die Beschwerde des BF1 als auch der BF2 als unbegründet erwiesen hat, erweist sich die Beschwerde deren minderjährigen Tochter (BF3) auch nach Maßgabe des § 34 Abs 4 AsylG 2005 als unbegründet.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Subsidiären Schutz würden die Beschwerdeführer demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Venezuela Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würden; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH vom 01.07.2024, Ra 2024/20/0347; VwGH 25.4.2022, Ra 2021/20/0448)
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. erneut VwGH Ra 2021/20/0448; VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. nochmals VwGH Ra 2021/20/0448). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. VwGH 9.11.2023, Ra 2023/20/0530 und 0531; 25.7.2023, Ra 2023/20/0289; VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347).
Die Voraussetzungen dafür, den Beschwerdeführern subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Venezuela dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht trotz der seit längerem in Venezuela herrschenden instabile Sicherheitslage und der durchaus als prekär zu bezeichnenden Versorgungslage nicht.
Die Beschwerdeführer haben – wie sich aus den aktuellen Länderberichten übereinstimmend ergibt - zutreffend auf die seit längerem in Venezuela herrschende schlechte wirtschaftliche Situation und die instabile Sicherheitslage (vor allem verursacht durch politische Auseinandersetzungen, die hohe Kriminalität, zahlreiche Fälle willkürlich ausgeübter Gewalt und weitverbreiteter Korruption), sowie die durchaus als prekär zu bezeichnende Versorgungslage (bislang vor allem bei Medikamenten und auch Lebensmitteln) hingewiesen, allerdings erreicht diese allgemeine Lage in Venezuela noch nicht das für eine Verletzung von Art. 3 EMRK geforderte Ausmaß (dazu konkret VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, Rz 20). Nur das Vorliegen einer derartigen Art. 3 EMRK verletzenden allgemeinen Sicherheitslage bzw. Gewaltsituation würde eine Prüfung der besonderen in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründeten Umstände entbehrlich machen.
Die Beschwerdeführer haben keine gewichtigen Gründe dargelegt oder Beweismittel vorgelegt, wonach ihnen aufgrund von besonderen in ihrer persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur Bevölkerung Venezuelas im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, eine dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.
Dazu ist festzuhalten, dass der BF1 ein gesunder und arbeitsfähiger Mann ist, der über ein abgeschlossenes Studium und langjährige Berufserfahrung aufweist, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die BF2 verfügt über eine Schulbildung, und war vor der Ausreise als Verkäuferin berufstätig. Zwar ist sie aufgrund ihrer Erkrankung beschränkt erwerbsfähig, kann aber – wie vor ihrer Ausreise - auf die Unterstützung ihres Mannes, der ebenso von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist, sowie ihrer Familie zurückgreifen.
Die Beschwerdeführer werden daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit Erwerbstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. Zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer leben in Venezuela und beziehen ein Einkommen. Es ist davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Venezuela bei den Eltern – zumindest am Anfang – Unterkunft nehmen werden können. Zudem ist anzunehmen, dass sie – wie bereits vor der Ausreise dies der Fall war finanziell unterstützt werden.
Hinsichtlich der minderjährigen Tochter (BF3) ist festzustellen, dass sie vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat die Schule besuchen konnte und dort über ein familiäres Umfeld mit Großeltern und weiteren Verwandten verfügt.
Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105).
Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der EGMR (siehe jeweils EGMR [Große Kammer] vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, Zl. 57467/15, und vom 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, Zl. 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er wäre im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (vom EGMR auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen – vgl. zum Ganzen etwa VwGH 14.08.2023, Ra 2023/14/0005, mwN).
Im vorliegenden Fall besteht unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte kein Hinweis, dass die BF2 und die BF3 vom Zugang zu medizinischer Versorgung in Venezuela ausgeschlossen und ihre Erkrankungen nicht behandelbar wären, zumal sie bereits vor ihrer Ausreise medizinisch behandelt wurden und auch Medikamente kaufen konnten. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich festgehalten wurde, sind die benötigten Medikamente und Behandlungen in Venezuela grundsätzlich verfügbar und für die Beschwerdeführer zugänglich. Die medizinische Versorgung ist zwar in öffentlichen Krankenhäusern aufgrund fehlenden Personals, Versorgungsengpässen und Ausfalls der medizinisch-technisch Ausrüstung in einem schlechten Zustand, jedoch ist im privaten Sektor in der Hauptstadt Caracas auf vielen Gebieten eine gute medizinische Versorgung gegeben. In Caracas sind gängige Medikamente in vielen Apotheken verfügbar. Selbst wenn es zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der BF2 und der BF3 kommen würde, so reicht dies nicht aus, um die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und vom Verwaltungsgerichtshof definierte hohe Eingriffsschwelle zu erreichen.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Daher ist nicht konkret zu befürchten, dass den Beschwerdeführern bei ihrer Rückkehr nach Venezuela dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Venezuela - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor.
Im Ergebnis droht den Beschwerdeführern in Venezuela weder durch direkte Einwirkung noch durch die Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Daher ist auch die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.
Zu den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheids:
Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gemäß § 58 Abs 1 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist gemäß § 57 Abs 1 AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd § 46a FPG. Anhaltspunkte dafür, dass sie hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurden, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs 1 AsylG liegen daher nicht vor.
Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG ist ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 3a AsylG.
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt.
Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Gemäß § 58 Abs 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Unter Volljährigen, etwa zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben gemäß Art. 8 EMRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen (vgl. ua. EGMR 30.11.1999, Baghli, Z 35; EGMR Ezzouhdi, Z 34; EGMR 10.07.2003, Benhebba; EGMR 17.01.2006, Aoulmi; siehe konkret zu familiären Beziehungen unter Erwachsenen: VwGH 30.09.2022, Ra 2022/20/0240 mwN; 18.04.2023, Ra 2023/20/0025). Als besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, die zu berücksichtigen sind, zählen etwa ein gemeinsamer Haushalt, ein Pflege- oder Betreuungsverhältnis sowie eine finanzielle oder psychische Abhängigkeit (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Aus der angeführten Judikatur geht demnach hervor, dass zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bzw. Großeltern und Enkelkindern kein Familienleben besteht, solange nicht zusätzliche Elemente einer über die üblichen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeit nachgewiesen werden.
Die Beschwerdeführer halten sich seit März 2024 im Bundesgebiet auf und verfügen über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig.
Unter „Privatleben“ iSd Art 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen.
Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer, der fehlenden Sprachkenntnisse sowie der fehlenden beruflichen Integration der BF2 ist trotz der Bemühungen des BF1 am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, keine intensive soziale Anbindung hier anzunehmen, zumal die Beschwerdeführer nach wie vor enge Bindungen zu Venezuela haben, wo sich ihre Familie aufhält. Sie haben ihr bisheriges Lebens dort verbracht, sind in Venezuela aufgewachsen, sind sprachkundig und mit den Gepflogenheiten vertraut. Der BF1 geht seit XXXX 2025 einer Erwerbstätigkeit nach, dennoch bezieht die ganze Familie nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung. Der Behörde anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.
Ein ausgeprägtes Privatleben konnte nicht festgestellt werden, zumal die Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Konkretes vorgebracht und auch keinerlei Nachweise vorgelegt haben.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF1 und der BF2 vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG vorzunehmenden Abwägung auch das Kindeswohl der minderjährigen BF3 in Betracht zu ziehen. Dabei sind insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. etwa VwGH 5.5.2021, Ra 2021/18/0050 bis 0053, mwN).
Grundsätzlich entsprechen verlässliche Kontakte der Kinder zu beiden Elternteilen dem Kindeswohl (siehe etwa § 138 Z 9 ABGB). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294).
Die Rückkehrentscheidung widerspricht nicht dem Wohl des minderjährigen Kindes, die ohnedies im gewohnten Familienverband mit ihren Eltern verbleiben wird.
Wenn auch allgemein von einer schnelleren Verwurzelung minderjähriger Kinder im Aufnahmestaat auszugehen ist und die BF3 durch den Schulbesuch eine wesentliche soziale Anbindung erfahren haben, ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass sie den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens in Venezuela verbracht hat. Sie ist in Venezuela geboren worden und war zum Zeitpunkt der Ausreise zehn Jahre alt. Sie ist mit den Gepflogenheiten in ihrer Heimat vertraut und sprachkundig. Sie wurde dort sozialisiert und besuchte die Schule. Es wird ihr daher möglich sein, sich ohne größere Probleme nach einem ca. 1 ½ jährigen Auslandsaufenthalt wieder in die venezolanische Gesellschaft zu integrieren. Die Großeltern und weitere Verwandte leben in Venezuela, zudem kehrt die BF3 gemeinsam mit ihren Eltern dorthin zurück.
Die BF3 besucht derzeit die Volksschule in Österreich und wird aufgrund festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet. Aufgrund des Umstandes, dass die BF3 in Österreich enorme Lernschwierigkeiten aufweist, entspricht es dem Kindeswohl, dass sie wieder in das venezolanische Schulsystem integriert und in ihrer Muttersprache unterrichtet wird, zumal sie in Österreich große Schwierigkeiten aufweist, sich sprachlich nicht weiterentwickelt hat und einzeln betreut werden müsste. Es wurde auch kein entsprechendes Vorbringen dahingehend erstattet, wonach die BF3 bereits in Venezuela einen erhöhten Förderbedarf in der Schule gehabt hätte.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme ist somit aus Sicht des Kindeswohls zulässig, vor allem da die Aufenthaltsdauer in Österreich mit 1 ½ Jahren als kurz anzusehen ist und familiäre Bezüge in Venezuela bestehen.
Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich, die insbesondere aus ihren erst kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG kommt somit nicht in Betracht.
Gemäß § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Gemäß § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Venezuela und der Lebensumstände der Beschwerdeführer keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden. Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide ist daher ebenfalls zu bestätigen.
Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden (jeweils Spruchpunkt VI.) gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zu Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden von den Beschwerdeführern im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.