Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. Funk Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der M GmbH, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2025, 1. G314 2308350 1/2Z, und 2. G314 2307516 1/2Z, sowie vom 3. September 2025, G314 2306739 1/4Z, betreffend Verhängung von Mutwillensstrafen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Landesgerichtes Leoben), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit den angefochtenen Beschlüssen verhängte das Bundesverwaltungsgericht über die Revisionswerberin im Rahmen der von dieser geführten Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten der Gerichtsgebühren jeweils eine Mutwillensstrafe iHv 350 € und erklärte eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Mit Beschluss vom 27. November 2025, E 2927/2025 10, E 2928/2025 13, E 3042/2025 8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diese Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung ab.
3 Daraufhin brachte die Revisionswerberin die vorliegende Revision ein.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunktes, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (vgl. etwa VwGH 10.12.2025, Ra 2025/16/0104, mwN).
6Die Revision gleicht in Bezug auf die geltend gemachten Revisionspunkte jener, die der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. Februar 2026, Ra 2025/16/0105, zurückgewiesen hat.
7Aus den Gründen jenes Beschlusses, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit § 43 Abs. 9 VwGG verwiesen wird, ist auch die vorliegende Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren und unter Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 9. März 2026
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