Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision des K in S (Deutschland), vertreten durch die Stirnweiss/Brenner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbH in 70619 Stuttgart, Kirchheimer Straße 94 96, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 13. September 2024, 1. LVwG 1 817/2024 R7, 2. LVwG 1 818/2024 R7 und 3. LVwG 1 819/2024R7, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. Übertretungen der StVO, des FSG und des KFG als unzulässig (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - im Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision somit auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Auf dieses Erfordernis wurde der - bereits im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene - Revisionswerber in der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichtes ausdrücklich aufmerksam gemacht. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen (vgl. VwGH 21.6.2024, Ra 2024/02/0139, mwN).
5Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, sodass sie sich als unzulässig erweist. Ein Mängelbehebungsauftrag war nicht zu erteilen (vgl. z.B. VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114; 9.5.2018, Ra 2018/17/0097; 1.2.2019, Ra 2019/17/0008, jeweils mwN).
6Da damit die Unzulässigkeit der Revision feststeht, war es nicht erforderlich, den - durch einen deutschen Rechtsanwalt vertretenen - Revisionswerber aufzufordern, das Handeln des einschreitenden deutschen Rechtsanwaltes im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) im Sinne des § 5 EIRAG nachzuweisen (vgl. VwGH 5.2.2015, Ra 2015/02/0017, mwN).
7Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 22. November 2024
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