L524 2337412-1/17Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. im Verfahren des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RAe Mag. Dr. Helmut BLUM und Mag. Andrea BLUM, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 22.01.2026, Zl. ABA-Nr. 1800635 und Externe GZ: 00527354-02, betreffend Versagung der Bestätigung der Voraussetzungen nach § 20e AuslBG:
A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird XXXX , geb. XXXX , der Ersatz der Barauslagen für die Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin in Höhe von EUR 231,20 in der mündlichen Verhandlung am 29.04.2026 auferlegt.
XXXX hat den Betrag von EUR 231,20 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT84 0100 0000 0501 0167, BIC: BUNDATWW, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses unter Angabe der Verfahrenszahl L524 2337412 sowie seines vollständigen Namens spesenfrei für den Empfänger zu überweisen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
I. Feststellungen:
XXXX wurde für den Zeitraum vom 15.12.2023 bis 15.12.2025 eine „Rot-Weiß-Rot - Karte“ erteilt. Er stellte am 20.10.2025 einen Zweckänderungsantrag. Das AMS versagte mit Bescheid vom 22.01.2026 die Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG. Dagegen erhob XXXX Beschwerde, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache.
Am 29.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der XXXX als nichtamtliche Dolmetscherin für die Sprache Arabisch hinzugezogen wurde.
Die Dolmetscherin legte dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2026 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eine für ihre Tätigkeit in der Verhandlung aufgeschlüsselte Honorarnote, Nr. 496, vor. Dazu wurde XXXX die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wovon er jedoch nicht Gebrauch machte.
Die Gebühren der Dolmetscherin in Höhe von EUR 231,20 wurden am 03.08.2026 vom Bundesverwaltungsgericht zur Anweisung gebracht.
II. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2026, L524 2337412-1/12E, der Honorarnote der Dolmetscherin Nr. 496, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.082026, L524 2337412-1/16Z, mit dem die gebührenrechtlichen Ansprüche der Dolmetscherin bestimmt wurden sowie dem Buchungsbeleg vom 03.08.2026 betreffend die Anweisung der Gebühren der Dolmetscherin.
III. Rechtliche Beurteilung:
A) Ersatz der Barauslagen:
Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß § 76 Abs. 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Fall des § 52 Abs. 2 Z 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur so weit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
Als Barauslagen gelten nach § 76 Abs. 1 AVG ausdrücklich auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den VwG anzuwenden (vgl. VwGH 18.03.2021, Ro 2020/21/0009).
Eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf die Partei kommt gemäß § 76 AVG erst dann in Betracht, wenn sie bescheid- (bzw. beschluss)mäßig festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurde, weil sie damit erst der Behörde/dem VwG iSd § 76 Abs. 1 erster Satz AVG "erwachsen" und zur Barauslage iSd § 76 Abs. 1 zweiter Satz AVG geworden ist (vgl. VwGH 19.02.2026, Ra 2025/12/0113).
XXXX stellte den verfahrenseinleitenden Antrag vom 20.10.2025. Ihm sind daher die Gebühren der Dolmetscherin gemäß § 76 Abs. 1 AVG aufzuerlegen.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
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