Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. FunkLeisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über den Antrag des K E auf Wiederaufnahme des hg. Verfahrens So 2025/16/0001 7, den Beschluss gefasst:
Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird nicht stattgegeben.
1Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 2025, So 2025/16/0001 3, wurde der vom nunmehrigen Antragsteller gestellte Antrag auf Ablehnung des Hofrats des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Bodis abgewiesen.
2Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2025, So 2025/16/0001 7, wurde der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 2025 abgewiesen.
3 Mit dem vorliegenden Schreiben beantragt der Antragsteller (unvertreten) die Wiederaufnahme des Verfahrens. Eine Begründung für den Antrag auf Wiederaufnahme enthält das Schreiben des Antragstellers nicht.
4 Einem Wiederaufnahmeantrag ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattzugeben, wenn dieser wie im vorliegenden Fallweder einen der in § 45 Abs. 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben im Sinn des § 45 Abs. 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen bzw. ein Eingehen auf die Rechtzeitigkeit der Antragstellung (vgl. etwa VwGH 30.6.2022, So 2022/03/0012, mwN).
5Dem Wiederaufnahmeantrag war daher nach § 45 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. d VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben, ohne dass auf die Behebung der Formgebrechen nach § 24 Abs. 2 VwGG hinzuwirken war (vgl. VwGH 28.11.2024, Ra 2023/16/0143, mwN).
Wien, am 18. Dezember 2025
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