Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 1986, vertreten durch Mag. Zaid Rauf, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Bleichergasse 8/12, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2023, L507 2229131 2/13E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2022 insoweit statt, als es die (von der Behörde mit zehn Jahren bestimmte) Dauer des Einreiseverbots auf acht Jahre herabsetzte und eine (von der Behörde nicht gewährte) Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise einräumte. Im Übrigen also in Bezug auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt (weiteren) Nebenaussprüchen wies es die Beschwerde als unbegründet ab.
2. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die mit einem Aufschiebungsantrag verbundene Revision. Der Revisionswerber begründet den Antrag damit, dass eine sofortige Ausreise nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Weiters verweist er auf sein massives Interesse an der Aufschiebung, würde er doch durch eine Abschiebung von seiner Familie, insbesondere der Lebensgefährtin, getrennt und dadurch sein Privat- und Familienleben verletzt.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.
4. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses insbesondere auch zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2021/17/0014).
5. Gegenständlich legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht konkret dar. Soweit er mit einem massiven Interesse an der Aufschiebung, einer Trennung von der Familie bzw. Lebensgefährtin im Fall der Abschiebung und einer Verletzung des Privat- und Familienlebens argumentiert, beschränkt er sich auf bloß allgemein und pauschal gehaltene, nicht näher fallbezogen konkretisierte und substanziierte Behauptungen, mit denen der (strengen) Konkretisierungsobliegenheit nicht entsprochen wird.
Derartige nur unbestimmt gehaltene Ausführungen lassen einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht ohne Weiteres erkennen und stellen somit keine hinreichende Grundlage für die gebotene Durchführung einer Abwägung mit den berührten gegenteiligen öffentlichen Interessen dar (vgl. etwa VwGH 9.8.2023, Ra 2023/17/0125).
6. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon im Hinblick darauf nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 2.7.2019, Ro 2019/10/0029).
Wien, am 9. November 2023