Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Ing. A B in C, vertreten durch Mag. Martin Winter, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dom Center, Top 15, Paulitschgasse 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Mai 2022, W136 2242003 1/15E, betreffend Disziplinarstrafe nach dem HDG 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Nationaler Kontingentskommandant AUTCON 43/KFOR), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem im Instanzenzug nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (Verwaltungsgericht) wurde über den Revisionswerber wegen näher konkretisierter Pflichtverletzungen nach § 2 Abs. 1 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Ersatzgeldstrafe in der Höhe von € 2.500, gemäß § 80 iVm § 82 Abs. 9 HDG 2014 verhängt (Spruchpunkt A.). Mit Spruchpunkt B. erklärte das Verwaltungsgericht eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Diese erweist sich als unzulässig:
3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 In den gesondert vorzubringenden Gründen ist sohin konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 12.3.2018, Ra 2018/09/0008, mwN).
6 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, er sei bei seiner Parteieneinvernahme zum Tatverlauf gemäß Punkt 1. der bekämpften Entscheidung nicht befragt worden, das Opfer sei nicht einvernommen und die beantragten Zeugen nicht geladen und einvernommen worden. Der Verfahrensgrundsatz der Unmittelbarkeit sei entscheidend verletzt, die Rechtssicherung und Rechtseinheit gefährdet. Ihm sei die Möglichkeit genommen worden, sein Befragungsrecht gegenüber Zeugen und Opfer wahrzunehmen und Verteidigungsmittel zu gebrauchen. Das Verwaltungsgericht habe Beweismittel nicht beachtet und auch damit die Verfahrensmaxime der Unmittelbarkeit verletzt.
7 Soweit der Revisionswerber mit diesem Vorbringen Verstöße gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz rügt, macht er Verfahrensmängel geltend, ohne jedoch deren Relevanz für den Verfahrensausgang in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung darzutun (vgl. zur erforderlichen Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln etwa VwGH 11.5.2022, Ra 2022/09/0040; 1.4.2022, Ra 2022/03/0065, mwN). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird mit diesem Vorbringen somit nicht dargetan.
8 Weiters bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vor, es gebe keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Verfahrensführung von Disziplinarverfahren im Wirkungsbereich des Heeresdisziplinarrechtes in Verbindung mit der EMRK für österreichische Heeresangehörige im Ausland unter internationaler Militärführung und es sei rechtlich unbestimmt, ob dieser Umstand die Anwendung der EMRK wegen österreichischer Vorbehalte ausschließe oder nicht. Da der Revisionswerber bei seiner Revision damit argumentiere, erscheine dies für die Rechtssicherheit, Rechtseinheit von wesentlicher Bedeutung und für die Rechtsentwicklung bedeutend und zukunftsweisend.
9 Der Revisionswerber legt damit in seiner Zulässigkeitsbegründung nicht konkret dar, welche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG, von deren Lösung das Schicksal der vorliegenden Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen wäre, womit es an der erforderlichen Relevanzdarstellung für die Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofes mangelt. Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0087, mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig (vgl. VwGH 28.2.2022, Ro 2022/09/0002, mwN).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick auf das Fehlen eines Revisionspunktes (vgl. z.B. VwGH 4.5.2022, Ra 2022/02/0062).
Wien, am 1. September 2022
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