Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inSchimpfhuber, über die Revision des M S, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 2. Juni 2025, E 166/07/2024.003/005, betreffend eine Übertretung des FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Burgenland), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der mit einem Einreiseverbot belegte Revisionswerber, ein türkischer Staatsbürger, wurde im Bundesgebiet am 18. Oktober 2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten.
2Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Burgenland vom 14. Februar 2024 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe sich trotz aufrechtem Einreiseverbot nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der Revisionswerber habe dadurch § 120 Abs. 1c Z 2 iVm § 53 Abs. 1 iVm § 27a FPG verletzt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 € (Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen und 23 Stunden) verhängt.
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, in welcher er unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5Den Entfall der beantragten mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass auf Grund des klaren Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lasse. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG könne daher von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
6Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die Zulässigkeit der Revision wird unter anderem damit begründet, dass das Verwaltungsgericht durch die Nichtdurchführung der beantragten mündlichen Verhandlung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Da es sich in gegenständlicher Rechtssache um eine Verwaltungsstrafsache handle, sei § 24 VwGVG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Entfalles einer beantragten mündlichen Verhandlung sei ausschließlich nach § 44 VwGVG zu beurteilen. Die dort normierten Voraussetzungen für den Entfall einer mündlichen Verhandlung seien in der gegenständlichen Rechtssache nicht gegeben.
7 Die belangte Behörde erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Die Revision ist zulässig und begründet.
10Das Verwaltungsgericht begründete das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf § 24 VwGVG dahingehend, dass die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse.
11In Verwaltungsstrafsachen ist insoweit aber § 44 VwGVG maßgeblich. Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, es sei denn, es liegt eine der Ausnahmen von der Verhandlungspflicht gemäß § 44 Abs. 2 bis 5 VwGVG vor.
12Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die mündliche Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall angesichts der Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht nicht vor.
13Nach § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, wobei die normierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. VwGH 13.3.2025, Ra 2025/08/0009, mwN).
14 Die revisionswerbende Partei hat in ihrer Beschwerde jedoch ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
15Da das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis entschieden hat, kommt auch ein Absehen nach § 44 Abs. 4 VwGVG (was voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat) nicht in Betracht (vgl. VwGH 3.5.2023, Ra 2020/17/0044, mwN).
16Es lagen damit keine der in § 44 VwGVG genannten Voraussetzungen für ein Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor.
17Dieser Verfahrensmangel war im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK jedenfalls wesentlich (vgl. VwGH 13.3.2025, Ra 2025/08/0009, mwN).
18Das angefochtene Erkenntnis war somit schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
19Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. Jänner 2026
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