Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Senatspräsidentin Dr. Bayjones und Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des K H in S, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts
Salzburg vom 31. Juli 2017, 405-3/240/1/7-2017, 405-3/241/1/6- 2017, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Erteilung einer Befreiung von der Kanalanschlussverpflichtung nach dem Salzburger Bautechnikgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Gemeindevertretung der Gemeinde Stuhlfelden, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Gemeinde Stuhlfelden Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) wurden Beschwerden des Revisionswerbers gegen Bescheide der Gemeindevertretung der Gemeinde S. vom 6. Februar 2017, mit denen Anträge des Revisionswerbers auf Erteilung einer Befreiung von der Kanalanschlussverpflichtung für zwei näher bezeichnete Objekte wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden waren, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der der Revisionswerber unter "III. Revisionspunkte" vorbringt, in seinem einfach gesetzlichen Recht auf Erteilung einer Befreiung von der Kanalanschlussverpflichtung verletzt zu sein.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6 Mit den dem Erkenntnis des LVwG zu Grunde liegenden Bescheiden wurde jedoch nicht über die Frage abgesprochen, ob dem Revisionswerber für näher bezeichnete Objekte die Befreiung von der Kanalanschlussverpflichtung zu erteilen sei. Vielmehr wurden mit diesen Bescheiden diesbezügliche Anträge des Revisionswerbers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Durch das angefochtene Erkenntnis konnte der Revisionswerber demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung über diese Anträge verletzt worden sein, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Befreiung von der Kanalanschlussverpflichtung (vgl. etwa VwGH 7.1.2019, Ra 2018/11/0243, betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer Lenkberechtigung und dem in der Revision formulierten Recht auf Zulassung zur Führerscheinprüfung).
7 Da in der vorliegenden Revision der Revisionspunkt unmissverständlich im Sinne der obigen Ausführungen ausgeführt wird und eine Verletzung des Revisionswerbers durch das angefochtene Erkenntnis in dem von ihm einzig konkret angeführten Recht nicht möglich ist, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 8 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 zweiter Fall VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 25. September 2019
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