Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision des B K, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Jänner 2023, W285 2124875 2/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der 1980 geborene Revisionswerber, ein kosovarischer Staatsangehöriger, hält sich seit dem Jahr 1998 durchgehend in Österreich auf und verfügte von 25. September 2011 bis 30. Juli 2022 aufgrund seiner Ehe mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigen, ebenfalls kosovarischen Staatsangehörigen über einen Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ gemäß § 46 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz (NAG).
2 Mit Bescheid vom 7. April 2022 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo nach § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.) und gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).
3 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern statt, als die Dauer des Einreiseverbotes mit vier Jahren befristet wurde; im Übrigen wies es die Beschwerde mit der „Maßgabe“ ab, dass „hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA VG anzuwenden“ sei, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht erteilt werde und gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage betrage.
4 Das Verwaltungsgericht stellte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wesentlichen fest, der Revisionswerber spreche fließend Deutsch und sei von Mai 1999 bis Dezember 2021 im Bundesgebiet größtenteils als Arbeiter beschäftigt gewesen. Er sei mit einer kosovarischen Staatsbürgerin verheiratet und habe mit ihr drei minderjährige Kinder. Im Bundesgebiet lebten weiters sein Onkel und seine Brüder. Die Ehefrau des Revisionswerbers verfüge über einen Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ und arbeite in einem Krankenhaus in der Küche. Zwischen dem Revisionswerber, seiner Ehefrau und den Kindern bestehe soweit dies der Umstand, dass der Revisionswerber in Haft sei, zulasse ein aufrechtes Familienleben.
5 Der Revisionswerber sei im Bundesgebiet bereits acht Mal straffällig geworden und befinde sich bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Strafhaft. Erstmals sei der Revisionswerber im Jahr 2002 wegen des Verbrechens der versuchten Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 15 Abs. 1 StGB, 28 Abs. 2, vierter Fall SMG, als Beteiligter gemäß § 12 dritte Alternative StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1, erster und zweiter Fall SMG sowie des Vergehens des unbefugten Besitzes von Waffen nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffenG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei ein Teil von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei, verurteilt worden.
6 Im Jahr 2008 sei der Revisionswerber wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1 und 37 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
7 Im Juni 2011 sei der Revisionswerber wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB wiederum zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
8 Im Juni 2012 sei der Revisionswerber wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei, verurteilt worden. Der Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber im Dezember 2011 einem Mann in einem Restaurant durch das Versetzen eines Schlages, was eine Prellung des linken Jochbogenbereiches zur Folge gehabt habe, am Körper verletzt habe.
9 Im Juli 2012 sei der Revisionswerber wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt worden.
10 Im Mai 2013 sei der Revisionswerber wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB gemäß §§ 31, 40 StGB wiederum zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei, verurteilt worden.
11 Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 15. Dezember 2014 sei der Revisionswerber wegen der Vergehen der Körperverletzung jeweils nach § 83 Abs. 1 StGB unter der Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB sei ein Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Der Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass es im März 2013 anlässlich einer gemeinsamen Besichtigung eines zum Verkauf angebotenen fremden Autos zunächst zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Revisionswerber und zwei anderen Personen gekommen sei. In der Folge sei der unbeherrschte Revisionswerber auf diese losgegangen und habe sie vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihnen Schläge und Tritte versetzt habe, wodurch eine Person eine Prellung im Gesichtsbereich, die andere Person Prellungen im Gesichtsbereich und eines Daumens sowie eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitten habe.
12 Zuletzt sei der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 9. November 2020 wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme (gemäß §§ 31, 40 StGB) auf das Urteil vom 15. Dezember 2014 unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung sei mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 21. Oktober 2021 insoweit Folge gegeben worden, als die Zusatzfreiheitsstrafe auf sechs Jahre herabgesetzt worden sei. Der Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten vor Juni 2013 dadurch, dass er die unmittelbaren Täter über die örtlichen Verhältnisse und Gegebenheiten im Wohnhaus eines Ehepaars informiert habe insbesondere habe er die Situierung des Safes im Übergang vom Schlaf zum Badezimmer benannt , zur Ausführung eines schweren Raubes sowie einer Freiheitsentziehung durch seine Mittäter mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch Zueignung der Beutestücke unrechtmäßig zu bereichern im Wissen, dass seine Mittäter dem Ehepaar durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnehmen bzw. abnötigen und den Raub unter Verwendung einer Waffe verüben werden beigetragen habe. Der Revisionswerber sei von einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt an bis Juni 2010 bei der Firma des Ehepaares beschäftigt gewesen und habe in dieser Zeit auch Arbeiten im und um das private Wohnhaus der Familie durchgeführt. Einmal habe er dabei geholfen, einen Safe in den ersten Stock des Hauses zu tragen und in einem Kasten im Übergang von Schlaf und Badezimmer versteckt aufzustellen. Er habe somit gewusst, wo sich der Safe befinde und auf welchem Weg man dort hinkomme. Er habe sich sodann entschieden, sein Wissen um den Safe und dessen Situierung für einen Raub zum Nachteil der wohlhabenden Ehegatten zu nutzen und sich an einem solchen zumindest durch Zurverfügungstellung seines Insiderwissens zu beteiligen. Da es sich um einen Safe gehandelt habe, sei klar gewesen, dass zur Öffnung die Mithilfe des Ehepaars erforderlich sein werde, um an den Inhalt des Safes zu gelangen, sodass anstatt eines bloßen Einbruchsdiebstahls ein Raubdelikt geplant worden sei. Bei der Strafbemessung sei als strafmildernd der Umstand, dass sich der Revisionswerber nunmehr seit mehreren Jahren wohlverhalten habe und er lediglich Beitragstäter gewesen sei, berücksichtigt worden.
13 Zudem stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber habe seine letzte strafbare Handlung im Juni 2013 begangen, mittlerweile ein Antiaggressionstraining absolviert und sich in der vom Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung strafeinsichtig gezeigt.
14 Gemäß der Mitteilung der Justizanstalt Ried im Innkreis vom 14. März 2022 sei das errechnete Ende der Strafhaft der 27. September 2027; die Termine für eine allfällige bedingte Entlassung des Revisionswerbers seien der 27. August 2024 oder der 6. September 2025.
15 In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich der Revisionswerber nach Ablauf seines bis 30. Juli 2022 gültig gewesenen Aufenthaltstitels nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weshalb nunmehr eine Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu stützen sei.
16 In seiner Gefährdungsprognose führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei bereits acht Mal strafgerichtlich verurteilt worden und es sei in Bezug auf die Verurteilung vom 9. November 2020 die besondere Verwerflichkeit der Tatbegehung des Revisionswerbers hervorzuheben; der Raubüberfall sei nur anhand der Weitergabe seines Insiderwissens möglich gewesen.
17 Bei den vom Revisionswerber begangenen Körperverletzungen habe er zudem gezeigt, dass er nicht davor zurückschrecke, ein nicht unerhebliches Maß an Gewalt gegen Leib und Leben anderer Personen anzuwenden. Es sei ihm jedoch zugute zu halten, dass er mittlerweile ein Antiaggressionstraining absolviert und in der Beschwerdeverhandlung den glaubhaften Eindruck vermittelt habe, dass er seine Aggressionsprobleme nunmehr unter Kontrolle habe.
18 Generell sei zu beachten, dass der Revisionswerber seine letzte Straftat im Jahr 2013, also vor beinahe zehn Jahren, begangen habe. Zudem habe er sich in der Beschwerdeverhandlung einsichtig gezeigt. Dennoch könne noch nicht von einem Wohlverhalten ausgegangen werden, zumal er sich bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt noch in Strafhaft befinde und der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen sei, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten habe. Da der Revisionswerber in Österreich eine derartige Vielzahl an verschiedenen Straftaten begangen und sich seine kriminelle Energie gesteigert habe, sei für die Ermittlung, ob er sich auch in Zukunft wohlverhalten werde, ein längerer Beobachtungszeitraum nach seiner Haftentlassung anzusetzen. In Anbetracht der Art und Schwere der vom Revisionswerber verwirklichten Delikte sowie des Umstands, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt seien und ein Wohlverhalten nur in Freiheit Berücksichtigung finden könne, sei auch zu den jeweils möglichen Zeitpunkten der (hypothetischen) Entlassung des Revisionswerbers „nach wie vor“ eine von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzunehmen.
19 Im Rahmen seiner nach § 9 BFA VG durchgeführten Interessenabwägung berücksichtigte das Verwaltungsgericht das aufrechte Familienleben des Revisionswerbers mit seiner Ehefrau und seinen Kindern und hielt fest, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK darstellen würde. Obwohl der Revisionswerber seit vierundzwanzig Jahren in Österreich lebe und somit den größeren Teil seines Lebens hier aufhältig gewesen sei, habe er die prägendste Zeit im Herkunftsstaat verbracht, da er bis er etwa achtzehn Jahre alt gewesen sei im Kosovo gewohnt habe. Er spreche zwar fließend Deutsch, jedoch sei nicht hervorgekommen, dass er im Bundesgebiet abgesehen von seinen Familienangehörigen über enge soziale Bindungen verfüge. Angesichts dessen seien die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Revisionswerbers zum Schutz der Rechte anderer als höher zu bewerten als seine persönlichen Interessen an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seinen Angehörigen in Österreich. Durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot werde auch kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zu seinen Angehörigen bewirkt, sondern es stehe seinen Angehörigen einerseits offen, den Revisionswerber im gemeinsamen Herkunftsstaat Kosovo zu besuchen, andererseits werde ihnen eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein.
20 Die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes erscheine jedoch angesichts der langen Aufenthaltsdauer und insbesondere aufgrund der maßgeblichen privaten und familiären Bindungen des Revisionswerbers in Österreich nicht geboten. Das Einreiseverbot sei daher im Hinblick auf die starken familiären und privaten Bezugspunkte des Revisionswerbers zu Österreich sowie den Umstand, dass der Raub bereits 2013 begangen worden sei und seine Ausreise bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgrund des andauernden Strafvollzuges frühestens in eineinhalb Jahren erfolgen werde, spruchgemäß herabzusetzen gewesen.
21 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gefährdungsprognose und die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts bekämpft.
22 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
23 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
24 Die Revision erweist sich im Hinblick auf ihre Zulässigkeitsbegründung als zulässig; sie ist auch begründet.
25 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. das Erkenntnis VwGH 26.9.2024, Ra 2022/21/0072, Rn. 12, mwN).
26 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die konkreten Umstände der den Verurteilungen wobei mehrere strafgerichtliche Verurteilungen des Revisionswerbers zueinander im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stehen, sodass sie als Einheit zu werten wären (vgl. etwa VwGH 16.7.2025, Ra 2023/17/0128, Pkt. 6.4., mwN) zugrundeliegenden Taten ausreichend festgestellt. Insbesondere hat es sich mit dem Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 9. November 2020 auseinandergesetzt und in diesem Fall die besondere Verwerflichkeit der Tatbegehung hervorgehoben.
27 Allerdings hat es nicht ausreichend berücksichtigt, dass diese Taten vom Revisionswerber bereits im Jahr 2013 bzw. davor gesetzt wurden. Der Revisionswerber hat sich gemäß den Feststellungen des Verwaltungsgerichts seither wohlverhalten und strafeinsichtig gezeigt, ein Antiaggressionstraining absolviert und zudem in der Beschwerdeverhandlung den glaubhaften Eindruck vermittelt, dass er seine Aggressionsprobleme nunmehr unter Kontrolle habe.
28 Dem Verwaltungsgericht ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 26.2.2024, Ra 2024/17/0008, Rn. 13, mwN), allerdings hat das Verwaltungsgericht nicht auf die besondere Konstellation im vorliegenden Fall Bedacht genommen. Der Revisionsweber wurde nämlich mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 15. Dezember 2014 zwar wegen Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, jedoch gemäß der Aktenlage betreffend den Vorwurf des Verbrechens des schweren Raubes freigesprochen; zudem wurde er am 15. Dezember 2014 aus der Untersuchungshaft entlassen. Erst mit Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 17. November 2017 wurde dieses Verfahren wiederaufgenommen, was zur Verurteilung vom 9. November 2020 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe (von sechs Jahren) führte. Bis zu dieser Verurteilung somit über einen Zeitraum von etwa sechs Jahren in Freiheit hat der Revisionswerber gemäß der Aktenlage keine weiteren Straftaten begangen. Indem das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Konstellation das Verhalten des Revisionswerbers in diesem nicht als unbedeutend anzusehenden Zeitraum nicht in den Blick genommen hat bzw. dem Verhalten im Rahmen seiner Gefährdungsprognose gar keine Bedeutung beimaß, wird es wie die Revision zutreffend aufzeigt dem Anspruch einer das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht ziehenden Gefährdungsprognose im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gerecht.
29 Zudem wäre vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Interessenabwägung nach § 9 BFA VG auch dem Familienleben des seit 1998 in Österreich aufhältigen Revisionswerbers mit seiner Ehefrau und den bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts drei , fünf , und elfjährigen Kindern ein größeres Gewicht beizumessen gewesen. Das Verwaltungsgericht hat zwar in seiner Darstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 20), im Rahmen der Interessenabwägung jedoch ausgeführt, dass den Familienangehörigen des Revisionswerbers „eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein“ werde. Auch im vorliegenden Fall wäre allerdings zu berücksichtigen gewesen, dass Kontakte über (Video )Telefonate oder etwa E Mail die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht wettmachen können (vgl. etwa VwGH 22.2.2024, Ro 2022/21/0010, Rn. 20, mwN).
30 Da das Verwaltungsgericht die aufgezeigten Gesichtspunkte im vorliegenden Fall nicht ausreichend berücksichtigte, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
31 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Oktober 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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