Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Debeutz, LL.M., über die Revision des A E, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 24. April 2025, KLVwG-481/2/2025, betreffend Bestrafung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein kosovarischer Staatsangehöriger, wurde im Bundesgebiet am 11. Jänner 2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten.
2 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 6. März 2025 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er sei entgegen einem aufrechten Einreiseverbot unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Der Revisionswerber habe dadurch § 120 Abs. 1c Z 1 FPG verletzt. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 € (Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen und 23 Stunden) verhängt.
3 Der unvertretene Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. In dieser machte er von seinem Recht nicht Gebrauch, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) die Beschwerde-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Das Verwaltungsgericht begründete den Entfall der mündlichen Verhandlung damit, dass keine Rechts-oder Tatfrage von einer solchen Art aufgeworfen werde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erforderte. Art. 6 EMRK stehe daher dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zudem lasse der vorgelegte Akt erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die Zulässigkeit der Revision wird unter anderem damit begründet, dass das Verwaltungsgericht durch die Nichtdurchführung der beantragten mündlichen Verhandlung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Indem der Revisionswerber in seiner Beschwerde vorgebracht habe, dass seine Einreise in das Bundesgebiet aufgrund unvorhersehbarer Umstände unumgänglich gewesen sei, hätte jedenfalls eine mündliche Verhandlung zur Klärung aller Umstände stattfinden müssen.
7 Die belangte Behörde erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Die Revision ist zulässig und begründet.
10 Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG in Verwaltungsstrafsachen grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung ist nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen (vgl. VwGH 24.5.2024, Ra 2024/02/0107, mwN).
11 Das Verwaltungsgericht führt-unter Verweis auf § 44 Abs. 3 VwGVG-aus, für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung sei jedenfalls Voraussetzung, dass keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt habe. Dies ist zwar an sich zutreffend, das Absehen von einer Verhandlung ist aber nur dann zulässig, wenn darüber hinaus kumulativ (vgl. z.B. VwGH 29.1.2026, Ra 2025/17/0090, mwN) ein in § 44 Abs. 3 Z 1 bis 4 VwGVG aufgezählter Fall vorliegt. Das Verwaltungsgericht legt aber nicht begründend dar, dass ein derartiger Fall verwirklicht sei; dies ist auch nicht erkennbar (vgl. zu § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG z.B. VwGH 24.5.2024, Ra 2024/02/0107).
12 Soweit das Verwaltungsgericht argumentiert, dass in der Beschwerde keine Rechts-oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen würden, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordere, Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen stehe und der vorgelegte Akt erkennen lasse, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse, ist ein Absehen von einer Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nach § 44 Abs. 4 VwGVG nur dann zulässig, wenn das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat (vgl. z.B. VwGH 22.8.2022, Ra 2021/02/0257, mwN). Auch diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
13 Es lag damit keine der in § 44 VwGVG genannten Voraussetzungen für ein Absehen von der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor.
14 Dieser Verfahrensmangel war im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK jedenfalls wesentlich (vgl. erneut VwGH 29.1.2026, Ra 2025/17/0090, mwN).
15 Das angefochtene Erkenntnis war somit schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
16 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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