Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des Univ. Prof. Dr. D P, vertreten durch Mag. Andreas Berchtold und Dr. Norbert Kollerics, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2024, W228 2227922 1/30Z, betreffend Sachverständigengebühren in einem Verfahren iA Neubemessung des Ruhebezugs (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich rechtlichen Ruhestandverhältnis zum Bund. Er war als Beschwerdeführer Partei in einem Beschwerdeverfahren gegen einen (über seinen Antrag ergangenen) Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, mit welchem über die Höhe seines Ruhebezuges ab dem 1. Jänner 2019 abgesprochen wurde. In diesem Beschwerdeverfahren war die Frage strittig, ob die für eine Pensionsanpassung im Fall des Revisionswerbers in Betracht kommenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung nach dem Geschlecht unangewendet zu bleiben hätten. Nach diesen Bestimmungen war die Anpassung bei Pensionen oberhalb einer Obergrenze von monatlich € 3.402, mit € 68, begrenzt, worin nach dem Vorbringen des Revisionswerbers ein Verstoß gegen Unionsrecht infolge einer unzulässigen mittelbaren Diskriminierung nach dem Geschlecht zu erblicken sei.
2 Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Beschwerdeverfahren zunächst gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die zu Ro 2019/12/0005 und zu Ra 2019/12/0054 protokollierten Revisionsverfahren aus.
3 Nach Fortsetzung des Verfahrens teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 3. Mai 2023 mit, dass es beabsichtige, „Herrn Univ. Prof. Dr. B als Gutachter zur Erstellung eines Gutachtens betreffend die Statistik zur geschlechtsspezifischen Pensionsaufgliederung von Bundesbeamten im Hinblick auf die Pensionsanpassung für das Jahr 2019 zu bestellen“ (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof).
4 Mit Beschluss vom 30. Juni 2023 wurde Univ. Prof. Dr. B zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Statistik/Versicherungsmathematik bestellt. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, im vorliegenden Fall sei „zur Gewährleistung eines mängelfreien Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit“, die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig. Dem Bundesverwaltungsgericht seien keine Amtssachverständigen des erforderlichen Fachgebietes beigegeben und solche stünden auch nicht zur Verfügung. Univ. Prof. Dr. B sei allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete Versicherungsmathematik/Statistik, bei dem die zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes besonderen Fachkenntnisse vorhanden seien. Univ. Prof. Dr. B werde beauftragt zu prüfen, wie die Verteilung nach Männern und Frauen in den vier Stufen des monatlichen Gesamtpensionseinkommens der Pensionsanpassung 2019 gemäß § 717a Abs. 1 ASVG vor der Pensionsanpassung 2019 sei.
5 In weiterer Folge erstattete der bestellte Sachverständige das Gutachten und legte eine Gebührennote, die vom Bundesverwaltungsgericht beglichen wurde.
6 Mit Schreiben vom 27. März 2024 zog der Revisionswerber seine Beschwerde zurück. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 4. April 2024 eingestellt.
7 Dem Revisionswerber wurde unter Verweis auf § 76 Abs. 1 AVG die Möglichkeit eingeräumt, zum Gebührenantrag des Sachverständigen Stellung zu nehmen. Der Revisionswerber äußerte sich dazu nicht.
8 Mit Beschluss vom 31. Juli 2024 wurden die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit € 2.376,00 (inkl. USt) bestimmt.
9 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 8. Oktober 2024 sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem Revisionswerber der Ersatz der Barauslagen „für die Gutachtenserstellung des nichtamtlichen Sachverständigen in der Verhandlung vom 5. Juni 2024“ in der Höhe von € 2.376,00 (inkl. USt) auferlegt werde und dieser den Betrag auf ein näher bezeichnetes Konto des Bundesverwaltungsgerichts zu überweisen habe. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
10 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG habe die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe, für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen seien, aufzukommen. Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen sei im Rahmen des Verfahrens erforderlich gewesen, weil wie „gerichtsnotorisch bekannt“ sei weder dem Bundesverwaltungsgericht noch der belangten Behörde ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Statistik/Versicherungsmathematik als Amtssachverständiger beigegeben sei. Die Sachverständigengebühren seien nach der Gebührenbestimmung vom Bundesverwaltungsgericht überwiesen worden, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht Barauslagen erwachsen seien.
11 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen eine Revisionsbeantwortung sowie eine Replik und ein ergänzendes Vorbringen erstattet wurden, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
12 Der Revisionswerber macht zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision unter anderem geltend, das Verwaltungsgericht habe ihm unter Missachtung näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kosten für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. B auferlegt. Es sei ihm zunächst weder mitgeteilt worden, dass es sich um einen nicht amtlichen Sachverständigen handle, noch dass er „im Fall des Prozessverlusts“ die Kosten für den Sachverständigen tragen müsse. Die Aufnahme eines Sachverständigengutachtens sei im konkreten Fall auch nicht notwendig gewesen. Mangels Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens habe der Revisionswerber die Kosten nicht zu tragen. Zudem wären ausreichend amtliche Sachverständige zur Verfügung gestanden. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen zu begründen, weshalb es trotzdem einen nichtamtlichen Sachverständigen bestellt habe.
13 Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
14 § 52 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. Nr. 471/1995, lautet:
„ Sachverständige
§ 52.
(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“
15 § 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 137/2001, lautet:
„(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
...“.
16 § 14 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, lautet:
„§ 14. Dem Bundesverwaltungsgericht stehen in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 2 des Bundes Verfassungsgesetzes B VG, BGBl. Nr. 1/1930, die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.“
17 Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. In jedem Fall ist die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen entsprechend zu begründen. Nach ständiger hg Judikatur hat die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen gegenüber den Verfahrensparteien nur den Charakter einer nicht selbständig anfechtbaren Verfahrensanordnung. Aus § 17 VwGVG folgt, dass dies auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zutrifft. Gemäß § 25a Abs. 3 VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts eine abgesonderte Revision nicht zulässig, und diese können erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden (vgl VwGH 19.2.2026, Ra 2025/12/0113; 9.7.2020, Ra 2018/11/0082, mwN).
18 Da dem Revisionswerber fallbezogen die Anfechtung jenes Beschlusses, mit dem der nichtamtliche Sachverständige bestellt worden war, gemäß § 25a Abs. 3 VwGG verwehrt war, stand ihm die Revision gegen den nunmehr angefochtenen Beschluss offen, mit dem er zur Tragung der Sachverständigengebühren verpflichtet wurde.
19 Die in der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen gelegene Rechtswidrigkeit kann zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit einer Entscheidung über die Tragung der Kosten dieses Sachverständigen führen. Die Überwälzung von Kosten eines nichtamtlichen Sachverständigen auf eine Partei gemäß § 76 AVG ist nämlich nur dann zulässig, wenn der Beweis durch Sachverständige im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG notwendig war und die in § 52 Abs. 2 oder 3 AVG normierten Bedingungen erfüllt sind. Die Kostentragung durch eine Partei setzt auch voraus, dass entweder kein geeigneter Amtssachverständiger zur Verfügung stand oder die Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen auf Grund der Besonderheit des Falles geboten war oder der Antragsteller dieses Vorgehen unter Angabe eines bestimmten Betrages, der voraussichtlich nicht überschritten wird, angeregt hat und dadurch eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung zu erwarten war (vgl erneut VwGH 19.2.2026, Ra 2025/12/0113; 9.7.2020, Ra 2018/11/0082, mwN).
20 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Verwaltungsgerichte gemäß § 31 Abs. 3 iVm § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG ihre Beschlüsse zu begründen. Ein Begründungsmangel führt zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Richtigkeit hindert (vgl erneut VwGH 19.2.2026, Ra 2025/12/0113, mwN).
21 Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen ausschließlich damit begründet, dass im vorliegenden Fall die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens „zur Gewährleistung eines mängelfreien Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit“, notwendig sei. Ferner seien weder dem Bundesverwaltungsgericht noch der belangten Behörde Sachverständige aus dem Fachgebiet Statistik/Versicherungsmathematik als Amtssachverständige beigegeben.
22 Im angefochtenen Beschluss finden sich keine konkreten Ausführungen dazu, aus welchem Grund das Verwaltungsgericht davon ausging, es seien fallbezogen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und/oder 3 AVG erfüllt. Insbesondere enthält der angefochtene Beschluss keinerlei Begründung dahin, weshalb die Bestellung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Statistik/Versicherungsmathematik für die Interpretation von Statistiken, die von der belangten Behörde und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger erstellt und veröffentlicht worden waren, als notwendig erachtet wurde. Ferner verweist das Verwaltungsgericht lediglich darauf, dass weder dem Bundesverwaltungsgericht noch der belangten Behörde Sachverständige aus dem Fachgebiet Statistik/Versicherungsmathematik als Amtssachverständige beigegeben seien. Gemäß § 14 BVwGG stehen dem Bundesverwaltungsgericht allerdings die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung. Dass hier keinerlei Amtssachverständige zur Verfügung standen (was im Übrigen auch im Verfahrensakt zu dokumentieren gewesen wäre, vgl dazu sowie zur Differenzierung zwischen „beigegebenen“ und „zur Verfügung stehenden“ Sachverständigen: VwGH 30.4.2020, Ra 2019/12/0082, mwN) oder die notwendigen Daten nicht auf anderem Weg (zB direkt von der belangten Behörde) hätten ermittelt werden können, lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Folglich leidet der angefochtene Beschluss an einem relevanten Begründungsmangel, weil eine nachprüfende Kontrolle der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht möglich ist.
23 Im Ergebnis war der angefochtene Beschluss somit bereits aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
24 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf den Zuspruch von Umsatzsteuer in Höhe von € 221,28 gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in dem in dieser Verordnung genannten Pauschalbetrag bereits enthalten ist (vgl VwGH 24.11.2025, Ra 2024/12/0029, mwN).
Wien, am 27. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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