Mit den dem Erkenntnis des LVwG zu Grunde liegenden Bescheiden wurde nicht über die Frage abgesprochen, ob dem Revisionswerber für näher bezeichnete Objekte die Befreiung von der Kanalanschlussverpflichtung zu erteilen sei, sondern wurden diesbezügliche Anträge des Revisionswerbers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Durch das angefochtene Erkenntnis konnte der Revisionswerber demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung über diese Anträge verletzt worden sein, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Befreiung von der Kanalanschlussverpflichtung (vgl. etwa VwGH 7.1.2019, Ra 2018/11/0243, betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer Lenkberechtigung und dem in der Revision formulierten Recht auf Zulassung zur Führerscheinprüfung).
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