Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der C A, vertreten durch Cliff Radke, Rechtsanwalt in Postau (Bundesrepublik Deutschland), gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 25. Juni 2025, Zl. RV/4100354/2020, betreffend u. a. Festsetzung von Normverbrauchsabgaben für 04/2014, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie die Normverbrauchsabgabe für 04/2014 betrifft, zurückgewiesen.
1 Mit Bescheiden vom 13. April 2019 setzte das (damalige) Finanzamt St. Veit Wolfsberg gegenüber der Revisionswerberin Normverbrauchsabgabe für April 2014 für Kfz 1 und für Kfz 2 fest. Die Abgabenfestsetzung wurde damit begründet, dass die Revisionswerberin die Fahrzeuge bereits 2012 in Österreich eingebracht habe und hier auch verwende. Die Revisionswerberin lebe mit ihren Kindern in Österreich, die hier auch in Ausbildung seien. Unter Würdigung aller Umstände befinde sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich. Da sie Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen im Inland verwende, ihren Hauptwohnsitz im Inland habe und den Gegenbeweis des dauernden Standortes im Ausland nicht erbracht habe, wären die Fahrzeuge spätestens ein Monat nach Einbringung in das Bundesgebiet nach dem KFG zuzulassen gewesen und der Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG damit erfüllt.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung ab, woraufhin die Revisionswerberin einen Vorlageantrag stellte.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde betreffend Festsetzung Normverbrauchsabgabe 04/2014 für Kfz 1 Folge und hob den Bescheid ersatzlos auf. Hinsichtlich der Festsetzung Normverbrauchsabgabe 04/2014 für Kfz 2 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
4Das Bundesfinanzgericht stellte im Wesentlichen fest, die Revisionswerberin sei seit September 2012 mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. An dieser Adresse seien auch drei (im relevanten Zeitraum) minderjährige Kinder der Revisionswerberin mit Hauptwohnsitz gemeldet. In Österreich habe die Revisionswerberin keine Einkünfte iSd EStG 1988 bezogen und verfüge über keine aktive Gewerbeberechtigung.
5 Zu den beiden Kfz stellte das Bundesfinanzgericht fest, dass Kfz 1 im Inland nicht verwendet worden sei. In Bezug auf Kfz 2 stellte das Bundesfinanzgericht hingegen fest, dass dieses Fahrzeug von der Revisionswerberin im Inland verwendet worden sei.
6 Mangels Verwendung von Kfz 1 sei daher der Bescheid über die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe betreffend dieses Fahrzeug ersatzlos aufzuheben.
7Das Bundesfinanzgericht begründete die Abweisung der Beschwerde bezüglich der Festsetzung von Normverbrauchsabgabe betreffend Kfz 2 im Wesentlichen damit, dass die Revisionswerberin im fraglichen Zeitraum mit ihren minderjährigen Kindern im Inland gelebt habe und es sich daher bei deren Wohnsitz um den Familienwohnsitz handle. Nach ständiger Rechtsprechung richte sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach dem Familienwohnsitz. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung kam das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass die Revisionswerberin ihren Hauptwohnsitz im Inland habe. Dementsprechend habe das von der Revisionswerberin im Inland verwendete Kfz 2 seinen Standort im Inland gehabt. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2016, Ro 2015/16/0031, erachtete das Bundesfinanzgericht daher die Abgabenschuld mit April 2014 als entstanden.
8 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die gegenständliche Revision, worin u.a. die Abweisung der Beschwerde gegen die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für April 2014 für Kfz 2 in Spruchpunkt III. des Erkenntnisses bekämpft wird.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12In den gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2022/09/0090, mwN).
13 Die Revisionswerberin begründet die Zulässigkeit der Revision ausschließlich mit allgemein gehaltenen staatsrechtlichen Überlegungen zur Legitimation staatlicher Gewalt und zur Gemeinwohlbindung der staatlichen Hoheitsgewalt. Eine Darstellung konkreter Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Festsetzung der Normverbrauchsabgaben findet sich im Zulässigkeitsvorbringen nicht.
14 Da somit bereits das Vorliegen einer Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme, nicht aufgezeigt wurde, bedurfte es gemäß § 34 Abs. 1 VwGG keines Auftrages zur Verbesserung der Revision bezüglich der Darlegung des Revisionspunktes und es war auch nicht erforderlich, die durch einen deutschen Rechtsanwalt vertreteneRevisionswerberin aufzufordern, das Handeln des einschreitenden deutschen Rechtsanwaltes im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) im Sinne des § 5 EIRAG nachzuweisen (vgl. VwGH 4.10.2016, Ra 2016/11/0133; 22.11.2024, Ra 2024/02/0229, jeweils mwN).
15 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Oktober 2025
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