Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Eingabe des M C, vertreten durch G B, betreffend Nichtstattgabe eines Antrages auf Verfahrenshilfe, den Beschluss gefasst:
Die Eingabe vom 16. November 2025 wird zurückgewiesen.
1Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 2025, Ra 2025/17/0124 7, wurde dem Antrag, zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2025, I416 2312036 1/13E, betreffend eine Angelegenheit des Asyl- und Fremdenrechts, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, nicht stattgegeben.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich erkennbar die Eingabe vom 16. November 2025.
3Die gegenständliche Eingabe stellt sich nach ihrem Inhalt als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 6. November 2025 dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 6.12.2022, Ra 2022/13/0082; 25.3.2025, Ra 2024/16/0054, je mwN).
Wien, am 3. Dezember 2025
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