Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der M GmbH, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2025, G314 2306596-1/4Z, betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren: Präsidentin des Landesgerichtes Leoben), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Bundesverwaltungsgericht über die Revisionswerberin eine Mutwillensstrafe von 350 € und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
2 Mit Beschluss vom 7. Oktober 2025, E 2855/2025-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung ab.
3 Daraufhin brachte die Revisionswerberin die vorliegende Revision ein.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunktes, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (vgl. etwa VwGH 10.12.2025, Ra 2025/16/0104, mwN).
6 Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 12.8.2024, Ra 2024/13/0069, mwN).
7 Bei den in der Revision unter der Überschrift „Beschwerdepunkt“ angeführten Rechten auf „Schutz [des] Besitzes“, „Einbringung von Rechtsmitteln gegen die Pauschalgebührenvorschreibungen bei Unmöglichkeit diese zu entrichten“, „Erhebung einer EGMR-Beschwerde“, „Erhebung von Schadenersatzansprüchen gem. AHG“ und „Rechtsbelehrung“ handelt es sich nicht um taugliche Revisionspunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG (vgl. etwa VwGH 17.11.2025, Ra 2025/16/0036; 7.1.2020, Ra 2019/16/0212, mHa Steiner in Holoubek/Lang , Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 70 f).
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
9 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
10 Damit erübrigt sich auch ein Abspruch über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 24. Februar 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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