Ra 2023/17/0102 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nichtstattgebung - AsylG 2005 - Gegenständlich legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht konkret dar. Soweit er mit einem massiven Interesse an der Aufschiebung, einer Trennung von der Familie bzw. Lebensgefährtin im Fall der Abschiebung und einer Verletzung des Privat- und Familienlebens argumentiert, beschränkt er sich auf bloß allgemein und pauschal gehaltene, nicht näher fallbezogen konkretisierte und substanziierte Behauptungen, mit denen der (strengen) Konkretisierungsobliegenheit nicht entsprochen wird. Derartige - nur unbestimmt gehaltene - Ausführungen lassen einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht ohne Weiteres erkennen und stellen somit keine hinreichende Grundlage für die gebotene Durchführung einer Abwägung mit den berührten gegenteiligen öffentlichen Interessen dar (vgl. etwa VwGH 9.8.2023, Ra 2023/17/0125).